Wer einem Pflichtteilsberechtigten etwas zuwendet mit dem Willen, dass die Zuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet wird, muss dies spätestens bei der Zuwendung erklären. Die Erklärung im Testament ist zu spät, urteilte das OLG Koblenz. Die Anrechnung einer zuvor erfolgten Schenkung erfolgte nicht.
(OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2020, Az: 12 U 1566/19)Das Sozialamt kann von dem Erben des in einem Seniorenheim verstorbenen Erblassers den Ersatz der Kosten verlangen, soweit der Nachlass mehr wert ist, als die geleistete Sozialhilfe entschied kürzlich das Bundessozialgericht. Nur wenn der Wert des Nachlasses den dreifachen Sozialhilfesatz von derzeit 1.272,00 € unterschreitet, sind Erbschaften gemäà §85 I SGB XII vor derartigen Zugriffen geschützt.
(Urteil vom 15.07.2020, Az: B 8 SO 37/20b)Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Hiervon sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Das Landgericht Mannheim jetzt entschieden, dass auch eine durch ein Testament angeordnete Verpflichtung zur Grabpflege eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Die zu erwartenden Kosten der Grabpflege sind demnach bei der Berechnung des Pflichtteils vom Nachlasswert abzuziehen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Der Pflichtteilsberechtigte hatte diese eingelegt, sodass jetzt noch der BGH zu entscheiden hat.
(LG Mannheim, Urteil vom 02.06.2020, Az: 10 S 23/19)Wer einen Kreditvertrag geschlossen hat, kann diesen nur in Ausnahmefällen, z. B. beim Hausverkauf, vorzeitig kündigen. Er muss dann an die Bank als Ersatz für die entgangenen Zinsen i.d.R. eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Der BGH hatte jetzt über eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, bei der die Bank im Kreditvertrag falsche Angaben gemacht hatte, indem sie eine starren Berechnungsmethode anstatt der gesetzlich angeordneten angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung festgelegt hatte. Die Richter urteilten, dass die Bank in diesem Fall überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen konnte.
(BGH Urteil vom 28.06.2020, Az: XI ZR 288/19)Am 01.12.2020 ist die Reform des WEG in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Befugnisse von Wohnungsverwaltern erweitert. Ein Verwalter kann jetzt über MaÃnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind, wenn sie zu keiner erheblichen Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer führen. Eine Definition dieser MaÃnahmen wurde gesetzlich nicht festgelegt. In der Gesetzesbegründung heiÃt es aber, dass auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen hierzu gehören soll. Nach der Begründung des Gesetzes soll der Verwalter umso mehr Befugnisse haben, je gröÃer eine Anlage ist. Er darf die Eigentümer jetzt auch nach auÃen vertreten. Dies alles kann für die Eigentümer einer Wohnung zu unvorhersehbaren finanziellen Belastungen führen.
Aber auch die Rechte der Wohnungseigentümer wurden gestärkt. Sie können den Verwalter durch Beschluss abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich. Zudem kann jeder Wohnungseigentümer nach einer Ãbergangsfrist bis zum 01.12.2022 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, der eine Prüfung vor der Industrie und Handelskammer abgelegt hat. Eine Ausnahme gibt es für kleinere Einheiten mit bis zu acht Sondereigentumsrechten, wenn einer der Wohnungseigentümer selbst die Verwaltung übernommen hat. Für bisher tätige Verwalter gibt es eine weitere Ãbergangsfrist von 3 ½ Jahren. Neu ist auch, dass die Wohnungseigentümer jetzt beschlieÃen können, dass eine Teilnahme an den Eigentümerversammlungen online möglich ist. ( Gesetzestext WEG)
... zur Homepage | zum Inhaltsverzeichnis | zum Anfang des Dokuments |