Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2019



1. Rauchmelder in Wohnungseigentumsanlage

Der BGH hat eine in jüngster Zeit unter Wohnungseigentümern sehr umstrittene Frage entschieden. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rauchmelder in allen Wohnungen einheitlich einbauen und gemeinsam warten will, dann ist dies rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn es in einzelnen Wohnungen bereits Rauchmelder gibt.

(BGH Beschluss vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17)

2. Erbrecht – Verjährung von Vermächtnisansprüchen

Vermächtnisansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren von dem Moment an, in dem der Vermächtnisnehmer von seinem Anspruch erfährt. Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis selbst fordern. Nach der bisherigen Rechtsprechung galt dies auch für Grundstücksvermächtnisse. Das OLG München hat entschieden, dass die Verjährungsfrist bei einem Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis 10 Jahre beträgt. Trotzdem sollte jeder Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Jahren seine Ansprüche geltend machen, da noch nicht sicher ist, ob sich die anderen Gerichte dieser Entscheidung anschließen.

(OLG München Urteil vom 26.07.2017, Az.: 7 U 302/17)

3. Betreutes Wohnen

Senioren, die beabsichtigen in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen eine Eigentumswohnung zu erwerben oder zu mieten, dürfen durch eine vertragliche Bestimmung nicht für länger als zwei Jahre an ein bestimmtes Betreuungsunternehmen gebunden werden. Der BGH hat entsprechende Klauseln wegen § 309 Nr. 9a BGB als unwirksam verworfen. Hiernach darf bei einem Dienstleistungsvertrag durch allgemeine Geschäftsbedingungen keine Laufzeit über mehr als zwei Jahre festgelegt werden.

(Entscheidung des BGH vom 10.01.2019), Az.: III ZR 37/18)

4. Bankrecht

4.1. Vereinbarung einer Zinscap Prämie zugunsten der Bank ist unwirksam

Unter Zinscap versteht man die Begrenzung eines variabel vereinbarten Zinssatzes auf eine bestimmte Obergrenze. Hierfür haben die Banken in der Vergangenheit eine Prämie verlangt. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Vereinbarung einer Zinscap Prämie unwirksam ist. Die Behauptung der Bank, dass es sich hier um eine Individualvereinbarung handelt, ist gemäß dem BGH nicht haltbar, da der der Bank unterlegene Verbraucher die Prämie nicht verhandeln könne. Das Urteil ermöglicht einer Vielzahl von Darlehensnehmern bereits gezahlte Zinscap - Prämien von der Bank zurückzufordern.

(BGH Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16)

4.2. Widerruf bei Verbraucherkreditverträgen

In der Standardwiderrufsbelehrung, die von den meisten Banken verwendet wird, heißt es zum Beginn der Widerrufsfrist „Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Das Landgericht Saarbrücken hat jetzt beim europäischen Gerichtshof EuGH angefragt, ob eine derartige Klausel wirksam ist. Dem LG Saarbrücken erschien es zweifelhaft, ob der durchschnittliche Verbraucher in der Lage ist, anhand dieser Widerrufsbelehrung zu erkennen, was er tun muss, um sich von dem Vertrag zu lösen.

(LG Saarbrücken Vorlagebeschluss vom 17.01.2019, Az.: 1 O 164/18)

4.3. Anspruch auf Beratung, auch wenn kein Prospekt über die Anlage gewünscht

Wer sich an eine Bank oder an einen freien Anlageberater wendet, um sein Geld anzulegen, hat einen Anspruch auf anlage- und anlegergerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Bankkunde über alle Risiken der Anlagen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, aufgeklärt werden muss. Ein Anleger, der die Entgegennahme eines Emissionsprospekts, in dem die Risiken der Geldanlage erklärt sind, mit der Begründung ablehnt, dieser sei sowieso „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“ muss nach einem Urteil des BGH zumindest mündlich aufgeklärt werden. Der Anlageberater muss dann über die wesentlichen Risiken des Geschäfts persönlich informieren.

(BGH Urteil vom 07.02.2019, Az.: III ZR 498/16)



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