Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2021/2022



1. Bankrecht - Negativzinsen

Derzeit versuchen viele Banken und Sparkassen neben den Kontoführungsgebühren zusätzlich Negativzinsen von ihren Kunden zu verlangen. Teilweise gehen die Gerichte davon aus, dass dies rechtmäßig ist, wenn die Bank bei Neukunden hierüber eine individuelle Vereinbarung getroffen hat.

Das Landgericht Tübingen hatte darüber zu entscheiden, ob Negativzinsen auch durch Änderung der AGB bei bereits bestehenden Verträgen eingeführt werden dürfen. Dies ist nicht möglich, da hierdurch Kunden unangemessen benachteiligt werden würden. Wenn der Bestandskunde eine Individualvereinbarung nicht unterzeichnet, hat die Bank oder Sparkasse aber die Möglichkeit zu kündigen. Sie muss dabei aber den berechtigten Belangen der Kunden Rechnung tragen. Insbesondere darf sie nicht zur Unzeit kündigen
(LG Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az.: 4 O 187/17).

Mit einem ganz aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Negativzinsen sowohl für Bestandskunden als auch für Neukunden unzulässig sind. Die beklagte Bank wurde sogar verpflichtet, die Negativzinsen zurückzubezahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig
(LG Berlin Urteil vom 28.10.2021, Az.: XVI O 43/21).

Da die Entscheidungen der einzelnen Landgerichte hierzu unterschiedlich sind, ist davon auszugehen, dass alsbald ein Obergericht dazu entscheiden wird.

2. Änderungen im Kaufrecht zum 01.01.2022

Durch folgende Änderungen werden Verbraucher besser geschützt:

3. Erbrecht - Pflichtteil

Wer enterbt ist, dem stehen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche zu. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, der Ehegatte und die Eltern. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteils­be­recht­igte ist darauf angewiesen, dass die Erben ihm Auskunft erteilen. Hierzu hat das Oberlandesgericht München einen Beschluss erlassen, wonach der Erbe nicht nur mitteilen muss, welche Nachlassgegenstände mit welchem Wert vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte hat bei gemeinsamen Konten auch einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Leistungen der Erbe vor dem Erbfall von dem gemeinschaftlichen Konto erhalten hat. Die Richter begründeten dies damit, dass es sich hierbei um Schenkungen handeln kann.
(OLG München, Urteil vom 09.08.2021 Az.:
33 W 775/21).

Der Pflichtteilsberechtigte hat zusätzlich zur Auskunft einen Anspruch auf Wertermittlung der einzelnen Nachlassgegenstände. Nach einem Urteil des BGH vom September 2021 entfällt dieser Anspruch auch dann nicht, wenn eine Immobilie nach dem Erbfall vom Erben veräußert wurde
(BGH, Urteil vom 29.09.2021, Az.: IV ZR 328/20).



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