Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2020



1. Erbrecht

1.1 Anrechnen von Schenkungen auf den Pflichtteil

Wer einem Pflichtteilsberechtigten etwas zuwendet mit dem Willen, dass die Zuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet wird, muss dies spätestens bei der Zuwendung erklären. Die Erklärung im Testament ist zu spät, urteilte das OLG Koblenz. Die Anrechnung einer zuvor erfolgten Schenkung erfolgte nicht.

(OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2020, Az: 12 U 1566/19)

1.2 Kosten des Seniorenheims werden vom Erbe abgezogen

Das Sozialamt kann von dem Erben des in einem Seniorenheim verstorbenen Erblassers den Ersatz der Kosten verlangen, soweit der Nachlass mehr wert ist, als die geleistete Sozialhilfe entschied kürzlich das Bundessozialgericht. Nur wenn der Wert des Nachlasses den dreifachen Sozialhilfesatz von derzeit 1.272,00 € unterschreitet, sind Erbschaften gemäß §85 I SGB XII vor derartigen Zugriffen geschützt.

(Urteil vom 15.07.2020, Az: B 8 SO 37/20b)

1.3. Testamentarische Verpflichtung mindert Pflichtteil

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Hiervon sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Das Landgericht Mannheim jetzt entschieden, dass auch eine durch ein Testament angeordnete Verpflichtung zur Grabpflege eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Die zu erwartenden Kosten der Grabpflege sind demnach bei der Berechnung des Pflichtteils vom Nachlasswert abzuziehen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Der Pflichtteilsberechtigte hatte diese eingelegt, sodass jetzt noch der BGH zu entscheiden hat.

(LG Mannheim, Urteil vom 02.06.2020, Az: 10 S 23/19)

2. Bankrecht

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobilienkredits

Wer einen Kreditvertrag geschlossen hat, kann diesen nur in Ausnahmefällen, z. B. beim Hausverkauf, vorzeitig kündigen. Er muss dann an die Bank als Ersatz für die entgangenen Zinsen i.d.R. eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Der BGH hatte jetzt über eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, bei der die Bank im Kreditvertrag falsche Angaben gemacht hatte, indem sie eine starren Berechnungsmethode anstatt der gesetzlich angeordneten angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung festgelegt hatte. Die Richter urteilten, dass die Bank in diesem Fall überhaupt keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen konnte.

(BGH Urteil vom 28.06.2020, Az: XI ZR 288/19)

3. Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Am 01.12.2020 ist die Reform des WEG in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Befugnisse von Wohnungsverwaltern erweitert. Ein Verwalter kann jetzt über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind, wenn sie zu keiner erheblichen Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer führen. Eine Definition dieser Maßnahmen wurde gesetzlich nicht festgelegt. In der Gesetzesbegründung heißt es aber, dass auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen hierzu gehören soll. Nach der Begründung des Gesetzes soll der Verwalter umso mehr Befugnisse haben, je größer eine Anlage ist. Er darf die Eigentümer jetzt auch nach außen vertreten. Dies alles kann für die Eigentümer einer Wohnung zu unvorhersehbaren finanziellen Belastungen führen.

Aber auch die Rechte der Wohnungseigentümer wurden gestärkt. Sie können den Verwalter durch Beschluss abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich. Zudem kann jeder Wohnungseigentümer nach einer Übergangsfrist bis zum 01.12.2022 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, der eine Prüfung vor der Industrie und Handelskammer abgelegt hat. Eine Ausnahme gibt es für kleinere Einheiten mit bis zu acht Sondereigentumsrechten, wenn einer der Wohnungseigentümer selbst die Verwaltung übernommen hat. Für bisher tätige Verwalter gibt es eine weitere Übergangsfrist von 3 ½ Jahren. Neu ist auch, dass die Wohnungseigentümer jetzt beschließen können, dass eine Teilnahme an den Eigentümerversammlungen online möglich ist. ( Gesetzestext WEG)



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