Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2021



1. Mietrecht

Grundsätzlich ist der Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn er Eigenbedarf hat, also die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Dabei gibt es wie immer Ausnahmen. Zwei davon wurden erst kürzlich durch den Bundesgerichtshof klargestellt.

1.1 Keine Eigenbedarfskündigung bei Umwandlung in Wohnungseigentum oder bei Verkauf an mehrere Personen

Ein Vermieter kann nicht wegen Eigenbedarf kündigen, wenn eine Wohnung nach Abschluss des Mietvertrags in Wohnungseigentum umgewandelt und dann veräuߟert oder wenn die Wohnung an mehrere Personen veräuߟert wurde. In diesen Fällen gilt eine €Kündigungssperreœ von drei Jahren ab dem Verkauf. Diese Sperre gilt dann nicht, wenn einer der Erwerber derselben Familie wie der frühere Eigentümer angehört. In einem Fall, der kürzlich vom BGH entschieden wurde, hatte der ursprüngliche Vermieter die Wohnung an seinen Sohn und die Schwiegertochter als neue Miteigentümer veräuߟert, die aber getrennt lebten. Der BGH urteilte, dass auch die getrennt lebende Ehefrau des Erwerbers, wenn sie die Wohnung benötigt zur Familie zählt. Die Eigenbedarfskündigung war demnach rechtmäߟig
(BGH, Urteil vom 02.09.2020, Az.: VIII ZR 35/19).

1.2 Betagte Mieter können besonderen Kündigungsschutz haben

Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn diese eine besondere Härte für ihn darstellen würde. Allein das hohe Alter genügt aber nicht. Wenn jedoch besondere Umstände wie Erkrankungen hinzukommen, kann eine besondere Härte vorliegen. In einem vom BGH entschiedenen Fall durfte der Mieter daher in der Wohnung bleiben
(BGH, Urteil vom 03.02.2021, Az.: VIII ZR 68/19).

2. Vertrag mit Kieferorthopäden: Vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung ist unwirksam

Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung bei einem Kieferorthopäden ist unwirksam, wenn die Raten unabhängig von den einzelnen Behandlungsschritten gezahlt werden sollen, entschied das Oberlandesgericht Hamm
(OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2018, Az.: I-4U145/16).

3. Bankrecht

3.1. ߄nderung der Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank nach Vertragsschluss ohne Zustimmung unwirksam

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die Zustimmung eines Kunden für Vertragsänderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde die ߄nderung nicht ausdrücklich ablehnt, ist unwirksam, entschied kürzlich der BGH. Das Urteil hat Auswirkungen für sehr viele Bank- und Sparkassenkunden, da ähnliche Klauseln in Verträgen mit Banken und Sparkassen häufig enthalten sind. (Nr. 1 II, Nr. 12 V AGB Banken und Nr. 2, Nr. 17 VI AGB Sparkassen)
(BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20).

3.2. Fehlerhafte Anlageberatung wegen Fehlern im Verkaufsprospekt

Eine Bank kann wegen fehlerhafter Anlageberatung haften, wenn der Prospekt, aufgrund dessen sie beraten hat, Fehler enthielt, urteilte der BGH. Der Kläger war einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Später stellte sich heraus, dass ein Groߟteil der KFZ-Stellplätze, die zu der Immobilie gehörten, nicht genehmigt war. Die Bank wäre selbst zur ߜberprüfung des Verkaufsprospekts verpflichtet gewesen, befand der BGH. Der Bankkunde kann davon ausgehen, dass die Bank, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als „gut“ befunden hat und den Prospekt mit dem banküblichen kritischen Sachverstand geprüft hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall war das schriftliche Material in sich widersprüchlich
(BGH, Urteil vom 23.02.2021, Az.: XI ZR 191/17).



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