Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2006



1. Hausratversicherung: Beweislast für Einbruchdiebstahl

Wer in eine neue Wohnung zieht, sollte vorsichtshalber das Schloss auswechseln lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln, muss der Mieter gegenüber seinem Hausratversicherer einen Einbruchdiebstahl nachweisen. Diesen Beweis kann er nur dann erbringen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass ein weiterer Schlüssel existiert. Nach der Meinung der Richter ist deshalb das Einsetzen eines neuen Schließzylinders beim Einzug in eine neue Wohnung sinnvoll.
(OLG Köln, Entscheidung vom 31.05.2005, Az: 9 U 109/04)

2. Familienrecht

2.1 Änderung der Rechtssprechung zum Kindesunterhalt

Nach einer Entscheidung des BGH muss ein Vater, der in seiner neuen Ehe nur noch als Hausmann tätig ist und weitere Kinder versorgt, sein Taschengeld für den Unterhalt einsetzen. Weiterhin muss er ggf. eine Nebentätigkeit ausüben. Ansonsten wird ihm ein fiktives Einkommen in Höhe von 325,00 € für die Nebentätigkeit angerechnet, das er alleine für seine Kinder aus erster Ehe verwenden muss. Die Richter sind hier ausdrücklich von ihrer früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach dem Hausmann nur ein fiktives Einkommen von 900,00 € zuzurechnen war, das dann auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt wurde.
(BGH Entscheidung vom 05.10.2006, Az: XII ZR 197/02)

2.2 Neues Unterhaltsrecht zum 01.04.2007

Ab 01.04.2007 gilt ein neues Unterhaltsrecht, nach dem in vielen Fällen der Unterhaltspflichtige besser als zuvor gestellt ist. Wichtig ist vor allem: Da das neue Recht auch auf Unterhaltsverfahren angewendet wird, die derzeit noch laufen, ist es unbedingt erforderlich, die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den einzelnen Fall zu bedenken und entsprechend zu versuchen, das Verfahren zu verzögern oder so schnell wie möglich zu betreiben.

2.3 Elternunterhalt

Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden, dass ein volljähriges Kind nur insoweit Unterhalt leisten muss, als es seinen eigenen angemessenen Unterhalt und seine eigene angemessene Altersvorsorge nicht gefährdet. In welchem Umfang vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss, sei in jedem Einzelfall nur individuell zu beantworten. Dies sei nicht mit dem Schonvermögen im Sinne des Sozialhilferechtes zu vergleichen, da im Sozialhilferecht auf die individuellen Verhältnisse keine Rücksicht genommen wird.

In dem Fall war dem Beklagten sein gesamtes Vermögen belassen worden. Dies war ein Betrag von 21.700,00 € für die Anschaffung eines neuen PKWs sowie ein Betrag von 91.700,00 € für die Altersvorsorge. Der Beklagte konnte beweisen, dass sein PKW schon 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von 215.000 Kilometern hatte. Bisher hatte er kein Grundeigentum. Von dem Restbetrag wollte er eine Eigentumswohnung für das Alter erwerben.
(BGH Urteil vom 30.08.2006, Az: XII ZR 98/04).


3. Bankrecht

Eine Bank handelt sittenwidrig, wenn sie die emotionale Bindung unter Ehegatten ausnutzt. Dies hatte das OLG Saarbrücken entschieden. Eine Ehefrau hatte sich bereit erklärt, auf einem gemeinsamen Grundstück für ein geschäftliches Darlehen des Ehemannes eine Grundschuld zu bestellen. Im Übrigen war die Ehefrau vermögenslos. Die Richter urteilten, dass die Grundschuldbestellung sittenwidrig war. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Ergänzung zu den Entscheidungen über Bürgschaft und Mithaftung von vermögenslosen Ehegatten dar. Hier ist die Mithaftung in vielen Fällen sittenwidrig, wenn der Ehepartner nur ein geringes Einkommen hat und nur aus emotionaler Verbundenheit gehandelt hat.
(OLG Saarbrücken Entscheidung vom 30.06.2005, Az: 8 U 339/04-98)


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