Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1998



1. Kaufrecht

Viele Verkäufer räumen für den Fall, daß eine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird, einen Nachlaß, das sogenannte Skonto ein (z. B. "3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen"). Nach einer Entscheidung des BGH zur Wahrung der Skontofrist, genügt die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks, um den Vorteil des Skontos zu erhalten.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Käufer am letzten Tag der Skontofrist einen Verrechnungsscheck an den Verkäufer abgesandt und das Skonto vom Kaufpreis abgezogen. Der Abzug des Skontos war hier gerechtfertigt.

2. Versicherungsrecht

Wer wegen der Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muß, kann Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann beanspruchen, wenn das Kind dort mitversichert ist.
In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte eine in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mutter geklagt. Der Ehemann und der gemeinsame Sohn waren jedoch privat versichert. Die Mutter hatte kein Krankengeld bekommen, nachdem der 7 Monate alte Sohn stationär im Krankenhaus behandelt wurde. Sie selbst war zur Betreuung mit aufgenommen worden.

3. Familienrecht

3.1. Steuer

Wenn Ehegatten Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung sind und sich innerhalb von acht Jahren ab Bezugsfertigkeit scheiden lassen, kann der Ehegatte, der den Anteil des anderen Ehegatten hinzu-erwirbt, die gesamte Eigenheimförderung ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Oftmals einigen sich die Ehepartner darauf, daß ein Ehepartner den Miteigentumanteil auf den anderen Ehegatten überträgt. Hierbei ist es wichtig, daß dies im Jahr der Trennung geschieht, also solange die Ehepartner noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Derjenige Ehepartner, der den Miteigentumanteil auf den anderen übertragen hat, kann dann für ein weiteres eigengenutztes Objekt wieder Eigenheimförderung geltend machen.

3.2. Unterhalt

Bereits mit der Mandanteninformation 1997/ 98 hatte ich Ihnen mitgeteilt, das zum 01.07.1998 ein neues Kindschaftsrecht in Kraft tritt. Anfang 1998 wurde vom Gesetzgeber zusätzlich beschlossen, daß auch ein neues Kindesunterhaltsgesetz zum 01.07.1998 Gültigkeit hat. Mit diesem Gesetz wird das Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht.
Jedes minderjährige Kind kann in Zukunft einen "dynamisierten Regelunterhalt" bis zur Höhe des 1 1/2-fachen Regelbetrages geltend machen. Das bedeutet, daß der Unterhalt jeweils alle zwei Jahre zum 01.07. automatisch angepaßt wird. Die erste Anpassung erfolgt zum 01.07.1999.
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, betragen ab dem 01.07.1998 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres DM 349,00, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres DM 424,00 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres DM 502,00. Von diesen Beträgen wird jeweils das hälftige Kindergeld abgezogen.

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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg