1. Kaufrecht
Wer bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Unternehmer Waren
kauft, hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein 14-tägiges
Rückgaberecht. Das heißt, er kann die Waren ohne Angabe von
Gründen zurückgeben. Wichtig ist, dass dies nicht für den
Kauf bei einem Privatmann gilt.
2. Bankrecht
2.1. Aufklärungspflichten einer Bank im Bauherrenmodell
Wenn eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung
an einem Bauherrenmodell empfohlen hat, muss sie ihn ungefragt informieren,
wenn ihr bekannt ist, dass die erzielten Mieterträge unter den im
Anlageprospekt genannten Mieten liegen und die Vermietung der Wohnungen
offensichtlich Schwierigkeiten bereitet. Der Bankkunde kann sonst verlangen,
dass die Darlehensverträge rückgängig gemacht werden. Im
Gegenzug muss er dann sein Eigentum an der Wohnung an die Bank übertragen.
2.2. Konto mit Partnerkarte
Wer seinem Partner eine Zusatzkarte für sein Konto übergibt
mit der dieser Geld abheben kann, handelt auf eigenes Risiko. In einem vom
OLG Oldenburg entschiedenen Fall hatte der Partner die Zusatzkarte missbräuchlich
verwendet, obwohl er sie eigentlich hätte zurückgeben müssen.
Der Kartenkunde musste bezahlen.
3. Mietrecht
Der BGH beendete jetzt eine Rechtsunsicherheit, die zwischen dem Vermieter
und einem alleinstehenden Mieter entstand, wenn der Mieter einen Lebenspartner
aufnehmen wollte. Der Mieter muss den Vermieter zwar um Erlaubnis bitten.
Er hat jedoch einen Anspruch, dass der Vermieter diese Erlaubnis erteilt.
(BGH Urteil vom 5. November 2003, Az:
VIII ZR 371/02)
4. Familienrecht
4.1 Telefonanschluss in der Familienwohnung
Auch wenn ein Telefonanschluss nur auf einen Ehepartner angemeldet ist,
muss der andere Ehepartner damit rechnen, dass er die Telefonrechnung,
die der Anschlussinhaber verursacht hat, bezahlen muss. Nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 haftet er bis zum Doppelten des Betrages,
der normalerweise in der Familie für die Telefonrechnung aufgewendet
wird.
(BGH Urteil vom 11.03.2004, Az:
III ZR 213/03)
4.2 Unterhalt bei nichtehelichen Kindern
Nach einer brandneuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember
2004 soll der Unterhalt von Müttern nichtehelicher Kinder dem Unterhalt
von verheirateten Müttern der Höhe nach angeglichen werden. Nichteheliche
Kinder würden ansonsten benachteiligt werden, wenn die Mutter einen
niedrigeren Unterhalt hat. Ab sofort können viele nichteheliche Mütter
einen höheren Unterhaltsanspruch geltend machen. Bis jetzt gibt
es eine weitere Benachteiligung von nichtehelichen Kindern: Die Mutter
kann hier in der Regel nur für drei Jahre Unterhalt verlangen. Das
Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst, ob diese gesetzliche
Regelung verfassungsgemäß ist. Für nichteheliche Mütter
ist es sinnvoll, den eigenen Anspruch anwaltlich prüfen zu lassen.
(BGH Urteil vom 15.12.2004, Az:
XII ZR 121/03)
5. Prozesskostenhilfe
Wer bedürftig ist, erhält zur Wahrnehmung seiner Rechte in
einem Klageverfahren Prozesskostenhilfe, wenn die Angelegenheit Aussicht
auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt entschieden,
dass für die Frage der Bedürftigkeit nur die Einkünfte des
Klägers, nicht aber die Einkünfte eines nichtehelichen Lebenspartners
zu berücksichtigen sind.
© Rechtsanwältin Gudrun
Fuchs, Regensburg