Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 1999



1. Kaufrecht

1.1. KFZ-Kauf

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug kauft, unterschreibt oftmals einen Vertrag, in dem es heißt "Gekauft wie gesehen" oder "Ausschluß der Gewährleistung". Das bedeutet, daß der Käufer seine Gewährleistungsrechte (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises) oder Minderung des Kaufpreises nicht mehr geltend machen kann.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder wenn er eine gar nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Fahrzeug einen nicht ganz unbedeutenden Unfall hatte und der Verkäufer den Käufer hierüber nicht aufgeklärt hat. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der Verkäufer nur von einem Unfallschaden im Frontbereich wußte. Im Kaufvertrag hatte er aufgenommen "Unfallfrontschaden". Später stellte sich heraus, daß das Fahrzeug einen weitaus schwereren Unfall hatte. Der Käufer durfte das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsentgelts für die gefahrenen Kilometer zurückgeben, obwohl er einen Vertrag unterschrieben hatte, in dem jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen waren. Grund für die Entscheidung war, daß der Verkäufer  mit der Darstellung "Unfallfrontschaden" zugesichert hatte, daß das Fahrzeug keine weiteren Unfallschäden aufwies.

1.2. Kauf im Versandhandel

Wer im Versandhandel Waren kauft, muß auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Kleingedrucktes) beachten. Aber nicht alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam. Der BGH hat jetzt entschieden, daß hier jedenfalls gegenüber Privatleuten folgende Klauseln unwirksam sind:
"Bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die Nachnahmekosten. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind dem Verkäufer innerhalb einer Woche nach Erhalt anzuzeigen".

2. Steuerrecht

2.1. Eigenheimförderung

Voraussetzung für eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz ist, daß derjenige, der die Wohnung tatsächlich nutzt, auch die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst getragen hat und, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der ersten Inanspruchnahme und im Vorjahr zusammengerechnet nicht mehr als 240.000 DM, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, nicht mehr als 480.000 DM betragen hat. Wenn jemand zum Erwerb eines Grundstücks einen Geldbetrag geschenkt bekommen hat, hat er für das Grundstück keine Aufwendungen gehabt, so daß er keine Eigenheimförderung erhält.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses auch dann keinen Anspruch auf Eigenheimförderung wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist.

2.2. Gemeinschaftskonto beim Erbfall

Wenn der Erblasser und der Erbe ein gemeinsames Konto haben, unterliegt im Zweifelsfall nur die Hälfte des Guthabens der Steuer. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Sie führten ihre Bankkonten gemeinsam.
Das Finanzamt verlangte von der überlebenden Schwester zunächst die Erbschaftssteuer aus dem gesamten auf dem Konto befindlichen Geldbetrag. Das Finanzgericht gab der überlebenden Schwester jedoch recht, so daß nur die Hälfte des Guthabens versteuert werden mußte.

3. Bankrecht

Das Landgericht Bonn hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Erben eines im Jahre 1976 verstorbenen Mannes ein Sparbuch, das 1957 ein Guthaben von DM 5.259,60 aufwies, erst im Jahr 1994 fanden. Die Erben verlangten von der Bank diesen Betrag zuzüglich Zinsen.
Die Bank berief sich jedoch auf Verjährung. Das Landgericht gab der Bank Recht, da die Forderung aus einen Sparbuch innerhalb von 30 Jahren nach der letzten Eintragung verjährt. Hätten die Erben das Sparbuch bereits im Jahre 1987 vorgelegt, hätten sie das Guthaben nebst Zinsen noch von der Bank verlangen können.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg