Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2004
1. Bankrecht - Kreditfinanzierter Immobilienfond
Kürzlich traf der BGH mehrere sehr kundenfreundliche Entscheidungen
zur Geldanlage über einen geschlossenen Immobilienfond. Teilnehmer
eines Immobilienfonds, die die Beteiligung daran durch Bankkredite finanziert
haben, können alle Einwendungen, die sie gegenüber den Verantwortlichen
des Immobilienfonds haben auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend
machen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kreditvertrag und dem Beitritt
zum Immobilienfond eine enge Verbindung bestand. Bei den entschiedenen
Fällen waren sogar teilweise die Anlagegelder überhaupt nicht
in den Immobilienfond geflossen, sondern von den Verantwortlichen persönlich
vereinnahmt worden. Die Mieteinnahmen reichten zur Rückführung
des Darlehens nicht aus. Die Anleger haben in vielen Fällen gegenüber
der Bank einen Anspruch auf Rückzahlung dessen, was sie bereits an
die Bank gezahlt haben.
(BGH Urteile vom 14.06.2004, Az:
II ZR 392/01,
II ZR 395/01,
II ZR 374/02,
II ZR 385/02,
II ZR 393/02,
II ZR 407/02
)
2. Eheverträge
In der Vergangenheit bestand bei Eheverträgen praktisch Vertragsfreiheit,
sofern nicht bereits beim Abschluss des Ehevertrags fest stand, dass ein
Ehepartner hierdurch zum Sozialhilfeempfänger werden würde. Am
01.02.2004 hat der BGH entschieden, dass Eheverträge bei einer schwerwiegenden
Benachteiligung eines Partners unwirksam sind. Die Richter wiesen ausdrücklich
darauf hin, dass es auf das Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen ankommt,
um festzustellen, ob ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Keinesfalls darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch den Ehevertrag
unterlaufen werden, wenn der Ehevertrag etwa in den Kernbereich der gesetzlich
geregelten Scheidungsfolgen eingreift. Möglich ist der Ausschluss des
Zugewinns. Nicht ausgeschlossen werden dürfen durch den Vertrag aber
der Ausgleich der Rentenanwartschaften, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehepartners, der Kinder betreut, sowie der Unterhaltsanspruch wegen Alters
oder Krankheit. Eheverträge, die bis Anfang dieses Jahres geschlossen
wurden, sollten auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Aber
auch ein Vertrag, der beim Abschluss wirksam ist, muss später angepasst
werden, wenn erst zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe feststeht, dass ein
Partner durch den Vertrag einseitig belastet ist, befand der BGH.
(BGH Urteil vom 11.02.2004, Az:
XII ZR 265/02)
3. Heimliche Installation von Telefondialer
Nachdem es immer häufiger zu Fällen kam, bei denen unbemerkt
ein automatisches Einwahlprogramm auf dem Computer installiert wurde, hat
der BGH dazu jetzt endlich eine Entscheidung getroffen. Wenn die heimliche
Installation des Dialers für einen durchschnittlichen Anschlussbenutzer
nicht bemerkbar war, muss der Netzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber
das Risiko tragen. Dem Telefonkunden obliegt es nicht, Vorkehrungen gegen
Dialer zu treffen, sofern kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.
(BGH, Urteil vom 04.03.2004 Az:
III ZR 96/03
)
4. Reiserecht
Reiseveranstalter, die Flugtickets organisieren, aber nicht für die
Beförderung haften wollen, sind jetzt vom BGH belehrt worden. Der BGH
hat nämlich folgende Vertragsklausel für nichtig erklärt:
"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung
im Linienverkehr für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir
stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst ein".
(BGH Urteil vom 30.09.2003, Az:
X ZR 244/02
)
© Rechtsanwältin Gudrun
Fuchs, Regensburg