Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2000
1. Bankrecht
Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag, wonach
sich die monatlich fälligen Tilgungsbeiträge in der Zinsberechnung
erst zum Quartalsende auswirken, ist unwirksam. Der BGH hat dies damit begründet,
dass der Bausparkunde hierdurch unangemessen benachteiligt würde.
Eine Gegenleistung (Zinsen) müsste er für einen Zeitraum erbringen,
für den er keine Leistung (Darlehensgewährung) erhält. Es kann
sich also lohnen, den Bausparvertrag genau durchzulesen und die Bausparkasse
auf einen eventuellen Fehler aufmerksam zu machen.
2. Versicherungsrecht
Eine Vollkaskoversicherung entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
Bei den meisten Versicherungen entfällt der Versicherungsschutz völlig,
wenn der Verkehrsteilnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht z. B. dann kein
Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch einen grob verkehrswidrigen Überholvorgang
verursacht wurde. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg,
wenn eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zum Unfall geführt
hat. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz wenn ein Kraftfahrer sich nach
heruntergefallenen Gegenständen bückt.
3. Mietrecht
Die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts hatten über einen Fall
zu entscheiden, bei dem eine Wohnung mit dem Schadstoff PCP belastet war.
Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages waren die Grenzwerte noch nicht
erreicht gewesen. Später waren die Grenzwerte verschärft worden.
Der Mieter hat kein Recht zur Minderung der Miete. Der Vermieter muss die
Wohnung allerdings so sanieren, dass die neuesten Grenzwerte nicht überschritten
werden.
4. Wichtige Gesetzesänderungen
4.1. Neues Gesetz zum Zahlungsverzug
Am 1. Mai 2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Forderungen
in Kraft getreten. Ein Schuldner kommt jetzt schon 30 Tage nach Fälligkeit
und Rechnungsstellung in Verzug. Eine Mahnung ist nicht mehr erforderlich.
Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung Verzugszinsen
verlangt werden können. Außerdem hat der Gläubiger ab diesem
Zeitpunkt einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten.
Auch die Verzugszinsen haben sich erhöht. Seit Mai 2000 liegt der Verzugszins
bei 5 % über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt derzeit 3,42
%. Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher derzeit 8,42 % jährlich.
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 1. September
angepasst. Es kann sich also jeweils zu diesem Datum der Verzugszins ändern.
Für alle Verträge mit Handwerkern, die ab dem 1. Mai 2000 abgeschlossen
wurden, gilt, dass der Handwerker für bereits geleistete Arbeiten Abschlagszahlungen
verlangen kann.
4.2. Schlichtungsverfahren
Wer nach dem 1. September 2000 einen Anspruch bis zu einem Streitwert von
DM 1.500,00 im Wege der Klage geltend machen will, muss zunächst eine
Schlichtungsstelle anrufen. Auch bei vielen Nachbarschaftsstreitigkeiten
muss in Zukunft eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Das ist z. B. der
Fall, wenn es um die Frage geht, ob ein Baum, der auf der Grenze zweier Grundstücke
steht, gefällt werden muss. Wer wegen einer Beleidigung gegen einen
Anderen vorgehen will, muss ebenfalls diesen Weg gehen. Ein Schlichtungsversuch
kann in jeder Rechtsanwältin durchgeführt werden, sofern nicht eine
der Parteien bereits dort anwaltlich vertreten wird. Außerdem werden
eigene Schlichtungsstellen eingerichtet. Dort wird zunächst eine gütliche
Einigung versucht. Das Schlichtungsverfahren kostet zwischen DM 100,00
und DM 240,00 zuzüglich MwSt. Erst wenn der Schlichtungsversuch gescheitert
ist, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Bei Geldansprüchen gibt es daneben weiterhin die Möglichkeit ohne
vorheriges Schlichtungsverfahren einen Mahnbescheid zu beantragen.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg