Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2001/2002


1. Gesetzesänderungen

Am 02.01.2002 treten mehrere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft. Für Sie sind in jedem Fall die Änderungen wichtig, durch die die Rechte der Käufer gestärkt werden.  
In Zukunft muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die Werbeangaben des Herstellers richtig sind. Ein Fehler einer Kaufsache liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer die Sache mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert hat. Dies dürfte insbesondere bei Selbstbaumöbeln, Computern und anderen Elektronikartikeln Auswirkungen haben.
Wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel herausstellt, wird im Gegensatz zur früheren Rechtslage vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe der Sache bestanden hat. Das heißt, der Verkäufer muss beweisen, dass die Sache mangelfrei war. Der Käufer muss jetzt aber dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, innerhalb der der Verkäufer eine mangelfreie Sache nachliefern oder nachbessern kann. Danach hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Nachlieferung oder Nachbesserung ganz unmöglich oder dem Käufer nicht zuzumuten ist, entfällt die Verpflichtung des Käufers vor dem Rücktritt oder der Minderung eine angemessene Frist zu setzen. Eine Fristsetzung ist z. B. dann nicht erforderlich, wenn ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug in Wirklichkeit einen schweren Verkehrsunfall hatte.  
Im Kaufrecht wurde die Verjährungsfrist also die Frist, innerhalb der der Käufer Ansprüche geltend machen kann, von bisher 1/2 Jahr auf zwei Jahre erhöht.

2. Winterdienst und Sorgfaltspflicht von Fußgängern

Der Hauseigentümer hat im Winter eine Pflicht zu räumen und zu streuen. Das bedeutet, dass vor Beginn des Berufsverkehrs die Räumung und Streuung abgeschlossen sein muss. Bei leichten, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen muss schon während des Schneefalles mit groben Streumitteln gestreut werden. Die Wirksamkeit der Streumaßnahmen muss nach ständiger Rechtsprechung auch immer wieder kontrolliert werden. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg muss allerdings ein Fußgänger bei anhaltendem Eisregen, der dazu führt, dass das Glatteis sich ständig erneuert, eine ungefährliche Umgehung benutzen, sofern dies möglich ist.

3. Bankrecht

Eine Bank kann für eine Kreditberatung, die nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages führt, keine Aufwandsentschädigung verlangen. Die Richter des Oberlandesgerichts Dresden begründeten dies so, dass der Bankkunde bis zum Schluss die Möglichkeit haben muss, den geplanten Kreditvertrag doch nicht abzuschließen.

4. Wertverfall von Telefonkarten ist unzulässig

Der Verfall des Restguthabens beim Ablauf der Gültigkeit von Telefonkarten ist unwirksam. Zulässig wäre lediglich die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung. Der ersatzlose Verfall ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch unzulässig.

5. Unterhalt

Auch Kinder haben gegenüber ihren Eltern eine Unterhaltsverpflichtung. Hierbei beträgt der Selbstbehalt mindestens 2.450,00 DM, ab 01.02.2002 1.250  . Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg ist der Bedarf der eigenen Familie vorrangig zu berücksichtigen. Außerdem können Sparleistungen, die sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, ebenfalls berücksichtigt werden. Die Richter begründen dies damit, dass die Zahlung von Elternunterhalt nicht dazu führen darf, dass keine Mittel für unvorhergesehene Ausgaben der eigenen Familie mehr vorhanden sind. Nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln können die Kinder auch angemessene Fahrtkosten für den Besuch der im Pflegeheim untergebrachten Eltern vom Einkommen abziehen.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg