Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1994/1995



1. Kaufrecht

1.1. Gebrauchtwagenkauf

Wenn Sie vorhaben in der nächsten Zeit einen "neuen" Gebrauchtwagen zu kaufen, ist folgende Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts für Sie interessant.
Hiernach ist ein Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, einen möglichen Käufer auch ungefragt zu informieren, wenn es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Das gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug lediglich einen Blechschaden erlitten hat.
Kommt der Gebrauchtwagenhändler dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Käufer entweder Schadensersatz oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Er kann das Fahrzeug aber auch zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

1.2. Umtauschrecht

Oftmals gibt es gerade an Weihnachten Ärger, weil der neue Pullover, den man geschenkt bekommen hat, nicht paßt oder gar einen Fehler hat. Viele Einzelhändler räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Es heißt dann z.B. "Umtausch innerhalb von 14 Tagen". Der Kunde kann den Pullover dann innerhalb von 14 Tagen problemlos umtauschen. Auf den Grund für den Umtausch kommt es nicht an.
Schwieriger wird es, wenn der Pullover reduziert war. Oftmals steht dann neben der Kasse ein Schild mit der Aufschrift "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen". In diesen Fällen kann der Kunde den Pullover nicht deshalb zurückbringen, weil er nicht paßt oder nicht mehr gefällt. Hat der Pullover allerdings einen Fehler, z.B. eine Laufmasche, hat der Käufer die Möglichkeit, Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen; das heißt er gibt den Pullover zurück und erhält sein Geld zurück. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es sich um Ware mit Fehlern handelt. Dann muß der Käufer den Pullover auch dann behalten, wenn er die Laufmasche erst später entdeckt.

2. Sozialrecht

1994 wurde auch das Sozialgesetzbuch I geändert. Neu ist, daß Mutterschaftsgeld grundsätzlich unpfändbar ist. Das Mutterschaftsgeld wird in den letzten 6 Wochen vor der Geburt und bis 8 Wochen nach der Geburt gezahlt. Auch nach altem Recht war die Pfändung oftmals unzulässig. Jetzt ist klargestellt, daß das Mutterschaftsgeld der Pfändung vollkommen entzogen ist.
Die Unpfändbarkeit gilt allerdings nicht, wenn das Mutterschaftsgeld aus einer Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) stammt oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird.

3. Mietrecht

3.1. Mietabänderungsvereinbarung

In der letzten Zeit wurden mehrere Fälle entschieden, bei denen der Vermieter den Mieter mit der Bitte zu Hause aufgesucht hatte, eine Mietabänderungsvereinbarung zu unterschreiben, wonach der Mieter eine höhere Miete bezahlen sollte. Solche Abänderungsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig.
Die Richter hatten jedoch darüber zu entscheiden, ob hier das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung findet. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts findet das Haustürwiderrufsgesetz dann keine Anwendung, wenn der Vermieter als Privatmann handelt. Wenn allerdings eine vom Vermieter beauftragte Hausverwaltungs-GmbH ohne vorherige Bestellung den Mieter aufsucht um eine Mietanpassungsvereinbarung abzuschließen, findet das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung. Das heißt die Vereinbarung wird erst dann wirksam, wenn der Mieter sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.

3.2. Gartenanteil

Das OLG Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es zwischen Vermieter und Mieter eines Einfamilienhauses zu Streitigkeiten gekommen war, ob der Garten mitvermietet ist. Wenn im Mietvertrag Ort, Straße und Hausnummer bezeichnet sind, ist der Garten mitvermietet, sofern sich nicht aus dem Vertragstext etwas anderes ergibt. Das bedeutet im übrigen auch, daß der Mieter das Obst, das im Garten wächst ernten und für sich verwenden darf.

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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg