Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2003



1. Familienrecht: Freistellungsanspruch nach Scheitern der Ehe

Während einer intakten Ehe sind die Partner oftmals bereit, für Kredite des anderen Ehepartners zu bürgen oder einen Kreditvertrag mit zu unterzeichnen. Wenn die Ehe scheitert, besteht dann ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung. Der getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner muss sich bei der Bank darum bemühen, dass der andere Ehepartner aus der Mithaftung entlassen wird. Notfalls ist er sogar verpflichtet, den Kredit vorzeitig zurückzubezahlen, entschied das OLG München.

2. Mobilfunkantennen

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne. Das Gericht begründete dies damit, dass die Gesundheitsschädlichkeit elektromagnetischer Felder wissenschaftlich noch nicht verlässlich festgestellt sei.

3. Bankrecht

3.1. Ablauf von Kreditverträgen

Wenn ein Kreditvertrag zeitlich abgelaufen ist, kann es vorkommen, dass der Kreditbetrag noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Die Bank kann für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrags den bisher vertraglich vereinbarten Zinssatz verlangen, keinesfalls jedoch die weit höheren Überziehungszinsen.

3.2. Darlehensablösung

Löst eine Bank das Darlehen eines Kunden vorzeitig ab, schließt sie aber kurz darauf mit ihm einen neuen Vertrag, so darf sie für die Auflösung des alten Kredits keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies gilt zumindest, wenn die Bank insgesamt nicht schlechter gestellt ist, als wäre der alte Vertrag weitergelaufen. Dies entschied das OLG Koblenz.

3.3. Anlagenberatung

Wer sich durch eine Bank oder einen selbständigen Versicherungsmakler beraten lässt und dabei ausdrücklich eine sichere Anlage verlangt, hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Berater nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt hat. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Bamberg sogar dann, wenn der Berater lediglich aus Unkenntnis falsch beraten hat.

4. Privatdarlehen und Zeugenaussage

Wer gegen einen anderen einen Anspruch z. B. auf Rückzahlung eines Darlehens geltend macht, muss dies vor Gericht auch beweisen können (OLG Saarbrücken).
Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kommt hier ein Beweis durch Zeugen in Betracht. Diesen Beweis kann ein Zeuge liefern, der mitbekommen hat, wie der Empfänger zugab das Geld empfangen zu haben. Mithören eines Telefonats reicht dazu aber nicht aus. Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der ein Telefongespräch ohne Wissen des anderen Gesprächsteilnehmers mitbekommen hat, keine verwertbare Aussage vor Gericht machen kann.

5. Einzugsermächtigung bei Mobilfunkverträgen

Mobilfunkanbieter verlangen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Kunden oft eine Einzugsermächtigung. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn dem Kunden mindestens fünf Werktage zwischen dem Zugang der Rechnung und der Abbuchung verbleiben. Der Kunde muss diese Zeit haben um für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen, urteilten die Richter des BGH.

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© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg