Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1994



1. Reise und Urlaub

1.1. Reisekrankenversicherung

Für diejenigen, die jetzt in Urlaub fahren, ist eventuell der Abschluß einer Reisekrankenversicherung interessant. Solche Verträge enthalten oftmals allgemeine Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes). Eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reisekrankenversicherung, wonach keine Leistungspflicht der Versicherung für solche Krankheiten besteht, die bereits vor Reisebeginn "akut behandlungsbedürftig" sind, ist unwirksam, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Nach Auffassung der BGH-Richter führt eine solche Bestimmung nämlich dazu, daß der Reisende auch dann keinen Versicherungsschutz genießt, wenn er selbst von der Krankheit noch nichts gewußt hat.

1.2. Pauschalreisen

Ab November 1994 sind deutsche Urlauber besser als bisher gegen "Pleiten" von Reiseveranstaltern geschützt. Die Veranstalter von Pauschalreisen sind verpflichtet, sich jetzt so versichern, daß sie im voraus gezahlte Preise für ausfallende Reisen oder die Kosten des Tickets für die Rückreise zurückerstatten können. Das neue Gesetz gilt für Reisen, die ab dem 1.7.1994 gebucht wurden, mit Reisebeginn nach dem 31.10.1994.

2. KFZ-Recht

2.1. Autokauf

Wer einen aus dem Ausland importierten gebrauchten PKW kauft, muß besonders sorgfältig prüfen, ob der Wagen gestohlen sein könnte. Wenn der Käufer dies nicht prüft, handelt er grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für das gestohlene Fahrzeug. Nach einem Urteil des BGH ist der Käufer verpflichtet, sich vom Verkäufer den Namen des Vorbesitzers im Ausland nennen zu lassen und sich dort davon zu überzeugen, daß der seinerzeitige Kauf rechtens war.

2.2. Verkehrsunfall

Auch derjenige, den an einem Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, hat nach dem Unfall gewisse Pflichten. So ist er beim Anmieten eines "Leihwagens" gehalten nicht das erstbeste Vermietungsangebot zu nehmen, sondern mindestens ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wenn er den Mietwagen für eine längere Zeit oder eine längere Strecke benötigt. Wenn er das Fahrzeug überdurchschnittlich lange benutzt, hat er sich um einen günstigen Langzeittarif zu bemühen.

3. Telefongebühren

Die Praxis der deutschen Bundespost bzw. der Telekom, auch dann auf einer Bezahlung der Telefonrechnung zu beharren, wenn diese - verglichen mit der üblichen Rechnungssumme - offensichtlich aus dem Rahmen fällt, ist in jüngster Zeit ins Wanken geraten. Das es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt, zeigt die Tatsache, daß pro Jahr über 300.000 Kunden reklamieren. Der Leidensweg dieser Telekom-Kunden gipfelt in der Regel darin, daß den mit Rechnungen, Mahnungen, Mahnbescheiden und Sperrandrohungen überhäuften Kunden in der Regel keine andere Wahl bleibt, als den geforderten Betrag nebst Zinsen und Gebühren zu bezahlen.
Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat nun auch das Amtsgericht Heidelberg entsprechende Ansprüche der Telekom verneint. Die Gerichte begründeten dies damit, daß die Vermutung der Richtigkeit der Telekomrechnung durch verschiedene Indizien erschüttert werden kann. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, daß durch die Zugänglichkeit von Telefonverteilerdosen und Telefonkabeln für Dritte die Möglichkeit besteht, daß die in Rechnung gestellten Gespräche nicht vom Anschluß des Kunden aus geführt worden sind. Gewinnen solche Indizien zusammen mit von der Norm abweichenden Telefonrechnungen ein gewisses Gewicht, fällt der Telekom die Beweislast dafür zu, daß ihre Rechnungen korrekt waren.

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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg