Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1999/2000



1. Allgemeine Geschäftsbedingungen privater Krankenversicherer

Allgemeine Geschäftsbedingungen (das sogenannte Kleingedruckte) sind oftmals unwirksam:

1.1. private Krankenversicherung

Eine private Krankenversicherung hatte durch allgemeine Geschäftsbedingungen versucht die  Erstattung psychotherapeutischer Behandlungen auf höchstens 30 Sitzungen für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu beschränken. Nach einer Entscheidung des BGH ist eine solche Klausel unwirksam. Die private Krankenversicherung mußte also auch die weiteren psychotherapeutischen Behandlungen bezahlen.

1.2. Busreisen

Ein Busreiseunternehmer hatte durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, daß derjenige, der erst am Tag des Reiseantritts seinen Rücktritt von einer Reise erklärt, 100% des Reisepreises bezahlen muß. Das OLG-Nürnberg entschied, daß diese Klausel nichtig ist. Der Busreiseunternehmer konnte also nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm tatsächlich entstanden ist.

1.3. Allgemeines Vertragsrecht

Wer durch den Verlust von Fotos einen Schaden hat, kann diesen von dem Fotolabor ersetzt verlangen. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg ist die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fotolabors unwirksam, wonach das Fotolabor zum einen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und zum anderen nur den Materialwert für verlorene Filme und Bilder ersetzt. Die Kombination dieser beiden Klauseln führt dazu, daß der Verbraucher überdurchschnittlich benachteiligt wird.

2. Reiserecht

Für diejenigen, die im Winter eine Pauschalreise gebucht haben, ist folgende Entscheidung interessant:
Wenn eine Pauschlreise einen Mangel hat, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Zuvor muß er die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters um Abhilfe bitten. Hierbei ist es wichtig, daß nicht etwa beim Hotelier der Mangel angezeigt wird, sondern es muß wirklich die örtliche Reiseleitung verständigt werden.
Nach der Rückkehr muß der Reisende seinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises innerhalb eines Monats beim Veranstalter anmelden und ggf. innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Zur Wahrung dieser Frist muß er die Mängel gegenüber dem Veranstalter nochmals konkret bezeichnen.
Ein Reisemangel liegt z. B. vor, wenn der Flug um mehr als 4 Stunden Verspätung hatte. In diesem Fall kann der Reisepreis um 5 % pro weiterer Stunde gemindert werden. Dies gilt aber nicht für ausgesprochene Billigflüge.
Sogar um 15 % kann gemindert werden, wenn der Hotelstrand verschmutzt war. Wenn der Reiseveranstalter mit "Ganzjahreskilauf" geworben hat und kein Skilauf möglich ist, kann sogar um 25 % gemindert werden.

3. Bankrecht

Wer mit der Kreditkarte bezahlt, kann die Zahlung nicht mehr widerrufen. In einem vom OLG München entschiedenen Fall hatte ein Urlauber auf der Dominikanischen Republik Motorräder gemietet und als Kaution einen Blanko - Kreditkartenbeleg unterschrieben. Nachdem die Motorräder gestohlen worden waren, hatte der Vermieter einen Betrag von DM 11.500,00 in den leeren Beleg eingetragen. Diese Summe wurde zurecht vom Kreditkartenunternehmen an die Vermietfirma überwiesen, obwohl der Urlauber widersprochen hatte und obwohl der Betrag das Kreditlimit überstiegen hat.

4. Arbeitsrecht

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfen geringfügig Beschäftigte nicht von Sonderzuwendungen wie dem Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, wenn dies in der Praxis vor allem weibliche Beschäftigte trifft. Geklagt hatte eine Krankenschwester, die weniger als 15 Wochenstunden auf 630,-DM-Basis gearbeitet hatte. Die Richter des EuGH wiesen darauf hin, daß das Prinzip, wonach Männer und Frauen für gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten müssen, auch für Tarifverträge gilt.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg