Derzeit versuchen viele Banken und Sparkassen neben den Kontoführungsgebühren zusätzlich Negativzinsen von ihren Kunden zu verlangen. Teilweise gehen die Gerichte davon aus, dass dies rechtmäßig ist, wenn die Bank bei Neukunden hierüber eine individuelle Vereinbarung getroffen hat.
Das Landgericht Tübingen hatte darüber zu entscheiden, ob Negativzinsen auch durch
Ãnderung der AGB bei bereits bestehenden Verträgen eingeführt werden dürfen. Dies ist
nicht möglich, da hierdurch Kunden unangemessen benachteiligt werden
würden. Wenn der Bestandskunde eine Individualvereinbarung nicht unterzeichnet,
hat die Bank oder Sparkasse aber die
Möglichkeit zu kündigen. Sie muss dabei aber den berechtigten Belangen der Kunden
Rechnung tragen. Insbesondere darf sie nicht zur Unzeit kündigen
(LGÂ Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az.:
4Â OÂ 187/17).
Mit einem ganz aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin entschieden, dass
Negativzinsen sowohl für Bestandskunden als auch für Neukunden unzulässig sind. Die
beklagte Bank wurde sogar verpflichtet, die Negativzinsen zurückzubezahlen. Das
Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig
(LG Berlin Urteil vom 28.10.2021, Az.:
XVI O 43/21).
Da die Entscheidungen der einzelnen Landgerichte hierzu unterschiedlich sind, ist davon auszugehen, dass alsbald ein Obergericht dazu entscheiden wird.
Durch folgende Ãnderungen werden Verbraucher besser geschützt:
Wer enterbt ist, dem stehen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche zu.
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, der Ehegatte und die Eltern. Geschwister sind
nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der PflichtteilsÂbeÂrechtÂigte ist darauf angewiesen, dass die Erben ihm Auskunft
erteilen. Hierzu hat das Oberlandesgericht München
einen Beschluss erlassen, wonach der Erbe nicht nur mitteilen muss, welche
Nachlassgegenstände mit welchem Wert vorhanden sind. Der Pflichtteilsberechtigte hat
bei gemeinsamen Konten auch einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Leistungen der
Erbe vor dem Erbfall von dem gemeinschaftlichen Konto erhalten hat. Die Richter
begründeten dies damit, dass es sich hierbei um Schenkungen handeln kann.
(OLG München, Urteil vom 09.08.2021 Az.:
33Â WÂ 775/21).
Der Pflichtteilsberechtigte hat zusätzlich zur Auskunft einen Anspruch auf
Wertermittlung der einzelnen Nachlassgegenstände. Nach einem Urteil des BGH vom
September 2021 entfällt dieser Anspruch auch dann nicht,
wenn eine Immobilie nach dem Erbfall vom Erben veräußert wurde
(BGH, Urteil vom 29.09.2021, Az.:
IV ZR 328/20).
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