Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1997
1. Bankrecht
1.1. Wertpapierdepot
Der BGH hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem Eheleute ein sogenanntes
"Oder Depot" bei einer Bank eingerichtet hatten. Die Eheleute konnten also
beide unabhängig voneinander über das Wertpapierdepot verfügen.
Der Ehemann war verstorben, nachdem er seine Ehefrau enterbt hatte. Die Ehefrau
stritt jetzt mit den Erben des Ehemannes über das Eigentum der in dem
Depot verwahrten Wertpapiere.
Nach dem Urteil des BGH sagt ein "Oder Depot" nichts über das Eigentum
der darin verwahrten Wertpapiere aus. Miteigentum an den Wertpapieren ist
dann anzunehmen, wenn die Ehepartner beide Geld für den Kauf der Wertpapiere
beigesteuert haben oder wenn ein Ehepartner dem anderen die Hälfte des
Geldes geschenkt hat. Da die überlebende Ehefrau dies im vorliegenden
Fall nicht beweisen konnte, ging sie leer aus.
1.2. Schecks
Nach einer Entscheidung des BGH trägt das Risiko von Scheckfälschungen
grundsätzlich die Bank. Die Bank kann den Schaden vom Kunden allerdings
ersetzt verlangen, wenn der Kunde die Scheckvordrucke nicht mit besonderer
Sorgfalt aufbewahrt oder der Bank nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
daß die Schecks abhandengekommen sind. Der Anspruch der Bank auf Schadensersatz
besteht aber nicht in voller Höhe, wenn sie bei der Prüfung der
gefälschten Schecks nicht sorgfältig gehandelt hat.
2. Mietrecht
Wenn ein Mieter nach dem Auszug die mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen
nicht durchführt, hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch. Die
Verjährung hierfür beträgt sechs Monate. In der letzten Zeit
war es umstritten, wann diese Verjährungsfrist beginnt. Jetzt haben
einige Obergerichte entschieden, daß dann, wenn der Wohnungsvermieter
dem Mieter eine Nachfrist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
gesetzt hat, die Verjährung seiner Schadensersatzanprüche erst
mit Ablauf dieser Nachfrist beginnt. Wenn der Vermieter den Mieter also nach
der Rückgabe der Wohnung aufgefordert hat, die Schönheitsreparaturen
spätestens bis z. B. Ende Juli auszuführen, verjährt sein
Anspruch auf Schadenersatz spätestens Ende Dezember.
3. Beherbergungsvertrag
Das Landgericht Gießen hatte über einen Fall zu entscheiden, bei
dem einem Hotelgast während der Nacht, währenddem er schlief, sein
gesamter Schmuck im Wert von über DM 16.000,00 gestohlen worden war.
Die spätere Spurensicherung ergab, daß sich das Schloß des
Hotelzimmers von außen aufschließen ließ, auch wenn der
Schlüssel von innen steckte. Nach dem Urteil des Landgerichts Gießen
war diese Sicherheitseinrichtung ausreichend. Es hätte sogar ein einfacher
Bartschlüssel genügt.
In dem hier entschiedenen Fall erhielt der Gast lediglich 2/3 des gesetzlichen
Höchstbetrages von DM 1500,00 als Schadenersatz vom Hotelier. Das Gericht
begründete dies damit, daß dem Hotelier an dem Diebstahl kein
Verschulden traf. Die Richter gingen sogar von einem Mitverschulden des Gastes
aus, da dieser die Schmuckstücke in einem Aschenbecher aufbewahrt
hatte. Der Gast hätte die Schmuckstücke verstecken müssen,
damit sie nicht ohne weiteres gefunden werden.
4. Kaufvertrag
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist ein Gebrauchtwagenhändler
zwar nicht verpflichtet, von ihm angebotene Fahrzeuge generell auf Mängel
zu untersuchen. Wenn der Gebrauchtwagenhändler jedoch einen Anhaltspunkt
dafür hat, daß ein Schaden vorliegt, muß er das Fahrzeug
genau untersuchen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens
hinweisen. Andernfalls kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben
und den Kaufpreis zurückverlangen. Dieser Anspruch des Käufers
verjährt erst in 30 Jahren.
Lediglich für die Nutzung des Fahrzeuges muß sich der Käufer
bei der Rückgabe Abzüge gefallen lassen. In dem vom OLG Düsseldorf
entschiedenen Fall hätte der Gebrauchtwagenhändler wegen einer
unsauberen Schweißnaht ohne weiteres erkennen können, daß
das Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Da dieser Mangel für einen Laien
nicht ohne weiteres erkennbar war, half dem Gebrauchtwagenhändler auch
die Vertragsklausel "wie besichtigt" nichts.
6. Versicherungsrecht
Derjenige, der einen Unfall verursacht, weil ein Zusammenstoß mit einem
Haarwild (z. B. Hase, Reh) droht, kann gegen seine Teilkaskoversicherung
einen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens haben.
Der BGH hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Autofahrerin
bei 90 km/h auf einer geraden Straße einem Hasen ausgewichen war. Dadurch
wurde ein Unfall mit nicht geringem Sachschaden verursacht. Nach dem Urteil
des BGH bekam die Autofahrerin jedoch keinen Schadenersatz von ihrer Teilkaskoversicherung,
da sie grob fahrlässig gehandelt hatte. Die Autofahrerin hätte
nach Ansicht der Richter erkennen müssen, daß die Beibehaltung
der Fahrtrichtung die einzig richtige Reaktion auf das plötzliche Auftauchen
des Hasens gewesen wäre. Ein Kraftfahrer, der bei einer Geschwindigkeit
von 90 km/h seine Fahrtrichtung plötzlich ändere, ginge ein hohes
Risiko für sein Fahrzeug und auch für sein Leben und seine Gesundheit
ein.
7. Reisevertragsrecht
Derjenige, der eine Pauschalreise bucht, hat, wenn die Reise mit Mängel
behaftet ist, einen Anspruch auf Minderung, also auf Rückzahlung eines
Teils des Reisepreises. Die Richter des AG Bad Homburg hatten einen Fall
zu entscheiden, bei dem der Kläger in Fuerteventura ein Zwei-Zimmer-Appartement
in einer ruhigen Hotelanlage gebucht hat. Als der Kläger am Urlaubsort
ankam, stand das Appartement jedoch nicht zur Verfügung. Statt dessen
erhielt er von dem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer an einer viel befahrenen
Hauptstraße, das zudem 10 km von dem gebuchten Ort entfernt war. Der
Kläger konnte den Reisepreis um insgesamt 85 % mindern. Dies lag daran,
daß hier verschiedene Mängel wie Lärmbelästigung, Doppelzimmer
anstatt Appartement und anderer Urlaubsort zusammen kamen.
So müssen Ansprüche wegen Reisemängel spätestens einen
Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend gemacht werden.
Wenn die Reise also am 30.06.1997 endet, muß der Mangel spätestens
am 30.07.1997 geltend gemacht werden. Nach einer Entscheidung des LG Hamburg
muß hierbei darauf geachtet werden, daß das Anspruchsschreiben
noch während der Geschäftszeiten am letzten Tag der Frist beim
Reiseveranstalter eingeht. Die Richter des LG Hamburg hatten über einen
Fall zu entscheiden, bei dem das Anspruchsschreiben erst um 18.15 Uhr am
letzten Tag der Frist beim Reiseveranstalter einging. Die Ansprüche
des Klägers wurden ohne jeglicher weiterer Prüfung abgelehnt, da
sein Anspruchsschreiben zu spät war.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg