Wenn Eltern im Alter selbst bedürftig werden, müssen die Kinder möglicherweise Unterhalt bezahlen. Wenn das eigene Einkommen des Kindes hierzu nicht ausreicht, muss das Kind eventuell sogar den Stamm seines Vermögens einsetzen. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 269/12), dass ein Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung 5% seines Bruttoeinkommens jährlich für die eigene Altersvorsorge verwenden darf. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des Unterhalts nicht angerechnet. Man kann über die Dauer des bisherigen Berufslebens bis zu 5% der Bruttoeinkünfte ansparen und mit 3% verzinsen. Nur bei einem Vermögen, das diesen Betrag übersteigt, muss das Kind möglicherweise aus dem Vermögensstamm Unterhalt bezahlen. Eine Eigentumswohnung bleibt bei der Berechnung des Unterhalts ebenso unberücksichtigt.
Wer für den Fall, dass er im Alter seine eigenen Belange nicht mehr selbst regeln kann, eine Vorsorgevollmacht errichtet, sollte unbedingt auch einen Ersatzbevollmächtigten nennen. Der BGH hat dazu jetzt entschieden (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 671/12), dass ein Vorsorgebevollmächtigter, der selbst nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Bevollmächtigten zu erledigen, durch einen Berufsbetreuer ersetzt wird. Dies ist in vielen Fällen nicht im Sinne des Betroffenen, da dann eine völlig fremde Person die Angelegenheiten regelt. Zudem muss der Berufsbetreuer selbst bezahlt werden, wenn eigenes Vermögen vorhanden ist. Sollte trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, ist dem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen. Dies gilt dann nicht, wenn dies dem Wohl des Betroffenen widerspricht. (Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 206/13).
Wenn ein Radfahrer, der keinen Helm trägt, bei einem Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erleidet, die er beim Tragen des Helmes nicht erlitten hätte, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen (OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12).
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass auch derjenige, der rechtsschutz versichert ist, seinen Anwalt frei wählen darf. Keinesfalls muss er sich auf einen Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung verweisen lassen . Teilweise sind entsprechende Klauseln in einem Versicherungsvertrag unwirksam. (EUGH Beschluss vom 07.11.2013 Az. C 442/12)
Der BGH hat (mit Urteil vom 08.05.2013, IV ZR 84/12) entschieden: Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherung sind unwirksam, wenn sie Streitigkeiten aus Geschäften auf welche die Grumdsätze der Prospekthaftung anwendbar sind von der Haftung ausschließen wollen. Dies betrifft Anschaffung oder Veräußerung von Effekten, also etwa Anleihen, Aktien, Investmentanteile, sowie Beteiligung an Kapitalanlagemodellen wie Abschreibungsgesellschaften und Immobilienfonds. Wenn eine Versicherung die Deckung ablehnt, lohnt es sich, zunächst Rechtsrat zu der Frage einzuholen, ob die Versicherung nicht eventuell doch bezahlen muss.
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