Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2009/2010
1. Bankrecht
1.1. Zusätzliche Gebühren der Banken sind oft rechtswidrig
Eine Bank darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich
zu den Überziehungszinsen noch weitere Gebühren pro Verfügung berechnen. Eine
Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, mit der für den
Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal zusätzlich zu den Kontoführungsgebühren
ein weiteres Entgelt verlangt wird, ist unwirksam. (Landgericht Frankfurt,
Urteil vom 13.05.2009,
II-02 O 3/09)
1.2. Sittenwidrigkeit von Bürgschaft und Mithaftung
Wer als Ehe- oder Lebenspartner einen Vertrag mit unterzeichnet oder als Bürge
haftet, muss das Darlehen nicht in jedem Fall zurückbezahlen. Eine solche
Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn der Partner nur aus enger Verbundenheit
mit unterzeichnet hat und wenn er das Darlehen aus eigenen Mitteln nicht
zurückbezahlen kann. Der BGH hatte folgendeb Fall zu entscheiden: Ein
Kreditnehmer hatte als Sicherheit eine Grundschuld gestellt. Die Grundschuld
reichte jedoch zur Sicherung des Darlehens nicht aus. Deshalb wollte die Bank
weitere Sicherheiten. Der Lebenspartner, der selbst kein Vermögen und nur
geringe Einkünfte hatte, unterzeichnete ebenfalls den Vertrag. Der
Bundesgerichtshof entschied, dass dies sittenwidrig ist. Den Betroffenen darf
nur eine Ausfallhaftung treffen, die seine Finanzkraft nicht übersteigt.
(BGH Urteil vom 16.06.2009 Az:
XI ZR 539/07 )
2. Erbrecht
2.1. Testament zugunsten verschuldeter Personen
Damit ein vererbtes Grundstück nicht versteigert wird, kann derjenige, der ein
Grundstück an eine spätere Erbengemeinschaft vererben will, Vorkehrungen
treffen. Insbesondere wenn ein Mitglied der Erben verschuldet ist, sollte
unbedingt Testamentsvollstreckung angeordnet und die Aufhebung der
Erbengemeinschaft für 30 Jahre ausgeschlossen werden. Die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers verhindert die Teilungsversteigerung, entschied der BGH.
(BGH Urteil vom 14.05.2009
V ZB 176/08 )
2.2. Erbschaftssteuerrecht
Lebensversicherungen sind erbschaftssteuerpflichtig. Dies hat jetzt das
hessische Finanzgericht (Urteil vom 02.04.2009 - Az:
1 K 2778/07)
entschieden. Das Finanzamt hatte von dem Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft Steuern für die erhaltene Versicherungssumme verlangt. Die
Prämien waren vom verstorbenen Partner, dem Versicherungsnehmer gezahlt worden.
Der überlebende Partner argumentierte, dass er den Partner gepflegt hatte und
deshalb die Lebensversicherung erhalten hatte.
Um der Steuerpflicht zu entgehen, sollte der geplante Bezugsberechtigte den
Versicherungs vertrag selber abschließen. Die Versicherung kann trotzdem auf den
Partner abgeschlossen werden, dessen Leben versichert werden soll. Zur
Steuerfreiheit ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die
Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Wenn der Versicherungsnehmer hierzu nicht
in der Lage ist, kann derjenige, dessen Leben versichert werden soll, die
Versicherungsbeiträge bezahlen und dem Versicherungsnehmer schenken.
Zwischen den Partnern sollte bei dieser Konstruktion ein Vertrag geschlossen
werden, damit im Falle des Scheiterns der Partnerschaft der Versicherte die
Versicherung gegen Erstattung der Beiträge oder des Rückkaufswertes selbst
fortführen darf.
2.3. Wichtige Gesetzesänderung zum Erbrecht
Am 01.01.2010 tritt ein neues Erbrecht in Kraft. Hierdurch werden wichtige
Änderungen beim Pflichtteilsrecht eintreten..