Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1994
1. Reise und Urlaub
1.1. Reisekrankenversicherung
Für diejenigen, die jetzt in Urlaub fahren, ist eventuell der Abschluß
einer Reisekrankenversicherung interessant. Solche Verträge enthalten
oftmals allgemeine Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes). Eine Bestimmung
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reisekrankenversicherung,
wonach keine Leistungspflicht der Versicherung für solche Krankheiten
besteht, die bereits vor Reisebeginn "akut behandlungsbedürftig" sind,
ist unwirksam, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird.
Nach Auffassung der BGH-Richter führt eine solche Bestimmung nämlich
dazu, daß der Reisende auch dann keinen Versicherungsschutz genießt,
wenn er selbst von der Krankheit noch nichts gewußt hat.
1.2. Pauschalreisen
Ab November 1994 sind deutsche Urlauber besser als bisher gegen "Pleiten"
von Reiseveranstaltern geschützt. Die Veranstalter von Pauschalreisen
sind verpflichtet, sich jetzt so versichern, daß sie im voraus gezahlte
Preise für ausfallende Reisen oder die Kosten des Tickets für die
Rückreise zurückerstatten können. Das neue Gesetz gilt für
Reisen, die ab dem 1.7.1994 gebucht wurden, mit Reisebeginn nach dem 31.10.1994.
2. KFZ-Recht
2.1. Autokauf
Wer einen aus dem Ausland importierten gebrauchten PKW kauft, muß besonders
sorgfältig prüfen, ob der Wagen gestohlen sein könnte. Wenn
der Käufer dies nicht prüft, handelt er grob fahrlässig und
hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für das
gestohlene Fahrzeug. Nach einem Urteil des BGH ist der Käufer
verpflichtet, sich vom Verkäufer den Namen des Vorbesitzers im Ausland
nennen zu lassen und sich dort davon zu überzeugen, daß der seinerzeitige
Kauf rechtens war.
2.2. Verkehrsunfall
Auch derjenige, den an einem Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, hat
nach dem Unfall gewisse Pflichten. So ist er beim Anmieten eines "Leihwagens"
gehalten nicht das erstbeste Vermietungsangebot zu nehmen, sondern mindestens
ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, wenn er den Mietwagen für
eine längere Zeit oder eine längere Strecke benötigt. Wenn
er das Fahrzeug überdurchschnittlich lange benutzt, hat er sich um einen
günstigen Langzeittarif zu bemühen.
3. Telefongebühren
Die Praxis der deutschen Bundespost bzw. der Telekom, auch dann auf einer
Bezahlung der Telefonrechnung zu beharren, wenn diese - verglichen mit der
üblichen Rechnungssumme - offensichtlich aus dem Rahmen fällt,
ist in jüngster Zeit ins Wanken geraten. Das es sich dabei nicht um
Einzelfälle handelt, zeigt die Tatsache, daß pro Jahr über
300.000 Kunden reklamieren. Der Leidensweg dieser Telekom-Kunden gipfelt
in der Regel darin, daß den mit Rechnungen, Mahnungen, Mahnbescheiden
und Sperrandrohungen überhäuften Kunden in der Regel keine andere
Wahl bleibt, als den geforderten Betrag nebst Zinsen und Gebühren zu
bezahlen.
Nach dem Amtsgericht Düsseldorf hat nun auch das Amtsgericht Heidelberg
entsprechende Ansprüche der Telekom verneint. Die Gerichte begründeten
dies damit, daß die Vermutung der Richtigkeit der Telekomrechnung durch
verschiedene Indizien erschüttert werden kann. Dies kann zum Beispiel
dadurch geschehen, daß durch die Zugänglichkeit von Telefonverteilerdosen
und Telefonkabeln für Dritte die Möglichkeit besteht, daß
die in Rechnung gestellten Gespräche nicht vom Anschluß des Kunden
aus geführt worden sind. Gewinnen solche Indizien zusammen mit von der
Norm abweichenden Telefonrechnungen ein gewisses Gewicht, fällt der
Telekom die Beweislast dafür zu, daß ihre Rechnungen korrekt waren.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg