Ein Testament ist wegen Motivirrtum anfechtbar, wenn der Erblasser das Testament ausgehend von einer falschen Erwartung errichtet hat. In einem vom Landgericht Wuppertal entschiedenen Fall hatte die Erblasserin nur eines ihrer Kinder als Alleinerben eingesetzt. Sie begründete dies im Testament damit, dass dies der einzige Weg sei, zu gewährleisten, dass das Wohnhaus der Familie erhalten bleibe. Der Sohn, der als Alleinerbe eingesetzt war, verkaufte das Haus aber nach wenigen Monaten. Daraufhin focht die Tochter, die nach dem Testament nur den Pflichtteil erhalten hätte, das Testament wegen Motivirrtums an. Die Richter gaben ihr in vollem Umfang recht. Demnach war sie Miterbin zu ½.
LG Wuppertal â 05.12.2022 â Az.: 2 O 317/21
Bei der Trennung von Eheleuten muss geklärt werden, wer in der Ehewohnung bleibt. In der Regel kann bis zur Scheidung, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, derjenige in der Ehewohnung bleiben, bei dem die gemeinsamen Kinder leben. Derjenige, der nicht Alleineigentümer ist, muss, falls er in der Wohnung bleibt, an den anderen allerdings eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Diese Rechtslage ändert sich, wenn die Ehescheidung rechtskräftig wird. Falls die Eheleute Miteigentümer sind, kann für den Fall, dass sie sich nicht einigen, sogar eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Sofern die Wohnung nur einem der geschiedenen Eheleute gehört, kann der Eigentümer den Auszug verlangen, falls dies keine unbillige Härte darstellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die abstrakte Befürchtung, die Kinder würden durch einen Umzug und durch den Verlust sozialer Bindungen im Freundeskreis destabilisiert werden, keine unbillige Härte bedeutet. Derjenige Ehegatte, dem die Wohnung nicht gehört, musste in diesem konkreten Fall also ausziehen. Ein Ehepartner, der in der Wohnung bleiben möchte, muss in einer derartigen Situation triftige Gründe vortragen, die zu einer unbilligen Härte führen.
OLG Frankfurt â 18.07.2022 â Az.: 6Â UFÂ 87/22
Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten möchte, muss den Vermieter hierzu um seine Zustimmung bitten. Wenn der Mieter sich nicht um die Zustimmung bemüht, kann der Vermieter sogar fristlos kündigen, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Vermieter ist allerdings verpflichtet, die Erlaubnis zu geben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist zum Beispiel bei einem Auslandsaufenthalt des Mieters gegeben. Der BGH hat jetzt entschieden, dass ein Mieter, der vorübergehend ins Ausland zieht, einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters auch dann hat, wenn er lediglich in einem Ein-Zimmer-Appartement lebt. Voraussetzung ist allerdings, dass er einen kleinen Teil der Wohnung für sich selbst behält. Dies war in dem vom BGH entschiedenen Fall gegeben, da der Mieter persönliche Gegenstände in einem Schrank und einer Kommode, die am Ende eines Flurs durch einen Vorhang abgetrennt waren, verwahrt hat.
BGH â 13.09.2023 â Az.: VIII ZR 109/22
Eine Vereinbarung von Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam. Ein Kaufinteressent hatte mit einer Maklerin einen Maklervertrag und später eine Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr für ein bestimmtes Grundstück geschlossen. Diese wurde von ihm gezahlt. Die Gebühr sollte für den Fall des Grundstückskaufs mit der Maklerprovision verrechnet werden. Später, als er sich gegen den Kauf entschieden hatte, verlangte er die Reservierungsgebühr zurück. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht wurde seine Klage abgewiesen. Die Richter des BGH entschieden anders. Sie werteten die vorformulierte Zusatzvereinbarung als AGB, da diese eng mit dem Maklervertrag zusammenhing. Die Vereinbarung war unwirksam, da der Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt wurde. Grund hierfür war, dass der Grundstückseigentümer trotz der Vereinbarung das Grundstück an einen Dritten hätte verkaufen dürfen. Ein weiterer Grund ist, dass die Vereinbarung dem Leitbild des Maklervertrags, wonach der Makler keine erfolgsunabhängige Provision erhalten darf, widerspricht. Der Kunde erhielt die Provision also zurück.
BGH â 20.04.2023 â Az.: I ZR 113/22
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