Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Sommer 2023



1. Bankrecht

1.1 Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank

Wer ein Darlehen vor Ablauf der gesetzlichen Zinsbindungsfrist kündigt, muss der Bank in vielen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass die Bank nicht bis zum Ablauf des Kreditvertrags Zinsen vom Darlehensnehmer erhält.

In einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse im Jahre 2016 einen Immobilienverbraucherdarlehensvertrag mit einem Kunden geschlossen. Der Zinssatz war bis zum 30.12.2031 gebunden.

Der Bankkunde wollte das Darlehen zuvor zurückbezahlen und erkundigte sich nach der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Sparkasse antwortete auf die Anfrage des Kunden nur, dass der Kunde verpflichtet sei, ihr den aus der vorzeitigen Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen (Vorfälligkeitsentschädigung). Hierbei wies sie nicht darauf hin, dass der Bankkunde nicht etwa den Zinsschaden bis zum 30.12.2031 zu ersetzen hatte, sondern nur den Zinsschaden für 10 Jahre zzgl. einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, also für 10,5 Jahre, nach Auszahlung des vollständigen Darlehens. Das Gericht urteilte, dass die Sparkasse hier bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage des Bankkunden hätte hinweisen müssen, welcher Zeitraum der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt wird. Da dies nicht geschehen war, konnte der Bankkunde die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.
(Landgericht Kiel, Urteil vom 05.11.2022, Az.: 12 O 198/21)

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sparkassen und Banken

Bereits 2021 hatte der BGH entschieden, dass eine Änderung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Banken nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Banken hatten in ihren AGB Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 bestimmt, dass die Zustimmung eines Bankkunden zu Text- und Preisänderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe widerspricht. Der BGH hatte g€teilt, dass diese Bestimmung unwirksam ist.
(BGH Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20)

Einige Banken und Sparkassen versuchen sich derzeit damit zu behelfen, dass sie die Verträge mit ihren Kunden kündigen, aber gleichzeitig unterstellen, dass die Weiternutzung des Kontos dazu führt, dass die Kündigung unwirksam wird und so eine Zustimmung durch den Bankkunden zu den neuen Vertragsbedingungen erfolgt. Das Landgericht Hannover hat jetzt entschieden, dass die weitere Nutzung eines Kontos keine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen darstellt. Es bleibt aber abzuwarten, wie andere Gerichte diesen Sachverhalt beurteilen.
(LG Hannover, Urteil vom 28.11.2022, Az.: 13 O 173/22)

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts liegt hierzu bisher noch nicht vor.

1.3 Beweislast für die Höhe eines am Automaten eingezahlten Betrags

Ein Bankkunde, der an einem Automaten Geld einbezahlt, muss für den Fall, dass der Automat nicht ordnungsgemäß funktioniert, beweisen, welchen Betrag er eingezahlt hat. Es ist deswegen sinnvoll, bei Einzahlungen immer mit einem Zeugen zum Automaten zu gehen, der bestätigen kann, welche Summe gezahlt wurde.

In einem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Bankkunde Geld eingezahlt. Kurz nachdem er die Geldscheine eingelegt hatte, zeigte der Automat eine Fehlermeldung. Der Bankkunde wandte sich sofort an die Bank. Er behauptete, dass er einen Betrag von über 10.000 € eingezahlt hatte. In dem Automaten wurde jedoch nur eine Summe von ca. 3.500 € gefunden, die dem Bankkunden zugeordnet werden konnte. Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden, dass der Bankkunde beweisen muss, welchen Betrag er in den Automaten eingezahlt hat. Dies war dem Bankkunden nicht möglich.
(OLG Brandenburg Urteil vom 19.10.2022 Az.: 4 U 217/21)

2. Datenschutz bei Weitergabe an SCHUFA

Ein Unternehmen, das Daten seiner Kunden an die SCHUFA weitergibt, muss die Kunden hierüber unterrichten. Wenn ein Kunde die angebliche Forderung bestreitet, darf das Unternehmen die Daten nicht an die SCHUFA weiterleiten.
(LG Frankenthal, Urteil vom 28.06.2022, Az. : 8 O 163/22)



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