Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2009



1. Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Alter

Wer gemeinsam mit einem nichtehelichen Lebenspartner in dessen Eigentumswohnung oder Haus lebt, sollte Folgendes beachten: Wenn der Eigentümer in ein Pflegeheim umzieht, kann ein gerichtlich bestellter Betreuer des Partners, dem die Wohnung nicht gehört, verlangen, dass dieser die Wohnung räumt. Wenn nur einem der Partner ein Haus gehört, ist es demnach dringend erforderlich, in einer Vereinbarung zu regeln, was passieren soll, wenn der Eigentümer in ein Altenheim umziehen muss. Nach einem Urteil des BGH müssen die Partner eine Regelung getroffen haben, die auch für den Betreuer fortgilt. Dies kann zum Beispiel die Einräumung eines Wohnrechts sein. Die Formulierung muss sehr sorgfältig erfolgen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die nichtehelichen Partner sogar vereinbart, dass der Nichteigentümer bis zu seinem Tode im Haus bleiben dürfe. Der BGH urteilte jedoch, dass dies nicht für den Fall einer Unterbringung des Eigentümers im Altenheim gilt. (BGH Urteil vom 30.04.2008, XII ZR 110/06)

2. Unterhalt - Kindergartenbeiträge sind nicht enthalten

Der BGH hat zur Frage der Kindergartenbeiträge seine Rechtssprechung geändert. Kindergartenbeiträge sowie vergleichbare Beiträge für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind nicht im Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Bei den Kindergartenbeiträgen handelt es sich um Mehrbedarf, den beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen aufbringen müssen. (BGH, Urteil vom 26.11.2008 Az: XII ZR 65/07)

3. Erbrecht

Kontovollmacht an Ehegatten berechtigt nicht zur Auflösung des Bankkontos Es ist wichtig, dass derjenige, der eine Kontovollmacht erteilt, genau festlegt, wie weit die Vollmacht gelten soll. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepartner dem anderen eine Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gelten sollte. Der Ehegatte, der nicht Erbe geworden war, löste daraufhin das Konto auf und ließ es auf seinen Namen umschreiben. Der erbberechtigte Sohn verlangte das Geld von der Bank und die Richter des BGH gaben ihm Recht. (BGH , Az: XI ZR 191/08)

4. Bankrecht

4.1. Verjährung für Beratungsfehler bis zu 30 Jahre - Falschberatung durch Verschweigen von Rückvergütungen

Die Richter des BGH sprachen einem Anleger jetzt Schadensersatz zu, der im Jahre 2000 bei einer Bank Aktienfonds gezeichnet hatte. Der Mitarbeiter der Bank hatte den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank von der Fondgesellschaft Verkaufsprovisionen (Kick-Backs) erhält. Der BGH entschied, dass die Angelegenheit auch keinesfalls verjährt sei. Bei vorsätzlichen Aufklärungsfehlern beträgt die Verfährungsfrist 30 Jahre. Bezogen auf die Rückvergütungen besteht die Aufklärungsspflicht allerdings erst seit 1997. In diesem Jahr wurde die behördliche Richtlinie erlassen, wonach die Banken über Rückver gütungen aufklären müssen. (BGH Urteil vom 12.05. 2009, Az: XI ZR 586/07)

4.2. Variable Zinsen und Gebühren

Durch eine Entscheidung des BGH wurden die Rechte der Bankkunden erheblich gestärkt. Demnach muss eine Bank ihre AGB so formulieren, dass sie nicht nach eigenem Ermessen variable Zinsen und Gebühren festlegen kann. (BGH Urteil vom 21.04.2009, Az: XI ZR 55/08)



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