Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1999
1. Kaufrecht
1.1. KFZ-Kauf
Wer ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, unterschreibt oftmals einen Vertrag,
in dem es heißt "Gekauft wie gesehen" oder "Ausschluß der Gewährleistung".
Das bedeutet, daß der Käufer seine Gewährleistungsrechte (Rückgabe
des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises) oder Minderung des
Kaufpreises nicht mehr geltend machen kann.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschwiegen oder wenn er eine gar nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert
hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Fahrzeug einen nicht ganz unbedeutenden
Unfall hatte und der Verkäufer den Käufer hierüber nicht aufgeklärt
hat. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte jetzt einen Fall zu entscheiden,
bei dem der Verkäufer nur von einem Unfallschaden im Frontbereich wußte.
Im Kaufvertrag hatte er aufgenommen "Unfallfrontschaden". Später stellte
sich heraus, daß das Fahrzeug einen weitaus schwereren Unfall hatte.
Der Käufer durfte das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises
abzüglich eines Nutzungsentgelts für die gefahrenen Kilometer zurückgeben,
obwohl er einen Vertrag unterschrieben hatte, in dem jegliche Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen waren. Grund für die Entscheidung war, daß der Verkäufer
mit der Darstellung "Unfallfrontschaden" zugesichert hatte, daß
das Fahrzeug keine weiteren Unfallschäden aufwies.
1.2. Kauf im Versandhandel
Wer im Versandhandel Waren kauft, muß auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Kleingedrucktes) beachten. Aber nicht alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind wirksam. Der BGH hat jetzt entschieden, daß hier jedenfalls gegenüber
Privatleuten folgende Klauseln unwirksam sind:
"Bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer
die Nachnahmekosten. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind
dem Verkäufer innerhalb einer Woche nach Erhalt anzuzeigen".
2. Steuerrecht
2.1. Eigenheimförderung
Voraussetzung für eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz
ist, daß derjenige, der die Wohnung tatsächlich nutzt, auch die
entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst getragen hat und,
daß der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der ersten Inanspruchnahme
und im Vorjahr zusammengerechnet nicht mehr als 240.000 DM, bei Ehegatten,
die zusammen veranlagt werden, nicht mehr als 480.000 DM betragen hat. Wenn
jemand zum Erwerb eines Grundstücks einen Geldbetrag geschenkt bekommen
hat, hat er für das Grundstück keine Aufwendungen gehabt, so daß
er keine Eigenheimförderung erhält.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat der Erwerber eines eigengenutzten
Einfamilienhauses auch dann keinen Anspruch auf Eigenheimförderung wenn
ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird,
daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im
Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist.
2.2. Gemeinschaftskonto beim Erbfall
Wenn der Erblasser und der Erbe ein gemeinsames Konto haben, unterliegt
im Zweifelsfall nur die Hälfte des Guthabens der Steuer. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Schwestern
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Sie führten ihre Bankkonten
gemeinsam.
Das Finanzamt verlangte von der überlebenden Schwester zunächst
die Erbschaftssteuer aus dem gesamten auf dem Konto befindlichen Geldbetrag.
Das Finanzgericht gab der überlebenden Schwester jedoch recht, so daß
nur die Hälfte des Guthabens versteuert werden mußte.
3. Bankrecht
Das Landgericht Bonn hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem
die Erben eines im Jahre 1976 verstorbenen Mannes ein Sparbuch, das 1957
ein Guthaben von DM 5.259,60 aufwies, erst im Jahr 1994 fanden. Die Erben
verlangten von der Bank diesen Betrag zuzüglich Zinsen.
Die Bank berief sich jedoch auf Verjährung. Das Landgericht gab der
Bank Recht, da die Forderung aus einen Sparbuch innerhalb von 30 Jahren nach
der letzten Eintragung verjährt. Hätten die Erben das Sparbuch bereits
im Jahre 1987 vorgelegt, hätten sie das Guthaben nebst Zinsen noch von
der Bank verlangen können.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg