Eheverträge müssen notariell geschlossen werden,
aber auch eine Abänderung
bedarf der notariellen Form. Wenn die Eheleute den Vertrag
privatschriftlich ändern, kann dies nach einer Entscheidung des OLG Bremen
dazu führen, dass nicht nur die Abänderung unwirksam ist. Vielmehr
kann auch der notarielle Teil des
Ehevertrages durch die handschriftliche Zusatzvereinbarung insgesamt unwirksam
werden. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien am 11.09.1991 einen
notariellen Ehevertrag geschlossen und am 12.09.1991 eine privatschriftliche
Änderung des Ehevertrages vorgenommen. Das Gericht entschied, dass sowohl der
notarielle Teil des Ehevertrags als auch der Zusatzvertrag nichtig sind.
(OLG Bremen am 11.03.2010, Az:
5 UF 76/09)
2. Mietrecht - Schönheitsreparaturen
In einem Wohnungsmietvertrag
ist eine Klausel, durch die dem Mieter die Pflicht
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, unwirksam, wenn die
Klausel eine starre Fristenregelung enthält. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die
Schönheitsreparaturen durch eine Fachwerkstatt durchführen lassen muss. In einer
neuen Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass dem Mieter nur
Schönheitsreparaturen, aber keine Instandhaltungsmaßnahmen übertragen werden
können. Das Versiegeln des Parkettbodens oder das Streichen der Fenster an den
Außenseiten sind zum Beispiel Instandhaltungsmaßnahmen. Nach der Rechtsprechung
des BGH führt eine Teilunwirksamkeit der Klausel über die Schönheitsreparaturen
zur Gesamtunwirksamkeit der betreffenden Regel. Das bedeutet, dass ein Mieter
dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen muss.
(BGH Urteil vom 23.06.2004, Az:
VIII ZR 361/03,
BGH Urteil vom 09.06.2010 Az:
VIII ZR 294/09,
BGH Urteil vom 13.01.2010 Az:
VIII ZR 48/09)
3. Bankrecht- Fehlerhafte Anlageberatung bei Rückvergütung
Eine Bank muss im Rahmen einer Anlageberatung auf an sie zurückfließende Rückvergütungen
hinweisen. Das wurde vom BGH bereits 1990 entschieden.
Der Kunde soll erkennen können, ob die Tätigkeit
des Vermittlers durch die Rückvergütung zu seinen Ungunsten beeinflusst sein
könnte. Die Verheimlichung der Rückvergütung stellt eine Täuschung des Kunden
dar. Die Bank kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über
den Umfang der Aufklärungspflichten berufen, etwa diese Tatsache nicht gewusst
zu haben. Das hat der BGH im Juni dieses Jahres klargestellt.
(BGH Beschluss vom 06.02.1990 Az XI ZR 184/88,
BGH Beschluss vom 29.06.2010 Az:
XI ZR 308/09)
4. Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern
Auch Kinder können ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn die Eltern
bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. Der Anspruch auf Elternunterhalt
kann jedoch zu kürzen sein, wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen erwachsenen
Kind und dem Elternteil über einen längeren Zeitraum kein Kontakt bestand.
Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil
seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt hat.
(OLG Celle Urteil vom 26.05.2010 Az:
15 UF 272/09)
5. Lebensversicherung - Änderung der Rechtsprechung
Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Bei der Berechnung des Pflichtteils werden all die Schenkungen
mitberücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren seit dem Todesfall erfolgt sind.
Dies nennt man Pflichtteilsergänzungsansprüche .
In der Vergangenheit war es
zunächst ständige Rechtsprechung, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung
der Pflichtteilsergänzungsansprüche nur in Höhe der vom Erblasser gezahlten
Prämien berücksichtigt wurden. Seit 2008 haben einige Gerichte entschieden, dass
es nicht auf die vom Erblasser gezahlten Prämien sondern auf die ausgezahlte
Versicherungssumme ankommt. Der BGH urteilte jetzt, dass beide Auf fassungen
falsch sind. Es kommt auf den Wert der Versicherungen zum Zeitpunkt des Todes
an. Dies ist in der Regel der Rückkaufswert.
Wenn ein Verfahren wegen Pflichtteilsansprüchen nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist, kann es hier noch zu Nachforderungen kommen.
(BGH Urteil vom 25.04.2010 Az
IV 73/08)