Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Bei der Berechnung des Pflichtteils werden all die Schenkungen
mitberücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren seit dem Todesfall erfolgt sind.
Dies nennt man Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese Ansprüche hat auch der,
der zwar nicht enterbt wurde, der jedoch feststellen musste, dass innerhalb von
10 Jahren vor dem Todesfall Vermögen verschenkt wurde. In der Vergangenheit war
ständige Rechtsprechung, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung der
Pflichtteilsergänzungsansprüche nur in Höhe der vom Erblasser gezahlten Prämien
berücksichtigt wurden. Jetzt haben jedoch zwei Gerichte entschieden, dass es
nicht auf die vom Erblasser gezahlten Prämien sondern auf die ausgezahlte
Versicherungssumme ankommt. (Landgericht Göttingen, Urteil vom 23.03.2007,
Landgericht Paderborn,
4 O 595/06
, Urteil vom 14.01.2008)
Wer eine Person, die nicht Erbe wird, mit einer Lebensversicherung bedenken
will, muss aufpassen. Der Erblasser sollte mit dem Begünstigten besser einen
schriftlichen Schenkungsvertrag schließen. Der Begünstigte geht nämlich leer
aus, wenn die Erben den Auftrag an die Lebensversicherung rechtzeitig
widerrufen. Der Bundesgerichtshof stufte eine Lebensversicherung als einen
Vertrag zugunsten Dritter ein. Das Grundgeschäft hierfür ist eine Schenkung.
Diese Schenkung können die Erben aber widerrufen, wenn der Dritte sie noch nicht
angenommen hat. (BGH Urteil vom 21.05.2008, Az:
IV ZR 238/06)
Pflichten der Bank bei negativer Berichterstattung in der Presse
Eine Bank ist aus dem Beratungsvertrag mit dem Kunden verpflichtet, eine von ihr
empfohlene Anlage mit banküblichem Sachverstand zu prüfen. Hierzu gehört auch
die Auswertung der Wirtschaftszeitungen. Dabei muss sie zwar nicht alle
Informationsdienste auswerten, solange die Grundlage der Informationen
ausreicht. Die Bank muss sich aber aktuelle Informationen über die
Kapitalanlagen verschaffen und diese an den Kunden, der sich für eine
Kapitalanlage interessiert, weitergeben. (BGH, Urteil vom 07.10.2008, Az:
XI ZR 89/07)
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
In der Vergangenheit stand nichtehelichen Lebenspartnern, die sich getrennt
hatten, lediglich dann ein Anspruch zu, wenn zwischen ihnen ein
Gesellschaftsvertrag geschlossen worden war. Es war oft sehr schwierig einen
derartigen Vertrag nachzuweisen. Dies hat sich jetzt geändert. Hat jemand in ein
Wohnhaus des früheren Lebenspartners investiert, stehen ihm Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn er nachweisen kann, dass er die
Investitionen getätigt hat, weil er glaubte, langfristig dort wohnen zu können.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn er die Verbindung wider Treu und
Glauben selbst gelöst hat. Ein Ausgleich kann auch für Arbeitsleistungen
verlangt werden. (BGH Urteile vom 09.07.2008, Az:
XII ZR 179/05
und
XII ZR 39/06)
Wenn der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen wird ohne einen
Ausgleich dafür vorzusehen, ist das manchmal ungültig. Dann nämlich, wenn die
Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung aus dem
Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres mit Ausnahme der
Kindererziehungszeiten keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird. Der
Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sogar dazu führen, dass der
Ehevertrag insgesamt nichtig wird. In einem vom BGH entschiedenen Fall war die
Ehefrau beim Abschluss des Vertrags schwanger. Der Vertragsentwurf wurde ihr
erst beim Notartermin vorgelegt. (
BGH Urteil vom 9.7.2008, Az:
XII ZR 6/07)