Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1997


1. Bankrecht

1.1. Wertpapierdepot

Der BGH hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem Eheleute ein sogenanntes "Oder Depot" bei einer Bank eingerichtet hatten. Die Eheleute konnten also beide unabhängig voneinander über das Wertpapierdepot verfügen. Der Ehemann war verstorben, nachdem er seine Ehefrau enterbt hatte. Die Ehefrau stritt jetzt mit den Erben des Ehemannes über das Eigentum der in dem Depot verwahrten Wertpapiere.
Nach dem Urteil des BGH sagt ein "Oder Depot" nichts über das Eigentum der darin verwahrten Wertpapiere aus. Miteigentum an den Wertpapieren ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner beide Geld für den Kauf der Wertpapiere beigesteuert haben oder wenn ein Ehepartner dem anderen die Hälfte des Geldes geschenkt hat. Da die überlebende Ehefrau dies im vorliegenden Fall nicht beweisen konnte, ging sie leer aus.

1.2. Schecks

Nach einer Entscheidung des BGH trägt das Risiko von Scheckfälschungen grundsätzlich die Bank. Die Bank kann den Schaden vom Kunden allerdings ersetzt verlangen, wenn der Kunde die Scheckvordrucke nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt oder der Bank nicht unverzüglich mitgeteilt hat, daß die Schecks abhandengekommen sind. Der Anspruch der Bank auf Schadensersatz besteht aber nicht in voller Höhe, wenn sie bei der Prüfung der gefälschten Schecks nicht sorgfältig gehandelt hat.

2. Mietrecht

Wenn ein Mieter nach dem Auszug die mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht durchführt, hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch. Die Verjährung hierfür beträgt sechs Monate. In der letzten Zeit war es umstritten, wann diese Verjährungsfrist beginnt. Jetzt haben einige Obergerichte entschieden, daß dann, wenn der Wohnungsvermieter dem Mieter eine Nachfrist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gesetzt hat, die Verjährung seiner Schadensersatzanprüche erst mit Ablauf dieser Nachfrist beginnt. Wenn der Vermieter den Mieter also nach der Rückgabe der Wohnung aufgefordert hat, die Schönheitsreparaturen spätestens bis z. B. Ende Juli auszuführen, verjährt sein Anspruch auf Schadenersatz spätestens Ende Dezember.

3. Beherbergungsvertrag

Das Landgericht Gießen hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem einem Hotelgast während der Nacht, währenddem er schlief, sein gesamter Schmuck im Wert von über DM 16.000,00 gestohlen worden war. Die spätere Spurensicherung ergab, daß sich das Schloß des Hotelzimmers von außen aufschließen ließ, auch wenn der Schlüssel von innen steckte. Nach dem Urteil des Landgerichts Gießen war diese Sicherheitseinrichtung ausreichend. Es hätte sogar ein einfacher Bartschlüssel genügt.
In dem hier entschiedenen Fall erhielt der Gast lediglich 2/3 des gesetzlichen Höchstbetrages von DM 1500,00 als Schadenersatz vom Hotelier. Das Gericht begründete dies damit, daß dem Hotelier an dem Diebstahl kein Verschulden traf. Die Richter gingen sogar von einem Mitverschulden des Gastes aus, da dieser die Schmuckstücke  in einem Aschenbecher aufbewahrt hatte. Der Gast hätte die Schmuckstücke verstecken müssen, damit sie nicht ohne weiteres gefunden werden.

4. Kaufvertrag

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar nicht verpflichtet, von ihm angebotene Fahrzeuge generell auf Mängel zu untersuchen. Wenn der Gebrauchtwagenhändler jedoch einen Anhaltspunkt dafür hat, daß ein Schaden vorliegt, muß er das Fahrzeug genau untersuchen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen. Andernfalls kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Dieser Anspruch des Käufers verjährt erst in 30 Jahren.
Lediglich für die Nutzung des Fahrzeuges muß sich der Käufer bei der Rückgabe Abzüge gefallen lassen. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hätte der Gebrauchtwagenhändler wegen einer unsauberen Schweißnaht ohne weiteres erkennen können, daß das Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Da dieser Mangel für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war, half dem Gebrauchtwagenhändler auch die Vertragsklausel "wie besichtigt" nichts.

6. Versicherungsrecht

Derjenige, der einen Unfall verursacht, weil ein Zusammenstoß mit einem Haarwild (z. B. Hase, Reh) droht, kann gegen seine Teilkaskoversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens haben.
Der BGH hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Autofahrerin bei 90 km/h auf einer geraden Straße einem Hasen ausgewichen war. Dadurch wurde ein Unfall mit nicht geringem Sachschaden verursacht. Nach dem Urteil des BGH bekam die Autofahrerin jedoch keinen Schadenersatz von ihrer Teilkaskoversicherung, da sie grob fahrlässig gehandelt hatte. Die Autofahrerin hätte nach Ansicht der Richter erkennen müssen, daß die Beibehaltung der Fahrtrichtung die einzig richtige Reaktion auf das plötzliche Auftauchen des Hasens gewesen wäre. Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h seine Fahrtrichtung plötzlich ändere, ginge ein hohes Risiko für sein Fahrzeug und auch für sein Leben und seine Gesundheit ein.

7. Reisevertragsrecht

Derjenige, der eine Pauschalreise bucht, hat, wenn die Reise mit Mängel behaftet ist, einen Anspruch auf Minderung, also auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises. Die Richter des AG Bad Homburg hatten einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger in Fuerteventura ein Zwei-Zimmer-Appartement in einer ruhigen Hotelanlage gebucht hat. Als der Kläger am Urlaubsort ankam, stand das Appartement jedoch nicht zur Verfügung. Statt dessen erhielt er von dem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer an einer viel befahrenen Hauptstraße, das zudem 10 km von dem gebuchten Ort entfernt war. Der Kläger konnte den Reisepreis um insgesamt 85 % mindern. Dies lag daran, daß hier verschiedene Mängel wie Lärmbelästigung, Doppelzimmer anstatt Appartement und anderer Urlaubsort zusammen kamen.
So müssen Ansprüche wegen Reisemängel spätestens einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend gemacht werden. Wenn die Reise also am 30.06.1997 endet, muß der Mangel spätestens am 30.07.1997 geltend gemacht werden. Nach einer Entscheidung des LG Hamburg muß hierbei darauf geachtet werden, daß das Anspruchsschreiben noch während der Geschäftszeiten am letzten Tag der Frist beim Reiseveranstalter eingeht. Die Richter des LG Hamburg hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Anspruchsschreiben erst um 18.15 Uhr am letzten Tag der Frist beim Reiseveranstalter einging. Die Ansprüche des Klägers wurden ohne jeglicher weiterer Prüfung abgelehnt, da sein Anspruchsschreiben zu spät war.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg