Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1996/1997



1. Kaufrecht

1.1 Vollständigkeit beim Computerkauf

Wer einen Computer kauft und dem Händler auf einem vorgefertigten Formular bestätigt, daß die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist, erkennt damit noch nicht die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Computeranlage an. Die Richter des Landgerichts München I begründeten ihre Entscheidung damit, daß der Kunde die Vollständigkeit und die Funktionsfähigkeit eines Computers erst dann erkennen kann, wenn er den Computer auch in Betrieb genommen hat.

1.2 Umtausch von Computern

Nach einer weiteren Entscheidung zum Computerkauf hat der Käufer einer kompletten handelsüblichen Computeranlage ein Recht auf Wandelung (Rückgabe der Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises) auch wenn lediglich der Monitor defekt ist. Als Begründung gaben die Richter an, daß der Kunde die Computeranlage "aus einer Hand" erworben hatte, um sich bei eventuellen  Problemen sicher zu sein, daß er sich an den richtigen Ansprechpartner wendet.
Wenn der Käufer sich einzelne Komponenten einer Computeranlage bei einem anderen Anbieter wiederbeschaffen müßte, hätte er das Risiko, daß er sich bei später auftretenden Fehlern nicht an den richtigen Ansprechpartner wendet.

2. Versicherungsrecht

Vom OLG Düsseldorf war folgender Fall zu entscheiden: Der Kläger, der eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, hatte seine Wohnung am Abend zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr verlassen. Hierbei zog er die Wohnungstür lediglich zu, ohne extra abzuschließen. Nachdem eingebrochen wurde, machte er den Schaden am Hausrat bei seiner Versicherung geltend. Die Versicherung mußte in diesem Fall bezahlen, da bei so kurzer Abwesenheit keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gegeben war.
Das OLG München dagegen war von grober Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers ausgegangen, der seine Wohnung für fünf Stunden verlassen hatte, ohne das Sicherheitsschloß abzusperren. Die Versicherung mußte in diesem Fall nicht bezahlen.

3. Bankrecht

3.1 Bezahlung mit Kreditkarte

Seit einiger Zeit ist die Bezahlung mit einer Kreditkarte nicht mehr aus dem Geschäftsleben wegzudenken. Aber Vorsicht, die kleinen Plastikkarten sind für den Kunden nicht immer ungefährlich. Wenn der Kunde mit der Karte bezahlt hat, kann er die Zahlung, jedenfalls nach Ansicht vieler Gerichte, nicht mehr widerrufen. Grund hierfür ist, daß die Kreditkarte als Bargeldersatz dient. Dies kann jedoch zum Beispiel dann zu Härten führen, wenn der Kunde im Ausland eine Ratenzahlungsverpflichtung eingegangen ist.
Nach Ansicht der Gerichte kommt es für die Frage, ob der Kunde die Anweisung gegenüber dem Kreditkartenunternehmen widerrufen kann auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, also das Kleingedruckte, des Kreditkartenunternehmens an. Jeder Kunde eines Kreditkartenunternehmens sollte sich daher unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen.

3.2 Kreditvertrag

Wer bei seiner Bank einen Kredit nimmt, muß oftmals ein Disagio bezahlen. Nach einer  Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Disagio in der Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Geld zu einem effektiv höheren Zins als in dem vorzeitig beendeten Darlehensvetrag, anlegen kann. Dann muß sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen.

4. Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Fall zu entscheiden, daß ein Verkehrsteilnehmer an einem Samstag im eingeschränkten Halteverbot geparkt hatte. Unter dem Halteverbotszeichen war ein Zusatzschild angebracht, wonach das Halteverbot nur an Werktagen gilt. Der Autofahrer war der Ansicht, daß der Samstag kein Werktag sei. Er
hatte sich jedoch einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, da der Samstag den Sonn - und Feiertagen nicht gleichgestellt ist.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg