Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2020



1. Schenkungsrecht

1.1 Rückforderung einer Schenkung bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Eltern schenkten beiden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Zuschuss in Höhe von mehr als 100.000,00 € für den Kauf einer Eigentumswohnung. Nur zwei Jahre später endete die Beziehung der jungen Menschen.

Der Fall kam bis zum BGH. Die Richter entschieden, dass die Eltern in diesem Fall das hälftige Geschenk von dem ehemaligen Lebenspartner ihres Kindes zurückverlangen können, da mit dem Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei. Schon in der Vergangenheit hatte der BGH einen Anspruch auf Rückforderung für Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind bejaht, wenn die Ehe nach der Schenkung gescheitert war. Damals hatte der BGH entschieden, dass die Schenkung nur teilweise zurückgefordert werden kann, wenn das eigene Kind eine erhebliche Zeit in dem Haus, für das das Ehepaar einen Zuschuss erhalten hatte, gewohnt hat.

(BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az: X ZR 107/16) siehe auch: Pressemitteilung
(BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az: XII ZR 189/06)

1.2. Keine Sicherheit des Beschenkten bis drei Jahre nach Tod des Schenkers

Der folgende Sachverhalt ist wichtig, wenn eine Schenkung einem Erbfall vorausgeht. Das AG Bielefeld hat das kürzlich zusammenfassend klargestellt. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils berechnet sich dann aus dem Wert des Nachlasses zuzüglich Schenkung (dem sog. fiktiven Nachlass). Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres nach dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, danach jedes Jahr um 10 % weniger. Sofern der Nachlass zur Bezahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht ausreicht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an den Beschenkten wenden. Dies muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geschehen.

(AG Bielefeld, Urteil vom 17.05.2019, Az: 409 C 30/18)

2. Gewährleistung beim Immobilienkauf

Ein altes Haus kann wegen eines muffig riechenden Kellers, der zu einem modrig feuchten Geruch im gesamten Haus führt, mangelhaft sein. In den meisten Kaufverträgen wird versucht, die Gewährleistung auszuschließen. Der Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, befand der BGH.

(BGH, Beschluss vom 10.10.2019, Az: V ZR 4/19)

3. Widerruf von Darlehensverträgen nach vielen Jahren

Nach einem Urteil des EuGH kann ein Verbraucherdarlehensvertrag auch nach vielen Jahren noch widerrufen werden, wenn die Widerrufserklärung nicht klar und eindeutig war. Ein Widerruf ist in den Zeiten niedriger Zinsen meist von Vorteil. Das Urteil betrifft sowohl Immobiliendarlehensverträge als auch andere mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträge. In sehr vielen Fällen hatten die Banken und Sparkassen eine Widerrufsbelehrung verwendet, in der es hieß, dass ein Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen sei. Weiter enthielten die Verträge folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Das ist zu kompliziert. Verbraucherkreditverträge müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer Form angeben. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben auf eine gesetzliche Regelung verweist, die selbst wieder auf eine weitere gesetzliche Regelung verweist, befanden die Richter des EuGH.

(EuGH Urteil vom 26.03.2020, Az: C 66/19)

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