Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 2010/2011


1. Familienrecht

Eheverträge müssen notariell geschlossen werden, aber auch eine Abänderung bedarf der notariellen Form. Wenn die Eheleute den Vertrag privatschriftlich ändern, kann dies nach einer Entscheidung des OLG Bremen dazu führen, dass nicht nur die Abänderung unwirksam ist. Vielmehr kann auch der notarielle Teil des Ehevertrages durch die handschriftliche Zusatzvereinbarung insgesamt unwirksam werden. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien am 11.09.1991 einen notariellen Ehevertrag geschlossen und am 12.09.1991 eine privatschriftliche Änderung des Ehevertrages vorgenommen. Das Gericht entschied, dass sowohl der notarielle Teil des Ehevertrags als auch der Zusatzvertrag nichtig sind. (OLG Bremen am 11.03.2010, Az: 5 UF 76/09)

2. Mietrecht - Schönheitsreparaturen

In einem Wohnungsmietvertrag ist eine Klausel, durch die dem Mieter die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, unwirksam, wenn die Klausel eine starre Fristenregelung enthält. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen durch eine Fachwerkstatt durchführen lassen muss. In einer neuen Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass dem Mieter nur Schönheitsreparaturen, aber keine Instandhaltungsmaßnahmen übertragen werden können. Das Versiegeln des Parkettbodens oder das Streichen der Fenster an den Außenseiten sind zum Beispiel Instandhaltungsmaßnahmen. Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine Teilunwirksamkeit der Klausel über die Schönheitsreparaturen zur Gesamtunwirksamkeit der betreffenden Regel. Das bedeutet, dass ein Mieter dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausführen muss. (BGH Urteil vom 23.06.2004, Az: VIII ZR 361/03, BGH Urteil vom 09.06.2010 Az: VIII ZR 294/09, BGH Urteil vom 13.01.2010 Az: VIII ZR 48/09)

3. Bankrecht- Fehlerhafte Anlageberatung bei Rückvergütung

Eine Bank muss im Rahmen einer Anlageberatung auf an sie zurückfließende Rückvergütungen hinweisen. Das wurde vom BGH bereits 1990 entschieden. Der Kunde soll erkennen können, ob die Tätigkeit des Vermittlers durch die Rückvergütung zu seinen Ungunsten beeinflusst sein könnte. Die Verheimlichung der Rückvergütung stellt eine Täuschung des Kunden dar. Die Bank kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über den Umfang der Aufklärungspflichten berufen, etwa diese Tatsache nicht gewusst zu haben. Das hat der BGH im Juni dieses Jahres klargestellt. (BGH Beschluss vom 06.02.1990 Az XI ZR 184/88, BGH Beschluss vom 29.06.2010 Az: XI ZR 308/09)

4. Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern

Auch Kinder können ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn die Eltern bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. Der Anspruch auf Elternunterhalt kann jedoch zu kürzen sein, wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen erwachsenen Kind und dem Elternteil über einen längeren Zeitraum kein Kontakt bestand. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt hat. (OLG Celle Urteil vom 26.05.2010 Az: 15 UF 272/09)

5. Lebensversicherung - Änderung der Rechtsprechung

Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden all die Schenkungen mitberücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren seit dem Todesfall erfolgt sind. Dies nennt man Pflichtteilsergänzungsansprüche . In der Vergangenheit war es zunächst ständige Rechtsprechung, dass Lebensversicherungen bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nur in Höhe der vom Erblasser gezahlten Prämien berücksichtigt wurden. Seit 2008 haben einige Gerichte entschieden, dass es nicht auf die vom Erblasser gezahlten Prämien sondern auf die ausgezahlte Versicherungssumme ankommt. Der BGH urteilte jetzt, dass beide Auf fassungen falsch sind. Es kommt auf den Wert der Versicherungen zum Zeitpunkt des Todes an. Dies ist in der Regel der Rückkaufswert. Wenn ein Verfahren wegen Pflichtteilsansprüchen nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann es hier noch zu Nachforderungen kommen. (BGH Urteil vom 25.04.2010 Az IV 73/08)


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