Wenn Eheleute sich getrennt haben, ist es nicht mehr in jedem Fall zulässig, über ein gemeinschaftliches Konto frei zu verfügen. Wer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, darf nicht vom Gemeinschaftskonto der Ehegatten abheben, um Haushaltsgegenständen für die eigene neue Wohnung zu kaufen, entschied das OLG Bremen. Grundsätzlich haben die Eheleute nach dem Scheitern der Ehe die gleichen Rechte auf das Gemeinschaftskonto. Das Guthaben ist beim Scheitern der Ehe also zur Hälfte zu teilen. Maßvolle, dem Unterhalt der Restfamilie dienende Abhebungen sind zulässig. Das OLG Bremen entschied: Die Hälfte des abgehobenen Geldes kann von dem Ehegatten, der in der Ehewohnung verblieben ist, zurückverlangt werden. (§ 430 BGB). (OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 Az: 4 UF 181/13)
Eine Klausel, nach der sich der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet, ist ab sofort unwirksam. Dies gilt auch, wenn keine starre Fristenregelung mehr vorgesehen wird. Hier hat sich die Rechtsprechung des BGH geändert. Nach den Richtern des BGH kommt es alleine darauf an, ob die Wohnung beim Einzug renoviert oder unrenoviert war. Dies hat der Mieter zu beweisen. Es ist also beim Einzug dringend erforderlich, dass der Mieter Fotos über den Zustand der Wohnung macht, damit er beweisen kann, wenn die Wohnung unrenoviert war. (VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13)
Ein Vermieter, der es in Erwägung zieht, eine Wohnung, die er auf unbestimmte Zeit vermietet, alsbald wegen Eigenbedarfs zu kündigen, handelt rechtswidrig. Die Kündigung ist dann unwirksam. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, von sich aus vor dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf zu machen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus auf Fragen des Mieters vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. (BGH Urteil vom 04.02.2015, Az: VIII ZR 154/14)
In einem vom Oberlandesgericht Bremen kürzlich entschiedenen Fall hatten die Eltern vom Sparbuch des Kindes Möbel für das Kinderzimmer sowie Urlaubsreisen der Familie finanziert. Dies war nicht rechtmäßig. Die den Eltern zustehende Vermögenssorge berechtigt sie nicht dazu, das auf dem Sparbuch für das Kind angelegte Geld für den Eltern obliegende Aufgaben zu verwenden. Dem Kind steht ein Schadensersatzanspruch zu. (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, 4 UF 112/14)
Der Bundesgerichtshofs hat Anfang Mai entschieden, dass Sparkassen ein Girokonto nicht grundlos kündigen dürfen. Er begründete dies damit, dass Sparkassen aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages grundsätzlich verpflichtet sind, alle Kunden gleich zu behandeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen eine Kündigung ohne jeden Grund möglich ist, sind demnach unwirksam. (Urteil vom 06.05.2015, Az: XI ZR 214/14)
Etwas anderes gilt für Banken, hier hatte der BGH schon 2013 entschieden, dass eine Bank einem rechtsextremen Verlag ohne weiter Begründung das Girokonto kündigen kann. (Urteil vom 15.01.2013, Az: XI ZR 22/12)
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