Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2002



1. Kreditverträge

In neuester Zeit haben die Gerichte einige für Kreditnehmer sehr günstige Entscheidungen getroffen. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein Kreditvertrag rückgängig gemacht werden kann oder eventuell von vornherein unwirksam ist.

1.1. Widerruf eines Kreditvertrags über Eigentumswohnung

Kreditmakler, die überteuerte Wohnungen an Privatleute mit kleinem oder mittlerem Einkommen vermitteln, besuchen die Kunden oft unaufgefordert zu Hause und machen  unrealistische Angaben über die Steuerersparnis und über die Höhe der zu erwartenden Mieten. Bisher hatte ein Bankkunde keine Chance von solch einem Kreditvertrag wieder loszukommen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann ein solcher Kreditvertrag ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, sofern der Kreditnehmer nicht über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde. Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gefolgt.
Wenn die deutschen Gerichte bei der bisherigen Rechtsauffassung bleiben, wonach Kreditaufnahme und Immobilienkauf eng zusammenhängen, kann der Kunde den Kredit widerrufen und die Immobilie einfach an die Bank zurückgeben.

1.2. Mitunterzeichnung eines Kreditvertrages durch mittellosen Lebenspartner

Wenn Ehepartner oder Lebensgefährten einen Darlehensvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, sind juristisch nicht notwendig beide Kreditnehmer. Wenn einer der Partner lediglich Mithaftender ist, kann das bedeuten, dass der Vertrag ihm gegenüber sittenwidrig ist. Dies tritt dann ein, wenn der Mithaftende beim Abschluss des Vertrages krass überfordert war, keine wirklich selbstbestimmte Entscheidung getroffen hat und kein eigenes pfändbares Vermögen zur Schuldentilgung hatte. Je gravierender die Belastungen sind und je enger die persönliche Beziehung, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine nüchtern abwägende selbstbestimmte Entscheidung des Mithaftenden fehlt. Dies gilt auch für Bürgen.

2. Pfändung in gemeinsames Konto von Eheleuten

Wer gemeinsam mit seinem Ehegatten ein Konto führt, über das beide Eheleute eigenmächtig verfügen können (Oder-Konto), läuft Gefahr, dass Gläubiger des anderen Ehegatten das Konto vollstrecken.  Das Landgericht Nürnberg - Fürth hat entschieden, dass dies möglich ist, da beide Ehepartner über das Oder-Konto verfügen können.
Wenn einer der Eheleute Schulden hat, ist die Führung eines Oder-Kontos also für den anderen Ehegatten gefährlich.

3. Möglichkeit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk verjähren nach fünf Jahren. Am 01.01.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der auch die Gewährleistungsansprüche des Verkäufers gegenüber den Handwerkern für Sachen, die fest in das Bauwerk eingebaut wurden, erst nach fünf Jahren verjähren, wenn sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Es ist jetzt sinnvoll, wenn Sie sich beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die Gewährleistungsansprüche gegen die einzelnen Baustoffzulieferer abtreten lassen.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg