Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2003
1. Familienrecht: Freistellungsanspruch nach Scheitern der Ehe
Während einer intakten Ehe sind die Partner oftmals bereit, für
Kredite des anderen Ehepartners zu bürgen oder einen Kreditvertrag
mit zu unterzeichnen. Wenn die Ehe scheitert, besteht dann ein Anspruch
auf Befreiung von der Mithaftung. Der getrenntlebende oder geschiedene Ehepartner
muss sich bei der Bank darum bemühen, dass der andere Ehepartner aus
der Mithaftung entlassen wird. Notfalls ist er sogar verpflichtet, den Kredit
vorzeitig zurückzubezahlen, entschied das OLG München.
2. Mobilfunkantennen
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe hat ein Nachbar keinen Anspruch
auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne. Das Gericht begründete dies
damit, dass die Gesundheitsschädlichkeit elektromagnetischer Felder
wissenschaftlich noch nicht verlässlich festgestellt sei.
3. Bankrecht
3.1. Ablauf von Kreditverträgen
Wenn ein Kreditvertrag zeitlich abgelaufen ist, kann es vorkommen, dass
der Kreditbetrag noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Die
Bank kann für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrags den bisher vertraglich
vereinbarten Zinssatz verlangen, keinesfalls jedoch die weit höheren
Überziehungszinsen.
3.2. Darlehensablösung
Löst eine Bank das Darlehen eines Kunden vorzeitig ab, schließt
sie aber kurz darauf mit ihm einen neuen Vertrag, so darf sie für die
Auflösung des alten Kredits keine Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen. Dies gilt zumindest, wenn die Bank insgesamt nicht schlechter
gestellt ist, als wäre der alte Vertrag weitergelaufen. Dies entschied
das OLG Koblenz.
3.3. Anlagenberatung
Wer sich durch eine Bank oder einen selbständigen Versicherungsmakler
beraten lässt und dabei ausdrücklich eine sichere Anlage verlangt,
hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Berater nicht ordnungsgemäß
über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt hat. Dies gilt
nach einer Entscheidung des OLG Bamberg sogar dann, wenn der Berater lediglich
aus Unkenntnis falsch beraten hat.
4. Privatdarlehen und Zeugenaussage
Wer gegen einen anderen einen Anspruch z. B. auf Rückzahlung eines
Darlehens geltend macht, muss dies vor Gericht auch beweisen können
(OLG Saarbrücken).
Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde,
kommt hier ein Beweis durch Zeugen in Betracht. Diesen Beweis kann ein Zeuge
liefern, der mitbekommen hat, wie der Empfänger zugab das Geld empfangen
zu haben. Mithören eines Telefonats reicht dazu aber nicht aus. Der
BGH hat entschieden, dass derjenige, der ein Telefongespräch ohne Wissen
des anderen Gesprächsteilnehmers mitbekommen hat, keine verwertbare
Aussage vor Gericht machen kann.
5. Einzugsermächtigung bei Mobilfunkverträgen
Mobilfunkanbieter verlangen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
von ihren Kunden oft eine Einzugsermächtigung. Eine solche Klausel
ist nur dann wirksam, wenn dem Kunden mindestens fünf Werktage zwischen
dem Zugang der Rechnung und der Abbuchung verbleiben. Der Kunde muss diese
Zeit haben um für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen, urteilten
die Richter des BGH.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg