Ausfertigung
Aktenzeichen: 6 O 600/06 (3)
Im Namen des Volkes
Urteil
In den Rechtsstreit
Fa. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Klägerin -
Prozeßbev.: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
g e g e n
1. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
2. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagte -
Prozeßbev.: Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Az: ,
Maximilianstr. 14/111, 93047 Regensburg zu 0002.
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Regensburg - 6. Zivilkammer durch den Richter am
Landgericht XXXXXXXXXXXXX als Einzelrichter aufgrund der am
30.06.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung
folgendes
T E I L E N D U R T E I L:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% der jeweils
zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.708,08 EUR.
T A T B E S T A N D :
Die Beklagten schlossen zunächst am 27.3.03 mit der Klägerin einen
Darlehensvertrag Über eine Gesamtdarlehenssumme von 12.559,80 EUR.
Als erster Darlehensnehmer war der Beklagte zu 1), als zweite
Darlehensnehmerin die Beklagte zu 2) in dem Darlehensvertrag genannt.
Am 21.10403 wurde der Vertrag vom 27.03.03 von einem weiteren Darleh-
ensvertrag abgelöst, erneut war der Beklagte zu 1) Darlehensnehmer
Nr. 1 des Vertrages und die Beklagte zu 2) Darlehensnehmerin Nr. 2,
die Gesamtdarlehenssumme belief sich auf 21.829,08 EUR. Die Zinsen waren
festgeschrieben über den gesamten Zeitraum auf 7.178,23 EUR, das
Darlehen sollte in 84 Monatsraten zu je 259,87 DM weggefertigt werden,
der Effektivzins betrug 13,98 %. Die Beklagten lebten zum Abschluss
des Darlehensvertrags in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die
Beklagte bezieht ein Gehalt von 800,00 DM monatlich netto. Nach
anfänglicher Ratenzahlung kamen die Beklagten mit der Zahlung der Raten
in Verzug, der Darlehensvertrag wurde schriftlich von der Klägerin mit
Schreiben vom 18.6.04 gekündigt. Unter Abzug der nicht verbrauchten
Zinsen, die zurückvergütet wurden, ergab sich zum Zeitpunkt der
Kündigung ein Rückstand auf den Kreditvertrag in Höhe von 15.057,03 EUR
hinsichtlich des Kreditbetrags, in Bezug auf die Zinsen in Höhe von
1.610,22 EUR und Schadensersatz wegen verzögerter Zahlung der Zinsen
nach Eintritt des Verzugs in Höhe von 40,83 EUR.
Die Klägerin beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.708,08 EUR nebst 5 %
Zinsen über den Basiszinssatz aus 15.057,03 EUR sowie 4 1
Schadensersatz aus 40,83 EUR jeweils ab 7.3.06 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte zu 2) beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass sie den Kreditvertrag nur aus
emotionaler Verbundenheit mit dem Beklagten zu 1) unterzeichnet habe.
Der Darlehensvertrag sei ihr gegenüber sittenwidrig wegen krasser
finanzieller Überforderung. Darüber hinaus sei im Kreditvertrag eine
Versicherung wegen Erwerbsunfähigkeit des Beklagten zu 1) abgeschlossen
worden, der Beklagte zu 1) sei erwerbsunfähig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die in vorliegender
Sache gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf das Protokoil über
die mündliche-Verhandlung vom 30.6.2006 wird Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Rückzah-
lung des Darlehens gem. § 488 Abs. 1, Satz 2, § 496 BGB. Der Darlehens-
vertrag ist nach § 138 BGB wegen krasser Überforderung der Beklagten zu
2) nichtig. Voraussetzung der Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen
krasser Überforderung ist, dass ein Darlehensnehmer als Bürge oder
Mithaftender wegen emotionaler Verbundenheit die Mithaftung bei einem
Kreditvertrag übernommen hat und der Mithaftende nicht in der Lage ist,
das Darlehen zurückzuführen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wusste, dass
die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten zu 1)
lebte, der Zeuge XXXXXXXX, der Zweigstellenleiter der Klägerin in
XXXXXXX ist, gab an, dass ihm dies bekannt war. Geschützt wegen
Überforderung des Schuldners nach § 138 BGB ist nicht nur der Bürge
sondern auch der Mitunterzeichner des Darlehensvertrages, insoweit wird
in den Schutzbereich eingezogen auch ein Mitdarlehensnehmer (Palandt,
BGB, § 138 RdNr. 38 a). Eine krasse Überforderung liegt dann vor, wenn
der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der
Hauptschuld aufzubringen imstande ist. Die Klägerin wusste, dass die
Beklagte zu 2) ein Einkommen von ca. 800,00 EUR im Monat hatte. Bei
einem ausgereichten Darlehen, wie im Darlehensvertrag vom 21.10.03, auf
Anlage K1 wird Bezug genommen, mit einer Darlehenssumme von 21.829,08 EUR
und einem effektiven Jahreszins von 13,98 %, beläuft sich allein die
Zinszahlung pro Jahr anfänglich auf 3.051,69 EUR, damit beläuft sich der
montliche Zins auf ca. 254,00 ZUR. Die Beklagte zu 2) ist mit ihrem
Einkommen von 800,00 EUR im Monat nicht in der Lage monatlich ca, 254,00
EUR zu bezahlen, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden. Auch eine
Gesamtwürdigung der sonstigen Umstände der Darlehensauszahlung ergibt
nicht, dass die durch die krasse Überforderung begründete Vermutung, die
Mithaftungsabrede sei sittenwidrig, widerlegt wird. Nach Aussage des
Zeugen XXXXXXXX wurde das Darlehen auf das Girokonto des Beklagten zu 1)
ausbezahlt, um negative Salden des Beklagten zu 1) zurückzuführen,
Nutznießer des Darlehens war allein der Beklagte zu 1). Die Beklagte zu
2) erlangte in keinster Weise durch ihre Mithaftung einen Vorteil.
Der Darlehensvertrag ist nichtig, er ist auch nicht teilweise aufrecht zu
erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Kenntnis der
Nichtigkeit die Mithaftung auf ein zulässiges Maß beschränkt hätten,
liegen nicht vor, Die Mithaftung war nach Angaben des Zeugen XXXXXXXX
ursächlich fÜr die Ausreichung des Kredits.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss(kosten)urteil vorbehalten.
XXXXXXXXX
Richter am Landgericht
Verkündet am 12. Juli 2006
D. Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
XXXXXXX
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