Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1995/1996
1. Kaufrecht
1.1. Verkehrssicherheit von gebrauchten KFZ
Falls Sie vorhaben ein gebrauchtes KFZ zu kaufen, ist folgende Entscheidung
des Bundesgerichtshofs für Sie interessant. Hiernach ist derjenige,
der einen älteren Gebrauchtwagen von einem Privatmann erwirbt,
verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen
Einrichtungen - insbesondere auch die Reifen - in einer Fachwerkstatt
überprüfen zu lassen.
2. Mietrecht
2.1. Minderung der Miete
Hat die vermietete Wohnung Mängel, so kann der Mieter grundsätzlich
den Mietzins mindern. Dem Mieter steht das Recht zur Minderung jedoch dann
nicht zu, wenn er den Mietzins vorbehaltlos zahlt, obwohl er den Mangel kennt.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Mieter
sein Recht zur Minderung jedoch dann nicht verwirkt, wenn der Vermieters
zugesagt hat, daß er den Mangel beseitigen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück
von Bedeutung. Das Amtsgericht weist darauf hin, daß ein Mieter zunächst
zwar sein Recht auf Minderung der Miete verloren hat, wenn er den Mietzins
trotz der Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos weiterzahlt. Sobald der Vermieter
jedoch die Miete erhöht, ist der Mieter wieder zur Minderung berechtigt.
Die geminderte Miete darf jedoch den alten Mietzins nicht unterschreiten.
2.2. Nebenkosten
Wenn sich die in einem Wohnungsmietvertrag vereinbarten Nebenkosten nachträglich
als unangemessen hoch erweisen, kann der Mieter nach einer Entscheidung des
Bayerischen Oberlandesgerichts vom Vermieter die Herabsetzung dieser
Vorauszahlungen verlangen. Der Mieter ist aber nicht zur einseitigen Herabsetzung
der Vorauszahlungen berechtigt. Notfalls muß der Mieter sein Recht
im Wege der Klage geltend machen.
3. Familienrecht
3.1. Zugewinn
Der Zugewinnausgleich kann durchgeführt werden, um nach Trennung und
Scheidung von Ehepaaren demjenigen einen Ersatzanspruch zu geben, der während
der Ehe weniger an Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere. Versorgt
ein Partner die Kinder und arbeitet er nur Teilzeit, so verdient er nur weniger
als derjenige, der Vollzeit arbeitet. Kauft sich der Partner, der Vollzeitarbeit
arbeitet, ein Grundstück während der Ehe, so muß er davon
die Hälfte des Wertes an den anderen Partner ausgleichen. Auch wenn
ein Ehegatte während der Ehe Beiträge zur Lebensversicherung bezahlt,
so muß die Lebensversicherungssumme innerhalb des Zugewinnausgleichs
verrechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, daß die Lebensversicherungssumme,
die ein Ehegatte aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen
Dritten, z. B. eines Onkels erhält, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.
Der Ehepartner bekommt also nichts von dieser Summe.
3.2. Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes
Der Gesetzgeber hat die Dauer des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen
Kindes wesentlich verlängert. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes
kann jetzt drei Jahre lang nach der Geburt unter denselben Voraussetzungen
wie die Mutter eines ehelichen Kindes nach der Scheidung der Ehe, Unterhalt
verlangen.
3.3. Ehegatten- und Kindesunterhalt
Zum 1. Januar 1996 ändern sich die Sätze der Nürnberger Tabelle.
Damit steht den unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kindern möglicherweise
ein höherer Unterhalt zu. Allerdings erhöht sich auch der Betrag,
der demjenigen, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist in jedem
Fall verbleiben muß. Das heißt es ist grundsätzlich eine
Neuberechnung nötig
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg