Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2002
1. Kreditverträge
In neuester Zeit haben die Gerichte einige für Kreditnehmer sehr günstige
Entscheidungen getroffen. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein
Kreditvertrag rückgängig gemacht werden kann oder eventuell von
vornherein unwirksam ist.
1.1. Widerruf eines Kreditvertrags über Eigentumswohnung
Kreditmakler, die überteuerte Wohnungen an Privatleute mit kleinem oder
mittlerem Einkommen vermitteln, besuchen die Kunden oft unaufgefordert zu
Hause und machen unrealistische Angaben über die Steuerersparnis
und über die Höhe der zu erwartenden Mieten. Bisher hatte ein Bankkunde
keine Chance von solch einem Kreditvertrag wieder loszukommen.
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) kann ein
solcher Kreditvertrag ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, sofern
der Kreditnehmer nicht über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde. Dem
ist der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gefolgt.
Wenn die deutschen Gerichte bei der bisherigen Rechtsauffassung bleiben,
wonach Kreditaufnahme und Immobilienkauf eng zusammenhängen, kann der
Kunde den Kredit widerrufen und die Immobilie einfach an die Bank zurückgeben.
1.2. Mitunterzeichnung eines Kreditvertrages durch mittellosen Lebenspartner
Wenn Ehepartner oder Lebensgefährten einen Darlehensvertrag gemeinsam
unterzeichnet haben, sind juristisch nicht notwendig beide Kreditnehmer.
Wenn einer der Partner lediglich Mithaftender ist, kann das bedeuten, dass
der Vertrag ihm gegenüber sittenwidrig ist. Dies tritt dann ein, wenn
der Mithaftende beim Abschluss des Vertrages krass überfordert war,
keine wirklich selbstbestimmte Entscheidung getroffen hat und kein eigenes
pfändbares Vermögen zur Schuldentilgung hatte. Je gravierender
die Belastungen sind und je enger die persönliche Beziehung, desto wahrscheinlicher
ist es, dass eine nüchtern abwägende selbstbestimmte Entscheidung
des Mithaftenden fehlt. Dies gilt auch für Bürgen.
2. Pfändung in gemeinsames Konto von Eheleuten
Wer gemeinsam mit seinem Ehegatten ein Konto führt, über das beide
Eheleute eigenmächtig verfügen können (Oder-Konto), läuft
Gefahr, dass Gläubiger des anderen Ehegatten das Konto vollstrecken.
Das Landgericht Nürnberg - Fürth hat entschieden, dass dies
möglich ist, da beide Ehepartner über das Oder-Konto verfügen
können.
Wenn einer der Eheleute Schulden hat, ist die Führung eines Oder-Kontos
also für den anderen Ehegatten gefährlich.
3. Möglichkeit der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk verjähren
nach fünf Jahren. Am 01.01.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft,
nach der auch die Gewährleistungsansprüche des Verkäufers
gegenüber den Handwerkern für Sachen, die fest in das Bauwerk eingebaut
wurden, erst nach fünf Jahren verjähren, wenn sie dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
Es ist jetzt sinnvoll, wenn Sie sich beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung
die Gewährleistungsansprüche gegen die einzelnen Baustoffzulieferer
abtreten lassen.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg