Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1993/1994



1. Bankrecht

1.1 Kreditkarte im Ausland

Vielleicht wollen sie in der nächsten Zeit mit Ihrer Kreditkarte in Urlaub fahren. Oftmals gibt es dann nach der Rückkehr aus dem Urlaub bei der Kreditkartenabrechnung einige Überraschungen. Als unangemessene Benachteiligung des Karteninhabers bewertet das Amtsgericht Frankfurt/M die nahezu von allen deutschen Kreditkartenunternehmen geübte Praxis, eine Gebühr in Höhe von 1 % des Umsatzes für die Abrechnung von Auslandsumsätzen zu verlangen.
Das Amtsgericht Frankfurt/M sieht in dieser Abrechnungspraxis einen Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes). Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt somit abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet. Trotzdem sollten Sie schnellstmöglichst, am besten gleich nach Erhalt der Abrechnung,  Ihre Ansprüche bei dem Kreditkartenunternehmen anmelden. Nur die rechtzeitige Anspruchsanmeldung sichert den Rückzahlungsanspruch.

1.2. Kontogebühren

Nach einer Entscheidung des BGH dürfen Banken für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter jedenfalls bei Privatkunden keine Gebühren verlangen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für private Girokonten aufgestellte Klausel, nach der für Bar-Ein- und -Auszahlungen am Bankschalter Gebühren erhoben  werden, ist unwirksam.

2. Versicherungsrecht

Wenn Sie vor dem 1.1.1991 einen Versicherungsvertrag - etwa für eine Unfall-, Hausrat- oder private Haftpflichtversicherung - abgeschlossen haben und sich von diesem Vertrag lösen wollen, dann sollten Sie sich hiervon nicht abbringen lassen, weil der Versicherungsvertrag eine 10-jährige Laufzeit vorschreibt.
In der Vergangenheit haben nämlich private Versicherungen oftmals Antragsformulare verwendet, in denen bereits vorgedruckt war, daß der Kunde eine Versicherung mit 10-jähriger Laufzeit beantragt. Einige Gerichte, so auch das AG Regensburg, haben jedoch entschieden, daß solche Verträge vorzeitig gekündigt werden können. Der Versicherungsnehmer kann also einen Vertrag mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, wenn die 10-jährige Laufzeit bereits im Antragsformular vorgedruckt war.

3. Mietrecht

3.1. Schönheitsreparaturen

Viele Mietverträge enthalten die vorformulierte Vertragsbedingung, daß der Mieter verpflichtet ist, beim Auszug die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker durchführen zu lassen. Solch eine Klausel ist teilweise unwirksam. Der Mieter muß die Schönheitsreparaturen zwar durchführen. Hierzu muß er aber keinen Fachhandwerker beauftragen, sondern er kann die Arbeiten selbst ausführen, wenn er hierzu die handwerklichen Fähigkeiten hat.

3.2. Antennenschüssel

In der letzten Zeit sind immer wieder Unsicherheiten bezüglich der Frage entstanden, ob der Mieter eine Parabolantenne installieren darf. Hierzu wurden von zwei Oberlandesgerichten jetzt Grundregeln aufgestellt: Der Mieter kann vom Hauseigentümer die Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne verlangen, wenn das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breitbandkabelanschluß hat. Der Mieter muß den Vermieter allerdings von allen durch die Installation anfallenden Kosten freistellen.
Noch leichter sind die Voraussetzungen unter denen ein ausländischer Mieter vom Vermieter die Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne verlangen kann. Im konkret entschiedenen Fall wollte ein italienischer Staatsangehöriger eine Parabolantenne aufstellen, obwohl bereits ein Breitbandkabelnetz vorhanden war. Das Breitbandkabelnetz war aber nicht zum Empfang der Programme in italienischer Sprache geeignet. Hier hat das Gericht entschieden, daß das Informationsinteresse des italienischen Staatsbürgers so groß ist, daß er die Zustimmung zum Aufstellen der Parabolantenne verlangen kann.

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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg