Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1999/2000
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen privater Krankenversicherer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (das sogenannte Kleingedruckte) sind
oftmals unwirksam:
1.1. private Krankenversicherung
Eine private Krankenversicherung hatte durch allgemeine Geschäftsbedingungen
versucht die Erstattung psychotherapeutischer Behandlungen auf höchstens
30 Sitzungen für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu beschränken.
Nach einer Entscheidung des BGH ist eine solche Klausel unwirksam. Die private
Krankenversicherung mußte also auch die weiteren psychotherapeutischen
Behandlungen bezahlen.
1.2. Busreisen
Ein Busreiseunternehmer hatte durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen, daß derjenige, der erst am Tag des Reiseantritts seinen
Rücktritt von einer Reise erklärt, 100% des Reisepreises bezahlen
muß. Das OLG-Nürnberg entschied, daß diese Klausel nichtig
ist. Der Busreiseunternehmer konnte also nur den Schaden ersetzt verlangen,
der ihm tatsächlich entstanden ist.
1.3. Allgemeines Vertragsrecht
Wer durch den Verlust von Fotos einen Schaden hat, kann diesen von dem Fotolabor
ersetzt verlangen. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg ist die Klausel
in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fotolabors unwirksam, wonach
das Fotolabor zum einen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
haftet und zum anderen nur den Materialwert für verlorene Filme und Bilder
ersetzt. Die Kombination dieser beiden Klauseln führt dazu, daß
der Verbraucher überdurchschnittlich benachteiligt wird.
2. Reiserecht
Für diejenigen, die im Winter eine Pauschalreise gebucht haben, ist
folgende Entscheidung interessant:
Wenn eine Pauschlreise einen Mangel hat, kann der Reisende den Reisepreis
mindern. Zuvor muß er die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters
um Abhilfe bitten. Hierbei ist es wichtig, daß nicht etwa beim Hotelier
der Mangel angezeigt wird, sondern es muß wirklich die örtliche
Reiseleitung verständigt werden.
Nach der Rückkehr muß der Reisende seinen Anspruch auf Minderung
des Reisepreises innerhalb eines Monats beim Veranstalter anmelden und ggf.
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Zur Wahrung dieser
Frist muß er die Mängel gegenüber dem Veranstalter nochmals
konkret bezeichnen.
Ein Reisemangel liegt z. B. vor, wenn der Flug um mehr als 4 Stunden Verspätung
hatte. In diesem Fall kann der Reisepreis um 5 % pro weiterer Stunde gemindert
werden. Dies gilt aber nicht für ausgesprochene Billigflüge.
Sogar um 15 % kann gemindert werden, wenn der Hotelstrand verschmutzt war.
Wenn der Reiseveranstalter mit "Ganzjahreskilauf" geworben hat und kein Skilauf
möglich ist, kann sogar um 25 % gemindert werden.
3. Bankrecht
Wer mit der Kreditkarte bezahlt, kann die Zahlung nicht mehr widerrufen.
In einem vom OLG München entschiedenen Fall hatte ein Urlauber auf der
Dominikanischen Republik Motorräder gemietet und als Kaution einen Blanko
- Kreditkartenbeleg unterschrieben. Nachdem die Motorräder gestohlen
worden waren, hatte der Vermieter einen Betrag von DM 11.500,00 in den leeren
Beleg eingetragen. Diese Summe wurde zurecht vom Kreditkartenunternehmen an
die Vermietfirma überwiesen, obwohl der Urlauber widersprochen hatte
und obwohl der Betrag das Kreditlimit überstiegen hat.
4. Arbeitsrecht
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfen geringfügig
Beschäftigte nicht von Sonderzuwendungen wie dem Weihnachtsgeld ausgeschlossen
werden, wenn dies in der Praxis vor allem weibliche Beschäftigte trifft.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die weniger als 15 Wochenstunden auf
630,-DM-Basis gearbeitet hatte. Die Richter des EuGH wiesen darauf hin, daß
das Prinzip, wonach Männer und Frauen für gleiche Arbeit den gleichen
Lohn erhalten müssen, auch für Tarifverträge gilt.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg