Grundsätzlich ist der Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn er Eigenbedarf hat, also die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Dabei gibt es wie immer Ausnahmen. Zwei davon wurden erst kürzlich durch den Bundesgerichtshof klargestellt.
Ein Vermieter kann nicht wegen Eigenbedarf kündigen, wenn eine Wohnung nach Abschluss
des Mietvertrags in Wohnungseigentum umgewandelt und dann veräußert oder wenn die
Wohnung an mehrere Personen veräußert wurde. In diesen Fällen gilt eine
Kündigungssperre von drei Jahren ab dem Verkauf. Diese Sperre gilt dann nicht, wenn
einer der Erwerber derselben Familie wie der frühere Eigentümer angehört. In einem
Fall, der kürzlich vom BGH entschieden wurde, hatte der ursprüngliche Vermieter die
Wohnung an seinen Sohn und die Schwiegertochter als neue Miteigentümer veräußert, die
aber getrennt lebten. Der BGH urteilte, dass auch die getrennt lebende Ehefrau des
Erwerbers, wenn sie die Wohnung benötigt zur Familie zählt. Die Eigenbedarfskündigung
war demnach rechtmäßig
(BGH, Urteil vom 02.09.2020, Az.:
VIII ZR 35/19).
Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn diese eine besondere
Härte für ihn darstellen würde. Allein das hohe Alter genügt aber nicht. Wenn jedoch
besondere Umstände wie Erkrankungen hinzukommen, kann eine besondere Härte vorliegen.
In einem vom BGH entschiedenen Fall durfte der Mieter daher in der Wohnung bleiben
(BGH, Urteil vom 03.02.2021, Az.:
VIII ZR 68/19).
Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung bei einem Kieferorthopäden ist
unwirksam, wenn die Raten unabhängig von den einzelnen Behandlungsschritten gezahlt
werden sollen, entschied das Oberlandesgericht Hamm
(OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2018, Az.:
I-4U145/16).
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die
Zustimmung eines Kunden für Vertragsänderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde die
ßnderung nicht ausdrücklich ablehnt, ist unwirksam, entschied kürzlich der BGH. Das
Urteil hat Auswirkungen für sehr viele Bank- und Sparkassenkunden, da ähnliche
Klauseln in Verträgen mit Banken und Sparkassen häufig enthalten sind.
(Nr. 1 II, Nr. 12 V AGB Banken und Nr. 2, Nr. 17 VI AGB Sparkassen)
(BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az.:
XIÂ ZRÂ 26/20).
Eine Bank kann wegen fehlerhafter Anlageberatung haften, wenn der Prospekt, aufgrund
dessen sie beraten hat, Fehler enthielt, urteilte der BGH. Der Kläger war einem
geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Später stellte sich heraus, dass ein
Großteil der KFZ-Stellplätze, die zu der Immobilie gehörten, nicht genehmigt war. Die
Bank wäre selbst zur ßberprüfung des Verkaufsprospekts verpflichtet gewesen, befand
der BGH. Der Bankkunde kann davon ausgehen, dass die Bank, die von ihr in das
Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als âgutâ befunden hat und den
Prospekt mit dem banküblichen kritischen Sachverstand geprüft hat. In dem vom BGH
entschiedenen Fall war das schriftliche Material in sich widersprüchlich
(BGH, Urteil vom 23.02.2021, Az.:
XI ZR 191/17).
... zur Homepage | zum Inhaltsverzeichnis | zum Anfang des Dokuments |