Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2000



1. Bankrecht

Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag, wonach sich die monatlich fälligen Tilgungsbeiträge in der Zinsberechnung erst zum Quartalsende auswirken, ist unwirksam. Der BGH hat dies damit begründet, dass der Bausparkunde hierdurch  unangemessen benachteiligt würde. Eine Gegenleistung (Zinsen) müsste er für einen Zeitraum erbringen, für den er keine Leistung (Darlehensgewährung) erhält. Es kann sich also lohnen, den Bausparvertrag genau durchzulesen und die Bausparkasse auf einen eventuellen Fehler aufmerksam zu machen.

2. Versicherungsrecht

Eine Vollkaskoversicherung entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Bei den meisten Versicherungen entfällt der Versicherungsschutz völlig, wenn der Verkehrsteilnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf besteht z. B. dann kein Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch einen grob verkehrswidrigen Überholvorgang verursacht wurde. Dasselbe gilt nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg, wenn eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zum Unfall geführt hat. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz wenn ein Kraftfahrer sich nach  heruntergefallenen Gegenständen bückt.

3. Mietrecht

Die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Wohnung mit dem Schadstoff PCP belastet war. Zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages waren die Grenzwerte noch nicht erreicht gewesen. Später waren die Grenzwerte verschärft worden. Der Mieter hat kein Recht zur Minderung der Miete. Der Vermieter muss die Wohnung allerdings so sanieren, dass die neuesten Grenzwerte nicht überschritten werden.

4. Wichtige Gesetzesänderungen

4.1. Neues Gesetz zum Zahlungsverzug

Am 1. Mai 2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Forderungen in Kraft getreten. Ein Schuldner kommt jetzt schon 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung in Verzug. Eine Mahnung ist nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung Verzugszinsen verlangt werden können. Außerdem hat der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsanwaltskosten.
Auch die Verzugszinsen haben sich erhöht. Seit Mai 2000 liegt der Verzugszins bei  5 % über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt derzeit 3,42 %. Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher derzeit 8,42 % jährlich. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 1. September angepasst. Es kann sich also jeweils zu diesem Datum der Verzugszins ändern.
Für alle Verträge mit Handwerkern, die ab dem 1. Mai 2000 abgeschlossen wurden, gilt, dass der Handwerker für bereits geleistete Arbeiten Abschlagszahlungen verlangen kann.

4.2. Schlichtungsverfahren

Wer nach dem 1. September 2000 einen Anspruch bis zu einem Streitwert von DM 1.500,00 im Wege der Klage geltend machen will, muss zunächst eine Schlichtungsstelle anrufen. Auch bei vielen Nachbarschaftsstreitigkeiten muss in Zukunft eine Schlichtungsstelle angerufen werden. Das ist z. B. der Fall, wenn es um die Frage geht, ob ein Baum, der auf der Grenze zweier Grundstücke steht, gefällt werden muss. Wer wegen einer Beleidigung gegen einen Anderen vorgehen will, muss ebenfalls diesen Weg gehen. Ein Schlichtungsversuch kann in jeder Rechtsanwältin durchgeführt werden, sofern nicht eine der Parteien bereits dort anwaltlich vertreten wird. Außerdem werden eigene Schlichtungsstellen eingerichtet. Dort wird zunächst eine gütliche Einigung versucht. Das Schlichtungsverfahren kostet zwischen DM 100,00  und DM 240,00 zuzüglich MwSt. Erst wenn der Schlichtungsversuch gescheitert ist, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Bei Geldansprüchen gibt es daneben weiterhin die Möglichkeit ohne vorheriges Schlichtungsverfahren einen Mahnbescheid zu beantragen.


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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg