Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1997/1998



1. Mietrecht / Schneeräumpflichten

Jetzt im Winter stellt sich für viele Mieter und Vermieter die Frage, wer für den Winterdienst verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Eigentümer des Hauses für den Winterdienst verantwortlich. Durch den Mietvertrag kann jedoch vereinbart werden, daß die Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet sind. Allerdings darf der Vermieter nach Abschluß des Mietvertrages nicht einseitig bestimmen, daß die Mieter verpflichtet sind, den Winterdienst zu übernehmen.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln bleibt der Hauseigentümer jedoch auch dann verantwortlich, wenn er den Winterdienst auf den Mieter übertragen hat. In diesem Fall muß er überwachen, daß der Mieter ordnungsgemäß Schnee räumt und streut.

2. Bankrecht

2.1. Darlehenskündigung

Wer ein Darlehen für eine bestimmte Zeit aufgenommen hat und dieses mit einem Grundstück absichert, kann das Darlehen vorzeitig kündigen, wenn er das Grundstück verkaufen will oder für eine weitere Kreditaufnahme benötigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das in diesem Fall die Bank, die den Kredit gegeben hat, allerdings entschädigt werden muß. Die Bank kann also eine sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung" verlangen.

2.2 Einsatz von Kreditkarten im Ausland

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, daß ein Kreditkartenunternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland ein zusätzliches Entgelt vorsieht.
Derjenige, der seine Kreditkarte im Ausland benutzt, muß also hierfür zusätzliche Gebühren bezahlen, wenn das Kreditkartenunternehmen dies durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt hat.

3. Neues Kindschaftsrecht

Am 01.07.1998 tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Hierdurch wird unter anderem geregelt, daß Eltern sich auf ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder einigen können, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Wenn eine Ehe geschieden wird, sollen im Gegensatz zum bisherigen Recht beide Elternteile das Sorgerecht behalten. Nach wie vor ist es aber möglich, daß ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beantragt.
Durch das neue Gesetz wird auch das Umgangsrecht geändert. Bisher war es so, daß nur der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind hatte. Jetzt soll auch der Umgang mit anderen Bezugspersonen, also z.B. mit den Geschwistern gefördert werden.
Eine weitere Änderung ist die, daß eheliche und nichteheliche Kinder jetzt gleichgestellt sind. Bisher waren nichteheliche Kinder nicht erbberechtigt. Sie hatten nur einen Erbersatzanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Die sogenannte Amtsvormundschaft für nicht eheliche Kinder wurde aufgehoben. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann jedoch beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, wenn sie z.B. Hilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den nichtehelichen Vater benötigt.

4. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach einer neuen Entscheidung des BGH hat derjenige, der mit seinem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, keinen Anspruch auf die Rückerstattung von finanziellen Zuwendungen, die er während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an seinen Partner geleistet hat. Etwas anderes gilt dann, wenn die Partner einen Darlehensvertrag miteinander abgeschlossen haben.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg