Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1997/1998
1. Mietrecht / Schneeräumpflichten
Jetzt im Winter stellt sich für viele Mieter und Vermieter die Frage,
wer für den Winterdienst verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der
Eigentümer des Hauses für den Winterdienst verantwortlich. Durch
den Mietvertrag kann jedoch vereinbart werden, daß die Mieter zum Schneeräumen
und Streuen verpflichtet sind. Allerdings darf der Vermieter nach Abschluß
des Mietvertrages nicht einseitig bestimmen, daß die Mieter verpflichtet
sind, den Winterdienst zu übernehmen.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln bleibt der Hauseigentümer
jedoch auch dann verantwortlich, wenn er den Winterdienst auf den Mieter übertragen
hat. In diesem Fall muß er überwachen, daß der Mieter ordnungsgemäß
Schnee räumt und streut.
2. Bankrecht
2.1. Darlehenskündigung
Wer ein Darlehen für eine bestimmte Zeit aufgenommen hat und dieses
mit einem Grundstück absichert, kann das Darlehen vorzeitig kündigen,
wenn er das Grundstück verkaufen will oder für eine weitere Kreditaufnahme
benötigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das in diesem Fall die Bank, die
den Kredit gegeben hat, allerdings entschädigt werden muß. Die
Bank kann also eine sogenannte "Vorfälligkeitsentschädigung" verlangen.
2.2 Einsatz von Kreditkarten im Ausland
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig,
daß ein Kreditkartenunternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Einsatz der Kreditkarten im Ausland ein zusätzliches Entgelt
vorsieht.
Derjenige, der seine Kreditkarte im Ausland benutzt, muß also hierfür
zusätzliche Gebühren bezahlen, wenn das Kreditkartenunternehmen
dies durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt hat.
3. Neues Kindschaftsrecht
Am 01.07.1998 tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Hierdurch wird unter
anderem geregelt, daß Eltern sich auf ein gemeinsames Sorgerecht für
die Kinder einigen können, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Wenn
eine Ehe geschieden wird, sollen im Gegensatz zum bisherigen Recht beide
Elternteile das Sorgerecht behalten. Nach wie vor ist es aber möglich,
daß ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für sich beantragt.
Durch das neue Gesetz wird auch das Umgangsrecht geändert. Bisher war
es so, daß nur der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein Umgangsrecht
mit dem Kind hatte. Jetzt soll auch der Umgang mit anderen Bezugspersonen,
also z.B. mit den Geschwistern gefördert werden.
Eine weitere Änderung ist die, daß eheliche und nichteheliche
Kinder jetzt gleichgestellt sind. Bisher waren nichteheliche Kinder nicht
erbberechtigt. Sie hatten nur einen Erbersatzanspruch auf eine Geldzahlung
in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Die sogenannte Amtsvormundschaft
für nicht eheliche Kinder wurde aufgehoben. Die Mutter eines nichtehelichen
Kindes kann jedoch beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, wenn sie
z.B. Hilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den nichtehelichen
Vater benötigt.
4. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nach einer neuen Entscheidung des BGH hat derjenige, der mit seinem Partner
in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, keinen Anspruch auf die Rückerstattung
von finanziellen Zuwendungen, die er während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
an seinen Partner geleistet hat. Etwas anderes gilt dann, wenn die Partner
einen Darlehensvertrag miteinander abgeschlossen haben.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg