Bei vielen Lebensversicherungen, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 geschlossen wurden, wurde der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Das ist erfahrungsgemäß bei vielen Versicherungsverträgen der Fall. So wurde teilweise die Belehrung nicht deutlich hervorgehoben oder der Kunde konnte anhand der Erklärung gar nicht erkennen, wann die Frist genau zu laufen beginnen sollte. Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, erhält er oftmals deutlich mehr Geld, als im Falle einer Kündigung. Das Widerrufsrecht kann nach dem BGH sogar dann noch ausgeübt werden, nachdem die Lebensversicherung gekündigt wurde. Die Verjährung von drei Jahren ab Jahresende beginnt erst, wenn der Widerruf erklärt ist.
In einigen Fällen versuchten die Versicherer, die erkannt hatten, dass die Belehrung falsch war, die Kunden noch Jahre später nachzubelehren. Dies widersprach jedoch dem Gesetzeswortlaut, wonach der Versicherte bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich belehrt werden musste. (BGH, Urteil vom 29.07.2015, Az: IV ZR 384/14 Urteil vom 29.07.2015, Az: IV ZR 448/14 , Urteil vom 08.04.2016, Az: IV ZR 103/15)
Zum 01.07.2017 soll ein neues Gesetz in Kraft treten, wonach der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende nicht mehr bis zum 12. Lebensjahr begrenzt ist. Auch die Höchstgrenze von 72 Monaten für Unterhaltsvorschussleistungen fällt weg. Der Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, indem von den Unterhaltsbeträgen jeweils das Kindergeld insgesamt abgezogen wird. Die UVG Leistungen für ein Kind von 0 - 6 Jahren betragen demnach 150 €, für ein Kind von 6 - 11 Jahren 201 €, für ein Kind von 12 - 17 Jahren 268 €.
Es ist sinnvoll, gegebenenfalls die Leistungen neu zu beantragen.
Wenn eine Sozialbehörde bei der Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Eltern gegen die eigenen Kinder länger als ein Jahr nicht tätig geworden ist, sind die Unterhaltsansprüche in der Regel verwirkt. (BGH, Urteil vom 17.11.2016, Az: V ZR 86/16)
Bei einer Ehescheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er wegen der gemeinsamen Kinder in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist. Wenn die Eheleute sich nicht einigen können, muss das Gericht entscheiden. Dem Vermieter muss mitgeteilt werden, welchem Ehegatten die Wohnung überlassen wird. Allerdings hat der Vermieter innerhalb eines Monats ein Recht zur Kündigung.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm hat der Ehepartner, der sich mit dem anderen Ehepartner darauf geeinigt hat, dass er in der Wohnung verbleibt, bereits während der Trennungszeit und nicht erst mit der Rechtskraft einer Ehescheidung einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an der Mitteilung an den Vermieter. (OLG Hamm, Urteil 21.01.2016, Az: 12 UF 170/15)
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