Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1998
1. Kaufrecht
Viele Verkäufer räumen für den Fall, daß eine Rechnung
innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wird, einen Nachlaß, das sogenannte
Skonto ein (z. B. "3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen"). Nach einer
Entscheidung des BGH zur Wahrung der Skontofrist, genügt die rechtzeitige
Absendung des Verrechnungsschecks, um den Vorteil des Skontos zu erhalten.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Käufer am letzten Tag der Skontofrist
einen Verrechnungsscheck an den Verkäufer abgesandt und das Skonto vom
Kaufpreis abgezogen. Der Abzug des Skontos war hier gerechtfertigt.
2. Versicherungsrecht
Wer wegen der Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muß, kann
Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann beanspruchen,
wenn das Kind dort mitversichert ist.
In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte eine in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mutter geklagt. Der Ehemann
und der gemeinsame Sohn waren jedoch privat versichert. Die Mutter hatte
kein Krankengeld bekommen, nachdem der 7 Monate alte Sohn stationär
im Krankenhaus behandelt wurde. Sie selbst war zur Betreuung mit aufgenommen
worden.
3. Familienrecht
3.1. Steuer
Wenn Ehegatten Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung sind und sich
innerhalb von acht Jahren ab Bezugsfertigkeit scheiden lassen, kann der Ehegatte,
der den Anteil des anderen Ehegatten hinzu-erwirbt, die gesamte Eigenheimförderung
ab diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Oftmals einigen sich die Ehepartner darauf, daß ein Ehepartner den
Miteigentumanteil auf den anderen Ehegatten überträgt. Hierbei
ist es wichtig, daß dies im Jahr der Trennung geschieht, also solange
die Ehepartner noch gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Derjenige Ehepartner,
der den Miteigentumanteil auf den anderen übertragen hat, kann dann
für ein weiteres eigengenutztes Objekt wieder Eigenheimförderung
geltend machen.
3.2. Unterhalt
Bereits mit der Mandanteninformation 1997/ 98 hatte ich Ihnen mitgeteilt,
das zum 01.07.1998 ein neues Kindschaftsrecht in Kraft tritt. Anfang 1998
wurde vom Gesetzgeber zusätzlich beschlossen, daß auch ein neues
Kindesunterhaltsgesetz zum 01.07.1998 Gültigkeit hat. Mit diesem Gesetz
wird das Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder vereinheitlicht.
Jedes minderjährige Kind kann in Zukunft einen "dynamisierten Regelunterhalt"
bis zur Höhe des 1 1/2-fachen Regelbetrages geltend machen. Das bedeutet,
daß der Unterhalt jeweils alle zwei Jahre zum 01.07. automatisch angepaßt
wird. Die erste Anpassung erfolgt zum 01.07.1999.
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes,
das im Haushalt eines Elternteils lebt, betragen ab dem 01.07.1998 bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres DM 349,00, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
DM 424,00 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres DM 502,00. Von diesen
Beträgen wird jeweils das hälftige Kindergeld abgezogen.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg