Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1995/1996



1. Kaufrecht

1.1. Verkehrssicherheit von gebrauchten KFZ

Falls Sie vorhaben ein gebrauchtes KFZ zu kaufen, ist folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Sie interessant. Hiernach ist derjenige, der einen älteren  Gebrauchtwagen von einem Privatmann erwirbt, verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen Einrichtungen - insbesondere auch die  Reifen - in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen.

2. Mietrecht

2.1. Minderung der Miete

Hat die vermietete Wohnung Mängel, so kann der Mieter grundsätzlich den Mietzins mindern. Dem Mieter steht das Recht zur Minderung jedoch dann nicht zu, wenn er den Mietzins vorbehaltlos zahlt, obwohl er den Mangel kennt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Mieter sein Recht zur Minderung jedoch dann nicht verwirkt, wenn der Vermieters zugesagt hat, daß er den Mangel beseitigen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück von Bedeutung. Das Amtsgericht weist darauf hin, daß ein Mieter zunächst zwar sein Recht auf Minderung der Miete verloren hat, wenn er den Mietzins trotz der Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos weiterzahlt. Sobald der Vermieter jedoch die Miete erhöht, ist der Mieter wieder zur Minderung berechtigt. Die geminderte Miete darf jedoch den alten Mietzins nicht unterschreiten.

2.2. Nebenkosten

Wenn sich die in einem Wohnungsmietvertrag vereinbarten Nebenkosten nachträglich als unangemessen hoch erweisen, kann der Mieter nach einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom Vermieter die Herabsetzung dieser Vorauszahlungen verlangen. Der Mieter ist aber nicht zur einseitigen Herabsetzung der Vorauszahlungen berechtigt. Notfalls muß der Mieter sein Recht im Wege der Klage geltend machen.

3. Familienrecht

3.1. Zugewinn

Der Zugewinnausgleich kann durchgeführt werden, um nach Trennung und Scheidung von Ehepaaren demjenigen einen Ersatzanspruch zu geben, der während der Ehe weniger an Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere. Versorgt ein Partner die Kinder und arbeitet er nur Teilzeit, so verdient er nur weniger als derjenige, der Vollzeit arbeitet. Kauft sich der Partner, der Vollzeitarbeit arbeitet, ein Grundstück während der Ehe, so muß er davon die Hälfte des Wertes an den anderen Partner ausgleichen. Auch wenn ein Ehegatte während der Ehe Beiträge zur Lebensversicherung bezahlt, so muß die Lebensversicherungssumme innerhalb des Zugewinnausgleichs verrechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, daß die Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten, z. B. eines Onkels erhält, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Der Ehepartner bekommt also nichts von dieser Summe.

3.2. Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Der Gesetzgeber hat die Dauer des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes wesentlich verlängert. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann jetzt drei Jahre lang nach der Geburt unter denselben Voraussetzungen wie die Mutter eines ehelichen Kindes nach der Scheidung der Ehe, Unterhalt verlangen.

3.3. Ehegatten- und Kindesunterhalt

Zum 1. Januar 1996 ändern sich die Sätze der Nürnberger Tabelle. Damit steht den unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kindern möglicherweise ein höherer Unterhalt zu. Allerdings erhöht sich auch der Betrag, der demjenigen, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist in jedem Fall verbleiben muß. Das heißt es ist grundsätzlich eine Neuberechnung nötig


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg