Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2009/2010



1. Bankrecht

1.1. Zusätzliche Gebühren der Banken sind oft rechtswidrig

Eine Bank darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Überziehungszinsen noch weitere Gebühren pro Verfügung berechnen. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, mit der für den Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal zusätzlich zu den Kontoführungsgebühren ein weiteres Entgelt verlangt wird, ist unwirksam. (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 13.05.2009, II-02 O 3/09)

1.2. Sittenwidrigkeit von Bürgschaft und Mithaftung

Wer als Ehe- oder Lebenspartner einen Vertrag mit unterzeichnet oder als Bürge haftet, muss das Darlehen nicht in jedem Fall zurückbezahlen. Eine solche Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn der Partner nur aus enger Verbundenheit mit unterzeichnet hat und wenn er das Darlehen aus eigenen Mitteln nicht zurückbezahlen kann. Der BGH hatte folgendeb Fall zu entscheiden: Ein Kreditnehmer hatte als Sicherheit eine Grundschuld gestellt. Die Grundschuld reichte jedoch zur Sicherung des Darlehens nicht aus. Deshalb wollte die Bank weitere Sicherheiten. Der Lebenspartner, der selbst kein Vermögen und nur geringe Einkünfte hatte, unterzeichnete ebenfalls den Vertrag. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dies sittenwidrig ist. Den Betroffenen darf nur eine Ausfallhaftung treffen, die seine Finanzkraft nicht übersteigt. (BGH Urteil vom 16.06.2009 Az: XI ZR 539/07 )

2. Erbrecht

2.1. Testament zugunsten verschuldeter Personen

Damit ein vererbtes Grundstück nicht versteigert wird, kann derjenige, der ein Grundstück an eine spätere Erbengemeinschaft vererben will, Vorkehrungen treffen. Insbesondere wenn ein Mitglied der Erben verschuldet ist, sollte unbedingt Testamentsvollstreckung angeordnet und die Aufhebung der Erbengemeinschaft für 30 Jahre ausgeschlossen werden. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers verhindert die Teilungsversteigerung, entschied der BGH. (BGH Urteil vom 14.05.2009 V ZB 176/08 )

2.2. Erbschaftssteuerrecht

Lebensversicherungen sind erbschaftssteuerpflichtig. Dies hat jetzt das hessische Finanzgericht (Urteil vom 02.04.2009 - Az: 1 K 2778/07) entschieden. Das Finanzamt hatte von dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Steuern für die erhaltene Versicherungssumme verlangt. Die Prämien waren vom verstorbenen Partner, dem Versicherungsnehmer gezahlt worden. Der überlebende Partner argumentierte, dass er den Partner gepflegt hatte und deshalb die Lebensversicherung erhalten hatte.

Um der Steuerpflicht zu entgehen, sollte der geplante Bezugsberechtigte den Versicherungs vertrag selber abschließen. Die Versicherung kann trotzdem auf den Partner abgeschlossen werden, dessen Leben versichert werden soll. Zur Steuerfreiheit ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Wenn der Versicherungsnehmer hierzu nicht in der Lage ist, kann derjenige, dessen Leben versichert werden soll, die Versicherungsbeiträge bezahlen und dem Versicherungsnehmer schenken.

Zwischen den Partnern sollte bei dieser Konstruktion ein Vertrag geschlossen werden, damit im Falle des Scheiterns der Partnerschaft der Versicherte die Versicherung gegen Erstattung der Beiträge oder des Rückkaufswertes selbst fortführen darf.

2.3. Wichtige Gesetzesänderung zum Erbrecht

Am 01.01.2010 tritt ein neues Erbrecht in Kraft. Hierdurch werden wichtige Änderungen beim Pflichtteilsrecht eintreten..


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg