Wer einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson kauft, sollte u.a. Folgendes beachten:
1.1. Haftungsausschluss
Die Haftung von Privatleuten für Mängel am Fahrzeug kann insgesamt ausgeschlossen
werden. Derartige Vertragsbestimmungen sind wirksam und in vielen Formularverträgen
zum Kauf von Kraftfahrzeugen auch enthalten.
In der letzten Zeit hat es jedoch auch Fälle gegeben, bei denen ein Unternehmer eine
Privatperson als Verkäufer vorgeschoben hat, um das Fahrzeug unter Ausschluss der
Haftung zu verkaufen. Dies ist nicht rechtmäßig. Nach einer Entscheidung des BGH
kann der Käufer seine Ansprüche dann direkt gegen den Unternehmer selbst richten.
(BGH Entscheidung vom 22.11.2006 Az:
VIII ZR 72/06)
1.2. Eigentumsverhältnisse
Wenn der Verkäufer sich gerade von seinem Ehepartner getrennt hat, gehört das
Fahrzeug oft zum Hausrat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Eheleute nur einen
PKW hatten. In diesem Fall darf der getrennt lebende Ehepartner das Fahrzeug gar nicht
veräußern. Das bedeutet, dass der Vertrag unwirksam ist. Der andere Ehegatte kann das
Fahrzeug gemäß einem Urteil des OLG Düsseldorf vom Käufer herausverlangen (OLG
Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006, Az:
2 UF 97/06).
2. Familienrecht
2.1. Unterhalt
Durch das neue Unterhaltsrecht, das sich zur Zeit noch im Gesetzgebungsverfahren
befindet, soll der Unterhaltsanspruch von geschiedenen Ehefrauen erheblich
eingeschränkt werden. Nach einer Entscheidung des BGH kann auch nach langer Ehe der Unterhalt bereits jetzt beschränkt werden, wenn
die geschiedene Ehefrau bereits wieder eine gesicherte eigene Lebensstellung erreicht
hat.
(BGH, Urteil vom 28.02.2007,Az:
XII ZR 37/05)
2.2. Elternunterhalt
Der BGH hat entschieden, dass den unterhaltspflichtigen Kindern neben den Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung ein angemessenes Vermögen zur eigenen
Altersvorsorge zu belassen ist. Hierfür dürfen die unterhaltspflichtigen Kinder 5% ihres
Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufwenden. In dem vom
BGH entschiedenen Fall durfte ein Sohn einen
Betrag von ca. 100.000 € behalten und musste dies nicht für den Unterhalt der
Eltern verwenden.
(BGH Urteil vom 30.08.2006 Az:
XII ZR 98/04)
3. Minderjährige und Handy
Wer einem minderjährigen Kind sein Handy ausleiht, muss nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts Düsseldorf nicht damit rechnen,
dass das minderjährige Kind auch einen Vertrag über die Inanspruchnahme von
Klingeltönen schließt. Die Überlassung des Handys umfasst nach der Meinung der
Richter des Amtsgerichts nicht eine Einwilligung für solche Verträge. Trotzdem bleibt es
gefährlich einem Minderjährigen ein Vertragshandy zu überlassen, da die Rechtsprechung
hier nicht einheitlich ist.
(Amtsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006, Az:
52 C 17756/ 05)
4. Reiserecht
Wer einen Reisevertrag über ein Reisebüro abschließt, sollte selbst an eine
Reiseabbruchversicherung, denken. Diese haftet auch dann, wenn der Urlauber z.B.
während der Reise krank wird und den Urlaub deshalb vorzeitig beenden muss. Nach einer
Entscheidung des BGH ist der Reiseveranstalter
verpflichtet einen Hinweis auf eine Reiserücktrittskostenversicherung zu geben. Er muss
jedoch nicht auf die Möglichkeit einer Reiseabbruchversicherung hinweisen.
(BGH Entscheidung vom 25.07.2006, Az:
X ZR 182/05)
5. Ausländische Fahrerlaubnis
Ein Autofahrer, der seinen Führerschein verloren hat, erhält im Inland erst nach Ablauf
einer Sperrfrist und oft erst nach einer psychologischen Untersuchung eine neue
Fahrerlaubnis. Nach einer Entscheidung des OLG München kann ein
Autofahrer, der seinen Führerschein verloren hat, diesen auch während der Sperrfrist in
einem anderen Mitgliedsstaat der EU erwerben. Er darf aber erst nach Ablauf der
Sperrfrist im Inland Fahrzeuge führen, sonst macht er sich des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis strafbar. Nach der Entscheidung des OLG ist der Erwerb des
Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat der EU auch dann rechtmäßig, wenn der
Autofahrer die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
umgehen wollte. (OLG München, Entscheidung vom 29.01.2007 Az:
4St RR 222/06)