Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2004



1. Bankrecht - Kreditfinanzierter Immobilienfond

Kürzlich traf der BGH mehrere sehr kundenfreundliche Entscheidungen zur Geldanlage über einen geschlossenen Immobilienfond. Teilnehmer eines Immobilienfonds, die die Beteiligung daran durch Bankkredite finanziert haben, können alle Einwendungen, die sie gegenüber den Verantwortlichen des Immobilienfonds haben auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kreditvertrag und dem Beitritt zum Immobilienfond eine enge Verbindung bestand. Bei den entschiedenen Fällen waren sogar teilweise die Anlagegelder überhaupt nicht in den Immobilienfond geflossen, sondern von den Verantwortlichen persönlich vereinnahmt worden. Die Mieteinnahmen reichten zur Rückführung des Darlehens nicht aus. Die Anleger haben in vielen Fällen gegenüber der Bank einen Anspruch auf Rückzahlung dessen, was sie bereits an die Bank gezahlt haben.
(BGH Urteile vom 14.06.2004, Az: II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02, II ZR 407/02 )

2. Eheverträge

In der Vergangenheit bestand bei Eheverträgen praktisch Vertragsfreiheit, sofern nicht bereits beim Abschluss des Ehevertrags fest stand, dass ein Ehepartner hierdurch zum Sozialhilfeempfänger werden würde. Am 01.02.2004 hat der BGH entschieden, dass Eheverträge bei einer schwerwiegenden Benachteiligung eines Partners unwirksam sind. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es auf das Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen ankommt, um festzustellen, ob ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Keinesfalls darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch den Ehevertrag unterlaufen werden, wenn der Ehevertrag etwa in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreift. Möglich ist der Ausschluss des Zugewinns. Nicht ausgeschlossen werden dürfen durch den Vertrag aber der Ausgleich der Rentenanwartschaften, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners, der Kinder betreut, sowie der Unterhaltsanspruch wegen Alters oder Krankheit. Eheverträge, die bis Anfang dieses Jahres geschlossen wurden, sollten auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Aber auch ein Vertrag, der beim Abschluss wirksam ist, muss später angepasst werden, wenn erst zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe feststeht, dass ein Partner durch den Vertrag einseitig belastet ist, befand der BGH.
(BGH Urteil vom 11.02.2004, Az: XII ZR 265/02)

3. Heimliche Installation von Telefondialer

Nachdem es immer häufiger zu Fällen kam, bei denen unbemerkt ein automatisches Einwahlprogramm auf dem Computer installiert wurde, hat der BGH dazu jetzt endlich eine Entscheidung getroffen. Wenn die heimliche Installation des Dialers für einen durchschnittlichen Anschlussbenutzer nicht bemerkbar war, muss der Netzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber das Risiko tragen. Dem Telefonkunden obliegt es nicht, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, sofern kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.
(BGH, Urteil vom 04.03.2004 Az: III ZR 96/03 )

4. Reiserecht

Reiseveranstalter, die Flugtickets organisieren, aber nicht für die Beförderung haften wollen, sind jetzt vom BGH belehrt worden. Der BGH hat nämlich folgende Vertragsklausel für nichtig erklärt: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein".
(BGH Urteil vom 30.09.2003, Az: X ZR 244/02 )



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