Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2012



1. Bankrecht

1.1. Bank und Initiator können für Fehler im Prospekt haften

Im März 2004 hatte eine Bank für die Beteiligung an einer Film- und Entertainment GmbH einen Prospekt veröffentlicht. In einem Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München wurden die Initiatoren des Fonds sowie eine Bank verklagt. Beide waren maßgeblich daran beteiligt, dass die Überweisungen der Fondgesellschaft an die beteiligten Firmen abweichend von den Angaben des Prospekts erfolgten. Nur 20% der Gelder des Fonds flossen in die Filmproduktion. Mit den restlichen 80% sollte ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Unabhängig vom Erfolg der Filme sollte die Fondgesellschaft im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten. Nachteil dieser Konstruktion war unter anderem, dass ein solches Einlagengeschäft steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden wäre. Aus diesem Grunde wurde vertraglich vereinbart, dass die Gelder über verschiedene Firmen geleitet werden sollten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Das OLG hat zugunsten der klagenden Anleger entschieden, dass der Prospekt unrichtig und irreführend ist, da das steuerliche Risiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung falsch angegeben sind. Das Gericht urteilte, dass die beiden Beklagten, ein sogenanntes Umgehungsgeschäft eingefädelt haben, dass zu wirtschaftlicher und steuerlicher Unwirksamkeit führt. (OLG München Kap 1/07, Urteil vom 30.12.2011 )

1.2. Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Insider-Informationen möglich

Eine Bank haftet dann, wenn sie Insider-Informationen, die sie selbst betreffen, nicht rechtzeitig als Ad-hoc-Mitteilung herausgibt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Anleger Aktien erworben, nachdem die Bank den Eindruck erweckt hatte, die Krise am US-Hypothekenmarkt habe für sie praktisch keine Auswirkungen. Dies war jedoch unzutreffend, denn wenige Tage später musste die Bank bereits selbst gestützt werden und die Aktien verloren enorm an Wert. Der BGH hat die Angelegenheit nochmals an das OLG zurückverwiesen. Wenn der Kunde beweisen kann, dass er aufgrund der verharmlosenden Meldung die Aktien gekauft hat, besteht voraussichtlich ein Schadensersatzanspruch. (BGH, AZ XI ZR 51/10)

2. Familienrecht - Aufwendungen für Brillengläser sind im Tabellenunterhalt nicht enthalten

Im Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist keine Mehraufwendung für die Beschaffung von Brillengläsern enthalten. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg entschieden. Der besondere Bedarf entsteht in diesem Fall aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die nicht typisch für jedes minderjährige Kind ist. Der Unterhaltspflichtige muss die Brillengläser demnach unabhängig vom Unterhalt zusammen mit dem anderen Elternteil anteilig bezahlen, sofern er hierfür leistungsfähig ist. OLG Brandenburg (9 UF 70/11),Beschluss vom 24.11.2011

3. Fitnessvertrag - krankheitsbedingte Kündigung

Bei einem Vertrag mit einem Fitnessstudio ist eine Vertragsbedingung, wonach der Vertrag 24 Monate bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit läuft, grundsätzlich wirksam. Dem Kunden des Fitnessstudios muss aber das Recht eingeräumt werden, für den Fall, dass er aus einem wichtigen Grund das Fitnessstudio nicht mehr besuchen kann, außerordentlich zu kündigen. Ein Fitnessstudio hatte eine Vertragsklausel formuliert, durch die der Kunde verpflichtet wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntwerden einer Erkrankung zu kündigen und gleichzeitig ein nachvollziehbares ärztliches Attest über die Krankheit vorzulegen. Die Richter des BGH erklärten diese Klausel für unwirksam, weil vom Kunden nicht verlangt werden kann, die genaue Art seiner Erkrankung mitzuteilen. Ein ärztliches Attest, darüber dass er sportunfähig ist, müsse genügen. (BGH VII ZR 42/10,Urteil vom 08.02.2012)





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