Wer ein Darlehen vor Ablauf der gesetzlichen Zinsbindungsfrist kündigt, muss der Bank in vielen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass die Bank nicht bis zum Ablauf des Kreditvertrags Zinsen vom Darlehensnehmer erhält.
In einem vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall hatte eine Sparkasse im Jahre 2016 einen Immobilienverbraucherdarlehensvertrag mit einem Kunden geschlossen. Der Zinssatz war bis zum 30.12.2031 gebunden.
Der Bankkunde wollte das Darlehen zuvor zurückbezahlen und
erkundigte sich nach der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Sparkasse antwortete auf die Anfrage des Kunden nur, dass
der Kunde verpflichtet sei, ihr den aus der vorzeitigen
Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen
(Vorfälligkeitsentschädigung). Hierbei wies sie nicht darauf
hin, dass der Bankkunde nicht etwa den Zinsschaden bis zum
30.12.2031 zu ersetzen hatte, sondern nur den Zinsschaden für 10
Jahre zzgl. einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, also für
10,5 Jahre, nach Auszahlung des vollständigen Darlehens. Das
Gericht urteilte, dass die Sparkasse hier bereits in ihrer
Antwort auf die Anfrage des Bankkunden hätte hinweisen müssen,
welcher Zeitraum der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
zugrunde gelegt wird. Da dies nicht geschehen war, konnte der
Bankkunde die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung
zurückverlangen.
(Landgericht Kiel, Urteil vom 05.11.2022, Az.:
12Â OÂ 198/21)
Bereits 2021 hatte der BGH entschieden, dass eine Ãnderung von
allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Banken nicht ohne
Weiteres möglich ist. Die Banken hatten in ihren AGB Nr. 1 Abs. 2
und Nr. 12 Abs. 5 bestimmt, dass die Zustimmung eines Bankkunden
zu Text- und Preisänderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe widerspricht.
Der BGH hatte g€teilt, dass diese Bestimmung unwirksam ist.
(BGH Urteil vom 27.04.2021, Az.:
XI ZR 26/20)
Einige Banken und Sparkassen versuchen sich derzeit damit zu
behelfen, dass sie die Verträge mit ihren Kunden kündigen, aber
gleichzeitig unterstellen, dass die Weiternutzung des Kontos dazu
führt, dass die Kündigung unwirksam wird und so eine Zustimmung
durch den Bankkunden zu den neuen Vertragsbedingungen erfolgt.
Das Landgericht Hannover hat jetzt entschieden, dass die weitere
Nutzung eines Kontos keine Zustimmung zu den Vertragsbedingungen
darstellt. Es bleibt aber abzuwarten, wie andere Gerichte diesen
Sachverhalt beurteilen.
(LG Hannover, Urteil vom 28.11.2022, Az.:
13 O 173/22)
Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts liegt hierzu bisher noch nicht vor.
Ein Bankkunde, der an einem Automaten Geld einbezahlt, muss für den Fall, dass der Automat nicht ordnungsgemäà funktioniert, beweisen, welchen Betrag er eingezahlt hat. Es ist deswegen sinnvoll, bei Einzahlungen immer mit einem Zeugen zum Automaten zu gehen, der bestätigen kann, welche Summe gezahlt wurde.
In einem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte der
Bankkunde Geld eingezahlt. Kurz nachdem er die Geldscheine
eingelegt hatte, zeigte der Automat eine Fehlermeldung. Der
Bankkunde wandte sich sofort an die Bank. Er behauptete, dass er
einen Betrag von über 10.000 € eingezahlt hatte. In dem
Automaten wurde jedoch nur eine Summe von ca. 3.500Â € gefunden,
die dem Bankkunden zugeordnet werden konnte. Die Richter des
Oberlandesgerichts entschieden, dass der Bankkunde beweisen muss,
welchen Betrag er in den Automaten eingezahlt hat. Dies war dem
Bankkunden nicht möglich.
(OLG Brandenburg Urteil vom 19.10.2022 Az.:
4 U 217/21)
Ein Unternehmen, das Daten seiner Kunden an die SCHUFA
weitergibt, muss die Kunden hierüber unterrichten. Wenn ein Kunde
die angebliche Forderung bestreitet, darf das Unternehmen die
Daten nicht an die SCHUFA weiterleiten.
(LG Frankenthal, Urteil vom 28.06.2022, Az. :
8Â OÂ 163/22)
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