Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2006
1. Hausratversicherung: Beweislast für Einbruchdiebstahl
Wer in eine neue Wohnung zieht, sollte vorsichtshalber das Schloss auswechseln
lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln, muss
der Mieter gegenüber seinem Hausratversicherer einen Einbruchdiebstahl
nachweisen. Diesen Beweis kann er nur dann erbringen, wenn es unwahrscheinlich
ist, dass ein weiterer Schlüssel existiert. Nach der Meinung der Richter ist
deshalb das Einsetzen eines neuen Schließzylinders beim Einzug in eine neue
Wohnung sinnvoll.
(OLG Köln, Entscheidung vom 31.05.2005, Az:
9 U 109/04)
2. Familienrecht
2.1 Änderung der Rechtssprechung zum Kindesunterhalt
Nach einer Entscheidung des BGH muss ein Vater, der in seiner
neuen Ehe nur noch als Hausmann tätig ist und weitere Kinder versorgt, sein
Taschengeld für den Unterhalt einsetzen. Weiterhin muss er ggf. eine
Nebentätigkeit ausüben. Ansonsten wird ihm ein fiktives Einkommen in Höhe von
325,00 € für die Nebentätigkeit angerechnet, das er alleine für seine Kinder aus
erster Ehe verwenden muss. Die Richter sind hier ausdrücklich von ihrer früheren
Rechtsprechung abgewichen, wonach dem Hausmann nur ein fiktives Einkommen von
900,00 € zuzurechnen war, das dann auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt
wurde.
(BGH Entscheidung vom 05.10.2006, Az:
XII ZR 197/02)
2.2 Neues Unterhaltsrecht zum 01.04.2007
Ab 01.04.2007 gilt ein neues
Unterhaltsrecht, nach dem in vielen Fällen der Unterhaltspflichtige besser als
zuvor gestellt ist. Wichtig ist vor allem:
- In Zukunft wird der
nacheheliche Unterhalt in den meisten Fällen zeitlich beschränkt werden.
- Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um ohne
Gefährdung seines Selbstbehaltes (1.000,00 € beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen) den Unterhalt für alle zu leisten, geht grundsätzlich der
Kindesunterhalt vor. Nur wenn danach noch etwas übrig bleibt, bekommt auch die
Ehefrau Unterhalt.
- Wenn die geschiedene Ehefrau, die keine gemeinsamen
minderjährigen Kinder betreut; mit einem neuen Partner in einer gefestigten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt, kommt es ab 1.4.2007 nicht mehr
darauf an, ob der neue Partner leistungsfähig ist oder nicht. Sie hat keinen
Unterhaltsanspruch mehr.
Da das neue Recht auch auf Unterhaltsverfahren
angewendet wird, die derzeit noch laufen, ist es unbedingt erforderlich, die
Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den einzelnen Fall zu bedenken und
entsprechend zu versuchen, das Verfahren zu verzögern oder so schnell wie
möglich zu betreiben.
2.3 Elternunterhalt
Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden, dass ein volljähriges Kind nur
insoweit Unterhalt leisten muss, als es seinen eigenen angemessenen Unterhalt
und seine eigene angemessene Altersvorsorge nicht gefährdet. In welchem Umfang
vorhandenes Vermögen eingesetzt werden muss, sei in jedem Einzelfall nur
individuell zu beantworten. Dies sei nicht mit dem Schonvermögen im Sinne des
Sozialhilferechtes zu vergleichen, da im Sozialhilferecht auf die individuellen
Verhältnisse keine Rücksicht genommen wird.
In dem Fall war dem Beklagten sein gesamtes Vermögen belassen worden. Dies war ein
Betrag von 21.700,00 € für die Anschaffung eines neuen PKWs sowie ein Betrag von
91.700,00 € für die Altersvorsorge. Der Beklagte konnte beweisen, dass sein PKW
schon 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von 215.000 Kilometern hatte. Bisher hatte
er kein Grundeigentum. Von dem Restbetrag wollte er eine Eigentumswohnung für das
Alter erwerben.
(BGH Urteil vom 30.08.2006, Az:
XII ZR 98/04).
3. Bankrecht
Eine Bank handelt sittenwidrig, wenn sie die emotionale Bindung unter Ehegatten
ausnutzt. Dies hatte das OLG Saarbrücken
entschieden. Eine Ehefrau hatte sich bereit erklärt, auf einem gemeinsamen
Grundstück für ein geschäftliches Darlehen des Ehemannes eine Grundschuld zu
bestellen. Im Übrigen war die Ehefrau vermögenslos. Die Richter urteilten, dass
die Grundschuldbestellung sittenwidrig war. Diese Entscheidung stellt eine
wichtige Ergänzung zu den Entscheidungen über Bürgschaft und Mithaftung von
vermögenslosen Ehegatten dar. Hier ist die Mithaftung in vielen Fällen
sittenwidrig, wenn der Ehepartner nur ein geringes Einkommen hat und nur aus
emotionaler Verbundenheit gehandelt hat.
(OLG Saarbrücken Entscheidung vom 30.06.2005, Az: 8 U 339/04-98)