Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2017/2018



1. Erbrecht

1.1. Steuern

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch Kinder, die ihre Eltern pflegen, einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000,00 € geltend machen können. Dies war in der Vergangenheit von den Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Teilweise wurde damit argumentiert, dass die Kinder sowieso zum Unterhalt an die Eltern verpflichtet sind. Das ist jedoch nicht zutreffend. Kinder sind nicht zur persönlichen Pflege verpflichtet. Aus diesem Grund kann der Pflegefreibetrag also auch von den Kindern geltend gemacht werden.

BFH, Urteil vom 10.05.2017, Az:II R 37/15

1.2. Übertragung von Immobilien an die Kinder

Oft wollen die Eltern bereits im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge ihre Immobilie an die Kinder übertragen. Um sich selbst aber noch Rechte an der Immobilie vorzubehalten, wird ein Nießbrauch eingerichtet, was sinnvoll ist. Es sollte unbedingt mit eingetragen werden, dass der Nießbrauch endet, wenn die Übergeber selbst in ein Altenheim umziehen. Ansonsten kann das Sozialamt, das hier in den meisten Fällen einspringen muss, Zahlungen wegen des Nießbrauchs verlangen. Es hilft hier auch nichts mehr, wenn kurz vor dem Umzug in das Altenheim auf den Nießbrauch verzichtet wird. Dieser Verzicht ist eine Schenkung und kann vom Sozialhilfeträger widerrufen werden. . Der Beschenkte kann sich höchstens noch darauf berufen, dass er selbst bedürftig werden würde, wenn er die Schenkung zurückgeben würde (§ 529 II BGB).

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017, Az: 7 U 119/16

2. Private Krankenversicherung - Prämienerhöhung

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam müssen Beitragserhöhungen eines privaten Krankenversicherers durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft werden. In dem untersuchten Fall war ein eingesetzter Treuhänder von der Versicherung bezahlt worden und deshalb nicht unabhängig. Gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz, muss der Treuhänder zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Er darf dazu keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit der Versicherung haben. Die Prämienerhöhung sei damit rückwirkend unwirksam und Versicherte können ihre zu viel gezahlten Beträge für zehn Jahre zurückfordern. Diese Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, sie betrifft jedoch viele Privatversicherte, da auch andere Versicherungen in ähnlicher Weise vorgegangen sind.

LG Potsdam 27.09.2017, Az: 6 S 80/16

3. Bankrecht / Kapitalanlagerecht

3.1. Bausparverträge

Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag, wonach eine jährliche Kontogebühr zu bezahlen ist, ist unwirksam. Wer einen derartigen Bausparvertrag hat, kann die Gebühren zurückfordern.

BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az: XI ZR 308/15

3.2. Geschlossene Immobilienfonds nicht zur Anlage geeignet

Wenn ein Bankkunde für die Altersvorsorge eine sichere Anlage wünscht, ist ein geschlossener Immobilienfond wegen des damit verbundenen Totalverlustrisikos nicht geeignet. So entschieden die Richter des BGH. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Itzehohe für Schiffsfonds. Wenn ein Berater zu einer derartigen Anlage geraten hat, kann dies ein Recht auf Schadenersatz bedeuten.

BGH Urteil vom 16.03.2017, Az: III ZR 489/16

LG Itzehohe, 06.10.2016, Az: 7 O 236/13

3.3. Haftung des Beraters trotz „blinder Unterzeichnung des Beratungsprotokolls“ durch den Bankkunden

Ein Bankkunde, dem zahlreiche Unterlagen vorgelegt werden, setzt sich durch seine Unterschrift nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus, wenn der Berater den Kunden nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, den Text vor der Unterzeichnung durchzulesen und ihm hierzu die erforderliche Zeit gegeben hat. Dies urteilte der BGH.

BGH Urteil vom 23.03.2017, Az: III ZR 93/16

3.4 Falschberatung bei einer Lebensversicherung

In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Anleger eine fondsgebundene Lebensversicherung gezeichnet und damit ein Kapitalanlagegeschäft getätigt. Der Versicherungsmakler hatte nicht auf das Totalausfallrisiko hingewiesen. Der BGH urteilte, dass hier die Schuld sogar der Lebensversicherung selbst zugerechnet werden kann, wenn der Makler Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit Wissen und Wollen des Versicherers übernimmt.

BGH, Urteil vom 05.04.2017, Az: IV ZR 437/15



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