Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2008/2009



1. Erbrecht

1.1. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden all die Schenkungen mitberücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren seit dem Todesfall erfolgt sind. Dies nennt man Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese Ansprüche hat auch der, der zwar nicht enterbt wurde, der jedoch feststellen musste, dass innerhalb von 10 Jahren vor dem Todesfall Vermögen verschenkt wurde. In der Vergangenheit war ständige Rechtsprechung, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nur in Höhe der vom Erblasser gezahlten Prämien berücksichtigt wurden. Jetzt haben jedoch zwei Gerichte entschieden, dass es nicht auf die vom Erblasser gezahlten Prämien sondern auf die ausgezahlte Versicherungssumme ankommt. (Landgericht Göttingen, Urteil vom 23.03.2007, Landgericht Paderborn, 4 O 595/06 , Urteil vom 14.01.2008)

1.2. Lebensversicherung auf den Todesfall kann widerrufen werden

Wer eine Person, die nicht Erbe wird, mit einer Lebensversicherung bedenken will, muss aufpassen. Der Erblasser sollte mit dem Begünstigten besser einen schriftlichen Schenkungsvertrag schließen. Der Begünstigte geht nämlich leer aus, wenn die Erben den Auftrag an die Lebensversicherung rechtzeitig widerrufen. Der Bundesgerichtshof stufte eine Lebensversicherung als einen Vertrag zugunsten Dritter ein. Das Grundgeschäft hierfür ist eine Schenkung. Diese Schenkung können die Erben aber widerrufen, wenn der Dritte sie noch nicht angenommen hat. (BGH Urteil vom 21.05.2008, Az: IV ZR 238/06)

2. Bankrecht

Pflichten der Bank bei negativer Berichterstattung in der Presse

Eine Bank ist aus dem Beratungsvertrag mit dem Kunden verpflichtet, eine von ihr empfohlene Anlage mit banküblichem Sachverstand zu prüfen. Hierzu gehört auch die Auswertung der Wirtschaftszeitungen. Dabei muss sie zwar nicht alle Informationsdienste auswerten, solange die Grundlage der Informationen ausreicht. Die Bank muss sich aber aktuelle Informationen über die Kapitalanlagen verschaffen und diese an den Kunden, der sich für eine Kapitalanlage interessiert, weitergeben. (BGH, Urteil vom 07.10.2008, Az:
XI ZR 89/07)

3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

In der Vergangenheit stand nichtehelichen Lebenspartnern, die sich getrennt hatten, lediglich dann ein Anspruch zu, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden war. Es war oft sehr schwierig einen derartigen Vertrag nachzuweisen. Dies hat sich jetzt geändert. Hat jemand in ein Wohnhaus des früheren Lebenspartners investiert, stehen ihm Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn er nachweisen kann, dass er die Investitionen getätigt hat, weil er glaubte, langfristig dort wohnen zu können. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn er die Verbindung wider Treu und Glauben selbst gelöst hat. Ein Ausgleich kann auch für Arbeitsleistungen verlangt werden. (BGH Urteile vom 09.07.2008, Az:
XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06)

4. Familienrecht

Wirksamkeit von Eheverträgen

Wenn der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen wird ohne einen Ausgleich dafür vorzusehen, ist das manchmal ungültig. Dann nämlich, wenn die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sogar dazu führen, dass der Ehevertrag insgesamt nichtig wird. In einem vom BGH entschiedenen Fall war die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags schwanger. Der Vertragsentwurf wurde ihr erst beim Notartermin vorgelegt. ( BGH Urteil vom 9.7.2008, Az:
XII ZR 6/07)


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