Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1993/1994
1. Bankrecht
1.1 Kreditkarte im Ausland
Vielleicht wollen sie in der nächsten Zeit mit Ihrer Kreditkarte in
Urlaub fahren. Oftmals gibt es dann nach der Rückkehr aus dem Urlaub
bei der Kreditkartenabrechnung einige Überraschungen. Als unangemessene
Benachteiligung des Karteninhabers bewertet das Amtsgericht Frankfurt/M die
nahezu von allen deutschen Kreditkartenunternehmen geübte Praxis, eine
Gebühr in Höhe von 1 % des Umsatzes für die Abrechnung von
Auslandsumsätzen zu verlangen.
Das Amtsgericht Frankfurt/M sieht in dieser Abrechnungspraxis einen Verstoß
gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes).
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt
somit abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet. Trotzdem sollten
Sie schnellstmöglichst, am besten gleich nach Erhalt der Abrechnung,
Ihre Ansprüche bei dem Kreditkartenunternehmen anmelden. Nur die
rechtzeitige Anspruchsanmeldung sichert den Rückzahlungsanspruch.
1.2. Kontogebühren
Nach einer Entscheidung des BGH dürfen Banken für Ein- und Auszahlungen
am Bankschalter jedenfalls bei Privatkunden keine Gebühren verlangen.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für private
Girokonten aufgestellte Klausel, nach der für Bar-Ein- und -Auszahlungen
am Bankschalter Gebühren erhoben werden, ist unwirksam.
2. Versicherungsrecht
Wenn Sie vor dem 1.1.1991 einen Versicherungsvertrag - etwa für eine
Unfall-, Hausrat- oder private Haftpflichtversicherung - abgeschlossen haben
und sich von diesem Vertrag lösen wollen, dann sollten Sie sich hiervon
nicht abbringen lassen, weil der Versicherungsvertrag eine 10-jährige
Laufzeit vorschreibt.
In der Vergangenheit haben nämlich private Versicherungen oftmals Antragsformulare
verwendet, in denen bereits vorgedruckt war, daß der Kunde eine Versicherung
mit 10-jähriger Laufzeit beantragt. Einige Gerichte, so auch das AG
Regensburg, haben jedoch entschieden, daß solche Verträge vorzeitig
gekündigt werden können. Der Versicherungsnehmer kann also einen
Vertrag mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, wenn die 10-jährige
Laufzeit bereits im Antragsformular vorgedruckt war.
3. Mietrecht
3.1. Schönheitsreparaturen
Viele Mietverträge enthalten die vorformulierte Vertragsbedingung, daß
der Mieter verpflichtet ist, beim Auszug die Schönheitsreparaturen durch
einen Fachhandwerker durchführen zu lassen. Solch eine Klausel ist teilweise
unwirksam. Der Mieter muß die Schönheitsreparaturen zwar durchführen.
Hierzu muß er aber keinen Fachhandwerker beauftragen, sondern er kann
die Arbeiten selbst ausführen, wenn er hierzu die handwerklichen Fähigkeiten
hat.
3.2. Antennenschüssel
In der letzten Zeit sind immer wieder Unsicherheiten bezüglich der Frage
entstanden, ob der Mieter eine Parabolantenne installieren darf. Hierzu wurden
von zwei Oberlandesgerichten jetzt Grundregeln aufgestellt: Der Mieter kann
vom Hauseigentümer die Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne
verlangen, wenn das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen
Breitbandkabelanschluß hat. Der Mieter muß den Vermieter allerdings
von allen durch die Installation anfallenden Kosten freistellen.
Noch leichter sind die Voraussetzungen unter denen ein ausländischer
Mieter vom Vermieter die Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne verlangen
kann. Im konkret entschiedenen Fall wollte ein italienischer Staatsangehöriger
eine Parabolantenne aufstellen, obwohl bereits ein Breitbandkabelnetz vorhanden
war. Das Breitbandkabelnetz war aber nicht zum Empfang der Programme in italienischer
Sprache geeignet. Hier hat das Gericht entschieden, daß das Informationsinteresse
des italienischen Staatsbürgers so groß ist, daß er die
Zustimmung zum Aufstellen der Parabolantenne verlangen kann.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg